Regressansprüche bei Vernachlässigung von Kontrollpflichten im Gefahrenbereich
Zu glauben oder zu hoffen, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin den Gefahrenbereich einer Maschine, von der eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, verlassen hat, reicht für Arbeitsschutzverantwortliche nicht aus. Sie müssen sich aktiv vergewissern, dass die Person den Gefahrenbereich verlassen hat. Andernfalls drohen Regressansprüche gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII.
Ausgabe 5/2024