TY - JOUR TI - Regress nach §§ 110 Abs. 1, 111 SGB VII bei Verstößen gegen das JArbSchG AU - Koepke , Anna-Lena T2 - DGUV Forum AB - Ob ein Regress nach §§ 110 Abs. 1, 111 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gegen einen haftungsprivilegierten Schädiger bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) möglich ist, ist bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt. Diese Tatsache schließt einen Regress des Sozialversicherungsträgers nicht aus. DA - 2020/// PY - 2020 IS - 9 LA - Deutsch SN - 2699-7304 UR - https://forum.dguv.de/ausgabe/9-2020/artikel/regress-nach-110-abs-1-111-sgb-vii-bei-verstoessen-gegen-das-jarbschg L2 - https://forum.dguv.de/ausgabe/9-2020/artikel/regress-nach-110-abs-1-111-sgb-vii-bei-verstoessen-gegen-das-jarbschg U1 - Jugendliche befinden sich in einer Entwicklungsphase, in der sie eine erhöhte Risikobereitschaft aufweisen und Gefahren nicht immer erkennen können beziehungsweise unterschätzen U2 - Daher besteht für Jugendliche ein erhöhter Arbeitsschutz, der durch die erhöhten Sicherheitsvorschriften des JArbSchG vom Gesetzgeber festgelegt wurde U3 - Häufig haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die durch den Gesetzgeber zugewiesene Verantwortung für die Gesundheit von jugendlichen Beschäftigten und müssen bei einem grob verschuldeten Unfall haften ER -