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Ausgabe 12/2025

BSG prüft Versicherungsschutz beim Wegvon drittem Ort zur Wohnung (BSG 24.9.2024 – B 2 U 15/22 R)

Der Weg aus dem Wochenende (sogenannter „dritter Ort“) zur Wohnung, in der Schlüssel und Arbeitsmaterialien für die Beschäftigungsaufnahme auf betriebliche Veranlassung verwahrt werden, kann als Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII anzusehen sein.

Die Klägerin war bei einer Kirchengemeindeverwaltung in H. beschäftigt. Am 27.11.2016 fuhr sie früh morgens nach einem privaten Wochenendaufenthalt in B. von dort zurück zu ihrer Wohnung in W., in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H.-R. befanden, der um 11 Uhr beginnen sollte. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin um 8.55 Uhr mit ihrem Pkw.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte einen Versicherungsschutz im Einklang mit dem beklagten Unfallversicherungsträger sowie der Vorinstanz abgelehnt, weil ein versicherter Wegeunfall nicht vorliege. Das Ereignis, welches bei der Klägerin zu einem Gesundheitsschaden geführt hatte, habe sich weder auf dem Weg zur Arbeitsstätte noch auf dem Weg von der Arbeitsstätte zugetragen. Wege von einem dritten Ort zur Wohnung seien nicht versichert, auch wenn dort Arbeitsmaterialien aufgenommen werden sollten.

Das BSG wies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück: Zwar bestätigte es die Ablehnung eines Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, da hiernach nur das Zurücklegen des „mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges“ versichert sei, also von Wegen, die der Haupttätigkeit vorausgehen oder sich ihr anschließen. Die versicherten Personen müssen also mit der Handlungstendenz unterwegs gewesen sein, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen. Dies könne zwar grundsätzlich auch von einem sogenannten dritten Ort anstelle der Wohnung geschehen, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankomme. Unschädlich sei auch, ­dass der Weg von dem dritten Ort, an dem die Klägerin am ­Unfalltag startete, zum Ort der Arbeitstätigkeit um ein Mehr­faches länger war als derjenige von ihrer Wohnung aus. Die Handlungstendenz der Klägerin war indes nicht auf Erreichung des Ortes ihrer Arbeitstätigkeit bei der Eröffnung des neuen Gemeindezentrums in H.-R. gerichtet, sondern auf die Erreichung ihrer Wohnung in W. Dies wurde durch die Lage des ­Unfallortes bestätigt. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bereits über den Tätigkeitsort in H.-R. hinaus in Richtung ihres Wohnortes W. gefahren.

Das BSG hält gleichwohl einen Versicherungsschutz als versicherter Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII für möglich. Die Rückfahrt zu ihrer Wohnung mit dem Ziel, dort Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz – Eröffnung des Gemeindezentrums – aufzunehmen, könnte als Weg in Ausübung der versicherten Tätigkeit zu bewerten sein. Dafür hält der Senat die tatsächlichen Feststellungen indes für nicht ausreichend, da es hierfür über die Angaben der Klägerin allein hinaus Feststellungen dazu bedurfte, ob sie zur Erfüllung einer sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden konkreten Haupt- oder Nebenpflicht handelte, als sie die Wohnung zwecks Aufnahme der Schlüssel und Arbeitsunterlagen aufsuchte. Bei einer entsprechenden Pflicht, etwa aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers, könne auch der Weg von einem dritten Ort zur Wohnung, um dort aufbewahrte Arbeitsmaterialien für einen Arbeitseinsatz aufzunehmen, als Betriebsweg versichert sein. Dafür bedürfe es aber konkreter Feststellungen zu einer entsprechenden Weisung und damit betrieblicher Handlungstendenz beim Zurücklegen des Weges. Nahe liegend sei aber auch eine private Handlungstendenz (Beendigung der privaten Wochenendreise in der Wohnung), was zu einer Betrachtung als Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz führen würde. Eine solche steht nach der Rechtsprechung des Senats dann im inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre. Zu fragen sei, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Dagegen spreche unter Umständen der zeitliche Abstand zwischen dem Aufsuchen der Wohnung und dem betrieblichen Einsatz der Eröffnung des Gemeindezentrums.

Wenn sich, etwa wegen eines fehlenden Nachweises zu einer arbeitgeberseitigen Weisung der Aufbewahrung von Schlüsseln und/oder Arbeitsunterlagen eine tätigkeitsbezogene Verrichtung beim Aufsuchen der eigenen Wohnung nicht feststellen ließe, komme ferner ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII versicherter Weg in Betracht. Versichert sei danach das mit einer ver­sicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren und ­Be­fördern eines Arbeitsgeräts. Unter Verwahrung ist das Unterbringen des Arbeitsgeräts am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort zu verstehen. Da zur Verwahrung auch deren Gegenstück, die „Entwahrung“, also die Beendigung der Unterbringung des Arbeitsgeräts verbunden etwa mit dessen Bereitstellung für die bestimmungsgemäße Verwendung gehöre, seien die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Wege ebenso versichert, soweit sie mit der Verwahrung oder Entwahrung einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden. Dafür bedurfte es aber der Einordnung der abgeholten Gegenstände als „Arbeitsgerät“. Dieser Begriff treffe ebenso auf Sachen zu, die auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit benutzt würden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach als Arbeitsgerät anzusehen seien. Entscheidend sei, dass der Gegenstand im Verhältnis zur gesamten Verwendung hauptsächlich zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit gebraucht werde. In diesem Sinne könne auch ein Schlüssel zu Arbeitsräumen dann als Arbeitsgerät gelten, wenn er für die Aufnahme oder Verrichtung der versicherten Tätigkeit unentbehrlich ist. Dies gelte jedoch nur, wenn die Arbeitsräume allein mit dem Schlüssel des Beschäftigten zugänglich seien und die Verrichtung der geschuldeten Arbeit ohne ihn nicht möglich sei. Ein ähnlicher Maßstab sei an Arbeitsunterlagen anzulegen.

Das BSG hat mithin die rechtliche Betrachtung des Versicherungsschutzes für den von der Klägerin aus dem „Wochenendurlaub“ zurückgelegten Weg zur Wohnung mit dem Ziel des späteren Aufsuchens der Arbeitsstätte um zwei mögliche Varianten erweitert. Auch wenn beide Möglichkeiten (1) eine arbeitgeberseitige Weisung zur Unterbringung von Schlüsseln und Arbeitsunterlagen in der Wohnung (womit der Weg zur Wohnung bei überwiegender betrieblicher Handlungstendenz als Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII erscheint) oder (2) die Überlassung von Schlüsseln an Beschäftigte als einzige Zugangsmöglichkeit zur Arbeitsstätte und damit Arbeitsgerät im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII nicht wirklich lebensnah erscheinen, spricht doch der hier assoziierte Kontext „Gemeindezentrum“ und eine in dieser Arbeitsumgebung mögliche Vertrauensposition der Klägerin für die vom Senat aufgezeigten Möglichkeiten. Gleichzeitig werden die rechtlichen Konstellationen eines Versicherungsschutzes auf im Zusammenhang mit dem Aufsuchen des Arbeitsortes zurückgelegten Wegen nochmals klar aufgezeigt. Damit werden für diesbezüglich anzustellende Ermittlungen nicht nur den Instanzgerichten, sondern natürlich auch den Unfallversicherungsträgern wegweisende Richtungen aufgezeigt!

Die Inhalte dieser Rechts­kolumne stellen allein die Einschätzungen des Autors/der Autorin dar.

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