Der Auftraggeber von Bauleistungen hat die vom beauftragten Nachunternehmer vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft (BG Bau) nicht zum Zwecke seiner Exkulpation auf grobe Unstimmigkeit mit den für die Auftragsdurchführung erforderlichen Arbeiten zu überprüfen.
Recht
Der Bundesgerichtshof (BGH) erweiterte aus europarechtlichen Gleichstellungsgründen den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 Alt. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII – jedenfalls für österreichische EU-Bürger. Die Auswirkungen auf andere EU-Staaten sind noch ungeklärt.
Die europäische Chemieindustrie sieht sich derzeit großen Herausforderungen gegenüber. Unter anderem die stockende Überarbeitung der REACH-Verordnung sorgt für Unsicherheit. Ob und wann die Europäische Kommission die dringend erwartete Reform vorlegt und wie umfangreich sie sein wird, bleibt offen.
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) wird die Möglichkeit der Online‑Stimmabgabe bei den Sozialversicherungswahlen dauerhaft eröffnet. Der Beitrag bewertet Chancen und Grenzen aus Sicht der DGUV.
Ein entgegen der Kompetenzregel in § 36a Sozialgesetzbuch (SGB) IV erlassener bestandskräftiger Bescheid des Rentenausschusses über die Ablehnung eines Arbeitsunfalls ist nicht im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X aufzuheben, wenn materiell keine andere Entscheidung in der Sache ergehen konnte.
Haftungsprivilegien außerhalb der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber leiharbeitsähnlichen Dienst- und Werkvertragsmitarbeitenden gibt es im System der §§ 104 ff. SGB VII nicht. Selbst ein gewisser Organisationsgrad genügt nicht per se für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte.
Industrieschutzhelme der DIN EN 397 wiesen bisher nur einen Leistungsstandard auf. Eine genaue Ermittlung, beispielsweise der einwirkenden Kräfte, war nicht erforderlich. Durch den neu eingeführten Leistungsstandard müssen Arbeitgebende eine Auswahl treffen. Wie sie dabei vorgehen können, wird hier beschrieben.
Der Weg aus dem Wochenende (sogenannter „dritter Ort“) zur Wohnung, in der Schlüssel und Arbeitsmaterialien für die Beschäftigungsaufnahme auf betriebliche Veranlassung verwahrt werden, kann als Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder versicherter Weg nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII anzusehen sein.
Sowohl ausdrückliche Anweisungen an Auszubildende als auch das Dulden unterstützender Tätigkeiten seitens der Ausbilderinnen und Ausbilder begründen bei Missachtung eindeutiger Sicherheitsbestimmungen grobe Fahrlässigkeit ohne Mitverschulden des Auszubildenden.
Beim Aussteigen und Entladen von Zelten aus einem Bus des Pfadfindervereins ist der Vorsitzende als ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege Tätiger nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versichert.