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Ausgabe 1-2/2024

COVID-19-Erkrankungen als Versicherungsfälle der BGW

Eine COVID-19-Erkrankung kann je nach Kontext der Infektion eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall sein. Die Unfallversicherung bietet in Fällen mit schweren oder lang andauernden Verläufen eine individuelle Betreuung durch das Reha-Management an. Ziel ist die Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit mit allen geeigneten Mitteln.

Key Facts

  • Drei von vier Verdachtsanzeigen auf eine COVID-19-Erkrankung als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung entfallen auf die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), der Anteil an Langzeitverläufen bei anerkannten Versicherungsfällen liegt bei 1,5 bis 2 Prozent
  • Die Rehabilitation wird individuell auf die Symptome und Teilhabebedarfe der Betroffenen ausgerichtet, findet interdisziplinär statt und kann auch bei lang andauernden Erkrankungen noch Erfolge bewirken
  • Die Entscheidung, ob länger andauernde oder verbliebene Symptome Folge des Versicherungsfalls sind, setzt eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls voraus und erfordert regelmäßig die Hinzuziehung medizinischer Expertise

Die COVID-Pandemie hat die gesetzlicheUnfallversicherung undinsbesondere die Berufsgenossenschaftfür Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege(BGW) vor neue Herausforderungengestellt, sowohl in der Präventionals auch in der Rehabilitation, auch überdie Beendigung der Pandemie hinaus.

Unfallversicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankungals Berufskrankheit nach § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VII kommt nur fürversicherte Personen in Betracht, die in einem der in der BK-Nr. 3101 der Anlage 1der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)genannten Tätigkeitsbereiche tätig sind.Das sind Tätigkeiten im Gesundheitsdienst,in der Wohlfahrtspflege, in Laboratorienoder Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte ineinem ähnlichen Maße einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Neben einer Tätigkeitin einem der genannten Bereiche ist füreine Anerkennung erforderlich, dass dieInfektion nachgewiesen ist und zu Krankheitssymptomengeführt hat. Ein positiverPCR-Test oder zumindest ein durch medizinischesFachpersonal durchgeführterAntigen-Schnelltest reicht als Infektionsnachweis aus.[1]

Außerdem muss im Einzelfall die Verursachungder Infektion durch die versicherteTätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeitnachgewiesen sein. Dieser Nachweisist erbracht, wenn ein für eine Ansteckungausreichend intensiver Kontakt zueiner Infektionsquelle („Indexperson“), etwa einem infizierten Patienten oder einerPatientin oder einem infizierten Kollegenoder einer Kollegin, belegt ist. Zudem dürfenkeine Umstände aus dem unversichertenBereich wie etwa zeitgleiche Erkrankungsfällevon im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigendem Schluss auf eine wahrscheinlich berufsbedingte Verursachungder Infektion entgegenstehen.[2]

Wenn ein entsprechender Kontakt zu einerIndexperson nicht nachgewiesen werdenkann, ist zu prüfen, ob die versicherte Tätigkeitmit besonderen Infektionsgefahreneinhergeht, die im Rahmen der BK-Nr. 3101Beweiserleichterungen begründen. So könnenetwa eine hohe Anzahl infizierter Personenim Tätigkeitsumfeld der betroffenenVersicherten sowie Art und Häufigkeit vonKontakten zu möglichen Infektionsquellenwährend der für die Ansteckung relevantenZeit eine berufsbedingte Infektion überwiegendwahrscheinlich machen, ohne dasseine konkrete Infektionsquelle nachgewiesenist. Dabei ist auf die von den Versichertenkonkret ausgeübten Tätigkeiten abzustellen.Als Beispiele für Tätigkeiten miteiner solchen besonderen Ansteckungsgefahrkommen zum Beispiel in Betracht:

  • der unmittelbare Kontakt zu Patientinnen und Patienten bei deren ärztlicher oder pflegerischer Versorgung in Krankenhäusern, in denen an COVID-19 erkrankte Personen behandeltwerden
  • im Bereich der Wohlfahrtspflegedie direkte Betreuung von Personenohne Impfschutz oder von medizinischschlecht versorgten hilfebedürftigen Menschen

In die Prüfung ist neben dem beruflichbedingten Risiko einer Infektion einzubeziehen,ob und welche außerberuflichenInfektionsrisiken im einzelnen Fall bestanden.Diese sind dem durch die versicherteTätigkeit bedingten Risiko gegenüberzustellenund zu gewichten. Stehen denGründen, die für eine berufsbedingte Infektionsprechen, keine außerberuflichenRisiken, die ins Gewicht fallen, gegenüber,so ist die berufliche Verursachung als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

Die bei der BGW versicherten Personenin den Branchen Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege werden von der BK-Nr.3101 in hohem Maße erfasst. Bei Personen,die sich im beruflichen Umfeld infizierthaben, jedoch nicht in den von derBK-Nr. 3101 erfassten Tätigkeitsbereichenarbeiten, kann eine COVID-19-Erkrankungeinen Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII darstellen.

Fallaufkommen insgesamt und bei der BGW

Die BGW ist im Vergleich zu allen anderenUnfallversicherungsträgern mit Abstandam stärksten von Meldungen einerCOVID-19-Erkrankung als Berufskrankheitbetroffen. Insbesondere Beschäftigtein Gesundheitsberufen, in der Pflege undin der Kinderbetreuung haben ein höheresRisiko, sich bei der Arbeit zu infizieren,als Beschäftigte in anderen Branchen.Für rund 75 Prozent aller der gesetzlichenUnfallversicherung zugegangenen COVID-19-Meldungen ist die BGW zuständig. Vorder Pandemie erreichten die BGW jährlichdurchschnittlich rund 12.000 Berufskrankheiten-Verdachtsanzeigen, wovon etwa1.000 Meldungen auf die BK-Nr. 3101 (Infektionskrankheiten,zum Beispiel Tuberkulose,Virushepatitis B und C) entfielen.Im Jahr 2022 wurden bei der BGW über227.000 meldepflichtige COVID-19-Erkrankungenregistriert. Insgesamt wurden derBGW seit Pandemiebeginn 461.478 COVID-19-Erkrankungen mit Verdacht auf eine Berufskrankheitgemeldet (Stand: 30. Juni2023), in Hochphasen der Pandemie mehrals 8.000 Fälle wöchentlich.

Den hohen Anteil der BGW am gesamtenCOVID-19-Meldegeschehen in der gesetzlichen Unfallversicherung belegt eine Übersichtder DGUV.[3]Danach wurden bei allen Unfallversicherungsträgern bis 30. Juni2023 insgesamt 533.504 Verdachtsanzeigenauf eine Berufskrankheit und 76.903Meldungen zu Arbeitsunfällen im Zusammenhangmit COVID-19 registriert. Auf dieBGW entfielen davon 460.866 Verdachtsanzeigenauf eine Berufskrankheit und 612Meldungen zu Arbeitsunfällen.Die Entscheidung, ob eine beruflich erworbeneSARS-CoV-2-Infektion mit akuterCOVID-19-Erkrankung als Berufskrankheitanerkannt wird, erfolgt in den meisten Fällenvergleichsweise unkompliziert undschnell: Von den über 406.600 meldepflichtigen Anzeigen, die der BGW zugegangensind (Stand: 30. Juni 2023), wurden bis zumgleichen Stichtag rund 385.500 entschieden,davon wurden rund 264.500 durch dieBGW als berufsbedingt anerkannt. In zweivon drei Fällen konnte also die beruflicheVerursachung bestätigt werden.Schwieriger ist dagegen, aus medizinischerund rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob längerandauernde oder nach Abschluss dermedizinischen Rehabilitationsmaßnahmenverbliebene Symptome und gesundheitlicheEinschränkungen im Vollbeweisgesichert sind und wesentlich ursächlichauf die akute COVID-19-Erkrankung beziehungsweise die anerkannte Berufskrankheitzurückzuführen sind und damit dieVoraussetzungen für weitere Leistungenvorliegen.

Long COVID und Post-COVID

Das Robert Koch-Institut (RKI) erläutertzu den Langzeitfolgen[4]: „Im Zusammenhangmit einer SARS-CoV-2-Infektion sindzahlreiche mögliche gesundheitliche Langzeitfolgenbeobachtet worden. Hierzu zählteine Vielfalt körperlicher, kognitiver undpsychischer Symptome, welche die Funktionsfähigkeit im Alltag und Lebensqualitätnegativ beeinflussen. Die Beeinträchtigungentreten entweder bereits in der akutenErkrankungsphase auf und bleiben längerfristig bestehen, oder sie treten im Verlaufvon Wochen und Monaten nach der Infektion(wieder) auf. Dabei wird über sehrunterschiedliche Symptome berichtet, dieallein oder auch in Kombination auftretenund von sehr unterschiedlicher Dauer seinkönnen. Die zugrundeliegenden Mechanismenvon Long COVID sind noch nichtausreichend geklärt, wobei Erkenntnissehierzu dank intensiver Forschung fortlaufendhinzukommen.“

Die AWMF S1-Leitlinie Long/ Post-COVID[5]definiert Long COVID als gesundheitliche Beschwerden, die jenseits der akutenKrankheitsphase einer SARS-CoV-2-Infektionvon vier Wochen fortbestehen oderneu auftreten. Als Post-COVID-Syndromwerden Beschwerden bezeichnet, die mehrals zwölf Wochen nach Beginn der SARS-CoV-2-Infektion andauern.

Bei der weit überwiegenden Zahl von erkranktenVersicherten der BGW tretennur leichte Symptome auf. Die Zahl vonErkrankten mit schweren oder lang anhaltendenSymptomen ist deutlich geringerund hat sich im Verlauf der Pandemie inAbhängigkeit von den verschiedenen Virusvariantenund der Durchimpfung vonAngehörigen der Gesundheitsberufe verändert. Betroffene, die mehrere Monate arbeitsunfähigsind und im Reha-Managementder BGW persönlich betreut wurdenoder noch werden, werden als schwer erkranktkategorisiert. Zum Stand 30. Juni2023 waren dies mit abnehmender Tendenzrund 3.900 Personen, also rund 1,5 Prozentder beruflich anerkannten Infektionsfälle.Die Zahl der Versicherten, die wegen einer COVID-19-Erkrankung stationär behandeltwerden mussten, liegt bei rund 5.430 undmacht einen Anteil von zwei Prozent deranerkannten Fälle aus.

Reha-Maßnahmen und Heilverfahren

„Reha vor Rente“ ist nach § 26 Abs. 3 SGB VIIeiner der Leistungsgrundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies bedeutet,dass nach einem Arbeitsunfall oder einerBerufskrankheit im Vordergrund steht, dieGesundheit der Versicherten mit allen geeignetenMitteln wiederherzustellen und dieTeilhabe am Arbeitsleben und am Leben inder Gemeinschaft zu sichern beziehungsweisewieder zu ermöglichen. Rentenleistungensind in der Regel erst nach Wegfalldes Verletztengeldes als Entgeltersatzleistungmöglich, wenn also regelmäßig alleMöglichkeiten der Rehabilitation ausgeschöpftsind und wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verblieben ist.

In den Fällen mit schweren oder lang anhaltendenSymptomen sind nach einer oftsehr umfangreichen, interdisziplinärenDiagnostik häufig mehrere medizinisch-rehabilitative Maßnahmen erforderlich: auf kardiologischem, pulmologischem,neurologischem, physikalisch-rehabilitativemund/oder psychologischem Fachgebiet.Die Rehabilitation wird individuellauf die Symptome und Bedürfnisse derBetroffenen ausgerichtet und findet interdisziplinär statt.[6]Die Erfahrungen zeigen,dass Rehabilitationsmaßnahmen auch beilangwierigen Krankheitsverläufen mit Post-COVID-Symptomatik Erfolge bewirken, diezur beruflichen Wiedereingliederung Betroffenerführen.

Die BGW nutzt vor allem das mit den BerufsgenossenschaftlichenKliniken entwickeltePost-COVID-Programm[7], das an allenStandorten der Akut- und Rehaklinikendes Klinikverbundes angeboten wird. Esreicht von der Beratung und Diagnostikbis hin zur stationären Rehabilitation undambulanten Nachbetreuung. Darüber hinausarbeitet die BGW mit weiteren Netzwerkpartnernund regionalen Anbieternzusammen. Das Ziel des Heilverfahrensist die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeitund die Wiedereingliederung indas Erwerbsleben, insbesondere auch derVersicherten mit lang andauernden Krankheitsfolgen.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass stufenweiseWiedereingliederungen beziehungsweise Belastungserprobungen amArbeitsplatz häufig einen mehrmonatigenZeitraum erfordern. Auch die Wiedereingliederungam Arbeitsplatz wird individuellgestaltet und vom Reha-Management begleitet.Während der Maßnahmen der Heilbehandlungund der medizinischen Rehabilitationerhalten die Versicherten als EntgeltersatzleistungVerletztengeld. Anders alsim Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungist der Anspruch auf Zahlungvon Verletztengeld wegen derselben Erkrankungnicht von vornherein auf einenZeitraum von 78 Wochen begrenzt. Verletztengeld wird auch über 1,5 Jahrehinaus gezahlt, wenn sich Versicherte beispielsweise noch in einer Maßnahmeder Rehabilitation befinden, an die sicheine berufliche Wiedereingliederung anschließt.Das Verletztengeld endet dann78 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit,jedoch nicht vor dem Ende einerstationären Behandlung, wenn mit demWiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nichtzu rechnen ist und auch Leistungen zurTeilhabe am Arbeitsleben, die einen Anspruchauf Übergangsgeld auslösen, nichtzu erbringen sind (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3SGB VII).

Begutachtung

Die Begutachtung ist bei einer COVID-19-Erkrankungin der Regel zur Beurteilung des Folgeschadens (Long/Post-COVID), alsoder haftungsausfüllenden Kausalität, erforderlich.Im Einzelfall kann es notwendigsein, bereits die SARS-CoV-2-Infektion beziehungsweisedie haftungsbegründendeKausalität durch ein Gutachten zu klären,beispielweise wenn kein positiver Erregernachweisvorliegt. Zumeist aber könnendie akute COVID-19-Erkrankung und die haftungsbegründende Kausalität abschließenddurch die Sachbearbeitung geprüftwerden. Zeitpunkt für eine Begutachtungist in der Regel der Abschluss von medizinischenTherapie- und Rehabilitationsmaßnahmenbeziehungsweise der Wegfalldes Verletztengeldes.

Da bei einem Post-COVID-Syndrom dieBandbreite der klinischen Symptomesehr groß ist, können verschiedene medizinischeFachgebiete betroffen sein.Daher ist häufig eine fachübergreifende,interdisziplinäre Begutachtung erforderlich.Aufgrund der bisherigen Erfahrungenkommt insbesondere dem neurologisch-psychiatrischen und dem pneumologisch-internistischenFachgebiet eine besondereBedeutung zu.

Bislang fehlen für viele klinische Symptome noch pathophysiologische Erklärungenund Evidenzen aus klinischenStudien.[8]Dies trifft unter anderem für dieAusschlussdiagnose Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom(ME/CFS) zu, für die derzeit keine wissenschaftlichkonsentierte Diagnosestellungvorhanden ist.[9]Das Post-COVID-Syndromist zudem vielfältig und oft nicht eindeutigvon Vorerkrankungen abzugrenzen. Zuletztsind auch die Ursachen des Post-COVID-Syndromsbislang wissenschaftlich nichteindeutig geklärt.[10]

Auf Initiative der DGUV wurde 2022 eineinterdisziplinäre Arbeitsgruppe eingerichtet,die sich unter anderem aus Vertreterinnenund Vertretern der einschlägigenwissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaftenund der hauptbetroffenen Unfallversicherungsträger zusammensetzt.Ziel dieser Arbeitsgruppe ist die Erstellungeiner Begutachtungsempfehlung, die Gutachterinnenund Gutachtern eine für ihreArbeit erforderliche Zusammenstellung desaktuellen Erkenntnisstands vermitteln soll.Darüber hinaus soll die BegutachtungsempfehlungAusführungen über die unfallversicherungsrechtliche Einordnung der medizinischen Fragestellungen enthaltenund Hinweise zur Bewertung der Minderungder Erwerbsfähigkeit geben.

Fazit

Auf die BGW entfallen im Vergleich zu allenanderen Unfallversicherungsträgernmit Abstand die meisten Berufskrankheiten-Verdachtsanzeigen bei COVID-19-Erkrankungen.Der deutlich überwiegendeAnteil erkrankter Versicherter der BGWhat einen leichten Erkrankungsverlauf. Versicherte, die von einem schwererenoder länger andauernden Verlauf betroffensind, werden durch das Reha-Management der BGW unterstützt. Eswird mit allen geeigneten Mitteln dasZiel verfolgt, die Gesundheit der Betroffenenwiederherzustellen und ihre Teilhabeam Arbeitsleben und am Leben inder Gemeinschaft zu sichern. Mit dem Post-COVID-Programm der BG Kliniken hat sich mittlerweile eine leistungsfähigeund wirksame Versorgungsstrukturfür Diagnostik und Rehabilitation etabliert. Leider sind die genauen Ursachenfür Long/Post-COVID bislang noch nichtvollumfänglich geklärt und pathophysiologische Erklärungen fehlen noch. Mit zunehmendemmedizinisch-wissenschaftlichenKenntnisstand werden die derzeitnoch offenen Fragen zur Begutachtungvon Langzeitfolgen hoffentlich zeitnahbeantwortet werden können.

Fußnoten

  1. DGUV-Handlungsanleitung: Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung, Stand21.06.2023, S. 6.

  2. DGUV-Handlungsanleitung: Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung, Stand21.06.2023, S. 6 ff.

  3. https://www.dguv.de/medien/inhalt/mediencenter/hintergrund/covid/dguv_zahlen_covid.pdf

  4. Robert Koch-Institut (RKI): Long COVID, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Gesundheitliche_Langzeitfolgen.html, Stand 22.08.2023 (abgerufen am 31.08.2023).

  5. Koczulla, A. R. et al.: AWMF S1-Leitlinie Long/ Post-COVID, AWMF-Registernummer: 020-027, 2022, S. 11 f.Koczulla, A. R. et al.: AWMF S1-Leitlinie Long/ Post-COVID, AWMF-Registernummer: 020-027, 2022, S. 11 f.

  6. Deutsche Gesellschaft für Neurorehabilitation e. V. et al.: AWMF S2k-Leitlinie SARS-CoV-2, COVID-19 und (Früh-)Rehabilitation, AWMF-Registernummer:080/008, 2022, S. 17 f.

  7. BG Kliniken: Post-COVID-Programm, https://www.bg-kliniken.de/post-covid-programm (abgerufen am 31.08.2023).

  8. Koczulla, A. R. et al.: AWMF S1-Leitlinie Long/ Post-COVID, AWMF-Registernummer: 020-027, 2022, S. 11 f.

  9. Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG): Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome (ME/CFS)– Aktueller Kenntnisstand, 2023, S. 177.

  10. Koczulla, A. R. et al.: AWMF S1-Leitlinie Long/ Post-COVID, AWMF-Registernummer: 020-027, 2022, S. 13 f.

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