Sowohl ausdrückliche Anweisungen an Auszubildende als auch das Dulden unterstützender Tätigkeiten seitens der Ausbilderinnen und Ausbilder begründen bei Missachtung eindeutiger Sicherheitsbestimmungen grobe Fahrlässigkeit ohne Mitverschulden des Auszubildenden.
Das Oberlandesgericht Schleswig nimmt an, dass die Gesamtgläubigerschaft mehrerer Sozialversicherungsträger gemäß §§ 116, 117 SGB X nicht durch ein Teilungsabkommen einer Unfallversicherungsträgerin mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer abbedungen wird. Daher könne nur anteiliger Schadensersatz verlangt werden. Der BGH kann abschließend entscheiden.
Werden Teppich-Klebearbeiten mit einem lösemittelhaltigen Gefahrstoff ausgeführt, obwohl im Nebenraum ein an einer Propangasflasche angeschlossener Ofen mit offener Flamme betrieben wird, und kommt es dadurch zu einer Explosion mit Verletzten, kann die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber und Arbeitgebervertreter erfolgreich gemäß §§ 110 f. SGB VII in Regress nehmen.
Zahlt der Unfallversicherungsträger Leistungen nach Verkehrsunfällen mit Personenschaden und nimmt den Kfz-Haftpflichtversicherer in Regress gemäß § 116 Sozialgesetzbuch (SGB) X, werden Forderungen oft beglichen – teils nach Diskussionen über die Schadenshöhe. Doch Versicherer vermeiden es, eine feste Haftungsquote rechtsverbindlich anzuerkennen. Dies kann zu erheblichen Problemen führen.
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass Unfallversicherungsträger gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auch Verwaltungskosten, Gerichts- und Gutachtengebühren, Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren regressieren können, wenn der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten ohne Haftungsprivilegien des Schädigers nach §§ 104 ff. SGB VII die Höhe der Aufwendungen erreicht.
Erstmals musste sich ein Landgericht anhand der Leistungsakte eines Unfallversicherungsträgers eine Auffassung bilden, ob die nach außen gerichtete Korrespondenz weit vor Erlass eines Rentenbescheids bereits derart als bindende Feststellung der Leistungspflicht auszulegen ist, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 113 Satz 1 SGB VII zu laufen begann.
Die vom Bundesgerichtshof (BGH) formulierten Definitionen zum Haftungsprivileg bei gemeinsamer Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 Variante 3 SGB VII sind sehr komplex. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die BGH-Definition präzisiert. Es hat festgelegt, welche Teile der BGH-Definition stets Voraussetzung für das Haftungsprivileg sein müssen und welche nur als zusätzliche Einschränkungen gelten.
Hunde als Haustiere mögen des Menschen bester Freund sein. Post- und Paketbotinnen und -boten erleben aber oft etwas anderes. Wie das Zusammentreffen zwischen ihnen und Hunden mit Gesundheitsverletzungen des Menschen rechtlich bewertet wird, soll anhand einer fallübergreifenden und zugleich für solche Schadensfälle typischen landgerichtlichen Entscheidung dargestellt werden.