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Ausgabe 5/2026

Die Verjährung von Regressansprüchen gemäß den §§110, 111 SGB VII

Die Verjährungsfrist des § 113 S. 1 SGB VII beginnt nicht vor Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs.

BGH-Urteil vom 2.6.2026 – VI ZR 260/24

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2.6.2026 eine weitere Grundsatzentscheidung zur Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen gemäß den §§ 110, 111 SGB VII getroffen. Solche Ansprüche von Sozialversicherungsträgern gegenüber haftungsprivilegierten Personen entstehen, wenn diese den Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung mindestens grob fahrlässig herbeigeführt haben. Zwar hatte der BGH bereits zuvor entschieden, dass es für den Beginn der Verjährung dieser Ansprüche nicht auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers ankommt, sondern allein
darauf, ab wann die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Gleichwohl blieb eine Reihe von Rechtsfragen offen.

Tatbestand der Klage: Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begehrte gegenüber dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes die Feststellung von dessen Ersatzpflicht für Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall eines seiner Angestellten. Dieser war schwer verunglückt, als er verbotswidrig auf einem Teleskoplader mitgefahren war. Sein Chef war dabei zugegen gewesen. Der Unfallversicherungsträger hatte einen Arbeitsunfall anerkannt und aufgrund der Schwere der Verletzung eine vorläufige Rente zuerkannt. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung klagte gegen den Landwirt und verlangte, die Verpflichtung des Beklagten zum Aufwendungsersatz gegenüber der Rentenversicherung festzustellen. Der beklagte Landwirt hatte die Einrede der Verjährung erhoben.

Die erste zu beantwortende Frage war, ob die Verjährungsfrist, hinsichtlich deren Beginn der Gesetzgeber allein auf die bindende Feststellung der Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger abstellt, zulasten anderer Sozialversicherungsträger – hier der Rentenversicherung – zu laufen beginnt, obwohl der Aufwendungsersatzanspruch bei ihnen noch gar nicht entstanden ist. Dies betrifft vor allem Rentenversicherungsträger, bei denen noch gar keine Leistung (trotz des Arbeitsunfalls) beantragt worden ist.

Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen Arbeitsunfall aus dem Jahr 2015. Dieser wurde am 24.05.2017 von dem zuständigen Unfallversicherungsträger als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt. Ein Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei dem Rentenversicherungsträger wurde aber erst 2021 gestellt und die Feststellungsklage auf Aufwendungsersatz erst Ende 2022 erhoben. Da zwischen 2017 und 2022 mehr als drei Jahre liegen, wandte der Schädiger ein, die Ansprüche des Rentenversicherungsträgers seien verjährt, weil sich dieser die bindende Leistungspflichtfeststellung des Unfallversicherungsträgers zurechnen lassen müsse gemäß § 113 S. 1 SGB VII. Dass der Rentenversicherungsträger keine realistische Chance hatte, seine erst frühestens 2021 gegebenenfalls entstandenen beziehungsweise im Entstehen befindlichen Ansprüche zu realisieren, sei als gesetzgeberische Entscheidung zu akzeptieren.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit seinem Urteil vom 2.6.2026 – anders als die Vorinstanzen – entschieden, dass die Verjährungsfrist des § 113 S. 1 SGB VII seinem Sinn und Zweck entsprechend nicht vor der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs beginnt. Wenn einem Rentenversicherungsträger also noch nicht einmal ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente vorliegt, kann für seine Aufwendungsersatzansprüche gemäß §§ 110, 111 SGB VII die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen beginnen, obwohl seitens des Unfallversicherungsträgers die Leistungspflicht bereits bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden war. Mit anderen Worten: Die Ansprüche des Rentenversicherungsträgers sind nicht verjährt.

Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof nun insoweit Rechtsklarheit geschaffen und diese für die Rechtspraxis sehr wichtige Frage im Sinne der Auffassung der Sozialversicherungsträger entschieden hat.

Zugleich hat der Bundesgerichtshof die Anschlussfrage beantwortet, wann nach seiner Auffassung der Aufwendungsersatzanspruch ganz konkret entsteht. Dies ist nach dem BGH mit der ersten Aufwendung, die der jeweilige Sozialversicherungsträger erbringt, der Fall. Der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls gilt für die Zwecke des Verjährungsrechts als bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Sozialversicherungsträger die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit).

Die hier dargestellte Antwort des BGH auf die Anschlussfrage hat erhebliche Bedeutung für die Rentenversicherungsträger. Wenn diese nach dem Grundsatz Rehabilitation vor Rente Leistungen erbringen, hinsichtlich derer ein Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 110, 111 SGB VII besteht, wird es nicht erst auf spätere Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung ankommen können. Vielmehr wird für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgestellt werden müssen.

Zusammenfassend gilt: Für alle Sozialversicherungsträger kommt es auf die bindende Leistungspflichtfeststellung des Unfallversicherungsträgers an. Bevor aber anderen Sozialversicherungsträgern erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind, kann diesen gegenüber die dreijährige und taggenau zu berechnende Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen. Offen bleibt weiterhin die für alle Sozialversicherungsträger interessante Frage, wann genau die bindende Leistungspflichtfeststellung für den Unfallversicherungsträger anzunehmen ist (vgl. dazu DGUV forum 2024, Heft 3).

Die BGH-Entscheidung vom 2.6.2026 ist gut nachvollziehbar in der Begründung; ihr ist zuzustimmen. Sie sollte im Sinne der jeweiligen Solidargemeinschaft zu einer höheren Anzahl von Verfahren zur Durchsetzung der berechtigten Aufwendungsersatzansprüche gemäß §§ 110, 111 SGB VII führen, insbesondere weil Verfahren, die wegen vermeintlicher Verjährung bereits eingestellt worden waren, wiederaufzugreifen wären.

Die Inhalte dieser Rechts­kolumne stellen allein die Einschätzungen des Autors dar.

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