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Ausgabe 3/2026

Europarechtliche Überlagerung deutscher Haftungsprivilegierungstatbestände

Der Bundesgerichtshof (BGH) erweiterte aus europarechtlichen Gleichstellungsgründen den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 Alt. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII – jedenfalls für österreichische EU-Bürger. Die Auswirkungen auf andere EU-Staaten sind noch ungeklärt.

BGH-Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 14/24

Verrichten Versicherte verschiedener Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte vorübergehend betriebliche Tätigkeiten und führt eine betriebliche Tätigkeit des Schädigers zu einem Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung, so ordnet § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ein Haftungsprivileg zugunsten des Schädigers und zulasten des Geschädigten an. Zur Auslegung des Begriffs der „gemeinsamen Betriebsstätte“ gibt es eine nahezu unüberschaubare Anzahl gerichtlicher Entscheidungen. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Versicherte“ war indes längere Zeit – die Norm ist immerhin zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten – vorherrschende Ansicht, dass es sich bei dem Schädiger um einen in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten handeln müsse. Die Konsequenz war, dass ohne deutschen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für den Schädiger ein Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht eingreifen konnte. Aus europarechtlichen Gründen war dies zwar nicht unumstritten – gleichwohl wurde dies in der Regulierungspraxis so gehandhabt, nachdem einige Gerichtsentscheidungen in diese Richtung ergangen waren.

Das Oberlandesgericht München und ihm nun folgend der Bundesgerichtshof vertreten indes die Auffassung, dass es aufgrund der europarechtlichen Regelungen auch bei innerstaatlichen Sachverhalten erforderlich ist, jedenfalls eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bestehende vergleichbare Unfallversicherung eines EU-Bürgers oder einer EU-Bürgerin im Rahmen der Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen. Dies wurde hinsichtlich eines Schädigers bejaht, der ein bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter EU-Bürger ist. Begründet wird diese Rechtsauffassung mit dem Gleichstellungsgebot des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dieses Gleichstellungsgebot gibt vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Recht des zuständigen Staates auch durch Tatbestandsverwirklichung in einem anderen Staat gleichwertig erfüllt sein können. Es sieht als besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung vor, dass, sofern nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Voraussetzung für eine Gleichstellung von Leistungen oder Sachverhalten ist aber, dass die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, das heißt nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Maßgeblich ist das mit den konkreten nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt.

Voraussetzung für die Gleichstellung ist danach nicht, dass im österreichischen Recht an die Versicherteneigenschaft die gleichen Folgen geknüpft werden wie in Deutschland. Gleichgestellt werden nur die dem national definierten Tatbestand zugrunde liegenden Merkmale, also die übertragbaren Tatsachen oder Ereignisse.

Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fordert, so das OLG München und der BGH, eine Anwendung des Gleichstellungsgebots auf die Haftungsprivilegien. Diese Norm enthält damit einen Sonderaspekt der allgemeinen Sachverhaltsgleichstellung nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Die Entscheidung des BGH wirft eine Vielzahl neuer Fragen auf. Denn Rechtsklarheit ist nur für österreichische EU-Bürgerinnen und -Bürger, die sich auf ein Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII berufen wollen, herbeigeführt. Für sämtliche andere EU-Bürgerinnen und -Bürger kann die Entscheidung indes nicht eins zu eins übertragen werden. Vielmehr muss das jeweils betroffene ausländische Recht erforscht werden, um anschließend herauszufinden, ob die Gründe, die den BGH in Bezug auf das österreichische Recht zu einer europarechtlichen Gleichstellung veranlassten, auf das anderweitige EU-Recht übertragbar wären. Solange es hierzu noch keine spezielle Literatur gibt, werden Gerichtsprozesse hierzu unvermeidbar sein. 

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