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Ausgabe 1/2026

Keine Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII bei Werkverträgen

Haftungsprivilegien außerhalb der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber leiharbeitsähnlichen Dienst- und Werkvertragsmitarbeitenden gibt es im System der §§ 104 ff. SGB VII nicht. Selbst ein gewisser Organisationsgrad genügt nicht per se für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte.

(Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 29.10.2025, AZ 17 U 73/24)

Insbesondere in Werks- oder Lagerhallen kommt es häufiger vor, dass Mitarbeitende von Fremdfirmen auf Stammbeschäftigte von Unternehmen treffen, in deren Eigentum die Hallen stehen. Kommt es dann zu einem Arbeitsunfall, stellt sich die Frage, ob sich der Schädiger (zum Beispiel ein Gabelstaplerfahrer) oder dessen Arbeitgebender gegenüber den Geschädigten (zum Beispiel eine an- und überfahrene Fußgängerin) auf Haftungsprivilegien gemäß den §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VII berufen können.

Handelt es sich bei den Geschädigten um Leiharbeitskräfte, ist die Rechtslage seit den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.11.2014, Aktenzeichen VI ZR 47/13 und VI ZR 141/13, im Sinne des Bestands von Privilegien nach den §§ 104, 105 SGB VII geklärt. Handelt es sich indes, wie im konkret zu entscheidenden Fall, nicht um Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, sondern um Arbeitnehmende von Drittfirmen, die aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen andernorts auf Stammbeschäftigte treffen und von diesen geschädigt werden, gibt es seitens der Schädigenden, deren Arbeitgebenden und der dahinterstehenden Betriebshaftpflichtversicherer eindeutige Tendenzen, die Haftungsprivilegierungstatbestände der §§ 104 ff. SGB VII durch Behauptung leiharbeitsähnlicher Konstellationen auszudehnen. Dies würde eine Übertragung der beiden BGH-Entscheidungen vom 18.11.2014 als geboten erscheinen lassen. Die Rechtsfolge wäre, dass ein Regress bei den Unfallverursachenden deutlich erschwert wäre, weil die Unfallversicherungsträger ein mindestens grob fahrlässiges Tun oder Unterlassen, das zum Versicherungsfall geführt hat, nachweisen müssten.

Bereits das Landgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 13.09.2024 der Idee eines leiharbeitsähnlichen Verhältnisses gegenüber einer als Qualitätsprüferin beschäftigten Geschädigten eines Fremdunternehmens, die von einem Gabelstaplerfahrer an- und überfahren wurde, zurecht eine Absage erteilt und Haftungsprivilegien des Schädigers und des Werkbestellers gemäß den §§ 104, 105 SGB VII verneint. Einer analogen Anwendung der oben genannten BGH-Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung auf die hier vorliegende Konstellation bedürfe es mangels einer Regelungslücke nicht. Das erstinstanzliche Gericht hatte indes ein Haftungsprivileg gemäß § 106 Abs. 3 Variante 3 SGB VII – Tätigwerden von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte – angenommen. 

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 29.10.2025 indes auch dieses Haftungsprivileg zu Recht verneint. Allein ein Tätigwerden in derselben Werkshalle begründet keine gemeinsame Betriebsstätte. Denn die gemeinsame Betriebsstätte ist mehr als dieselbe Betriebsstätte und das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen an einem Ort erfüllt den Tatbestand der Norm des § 106 Abs. 3 Variante SGB VII daher nicht.

Wenn die Unfallbeteiligten nur nebeneinander gearbeitet haben und ihre Arbeiten nicht aufeinander bezogen waren, sich die Beteiligten also nicht in irgendeiner Weise wechselseitig zugearbeitet haben, mag dies zwar für ein Mitwirken an einem einheitlichen Betriebsziel genügen. Ein solches einheitliches oder gemeinsames Ziel führt indes noch nicht zu einer gemeinsamen Aufgabe. Eine solche wird auch nicht dadurch begründet, dass die Geschädigte zur Erledigung ihrer Tätigkeiten eine Liste der auf ihre Qualität zu überprüfenden Werkstücke, einen Arbeitsbereich und Arbeitsmaterial von der Werkbestellerin zur Verfügung gestellt erhalten hatte. Schließlich vermittelt allein dies noch keine konkrete Beziehung zwischen den Tätigkeiten der Geschädigten und denen des Gabelstaplerfahrers, die in Kombination mit einer wechselseitigen Gefährdungslage aber eine gemeinsame Betriebsstätte gerade kennzeichnet. 

Auch eine einzige gemeinsame Vorgabe der Werkbestellerin gegenüber eigenen und fremden Beschäftigten in Form der Nutzung des verschiedenfarbigen Wegenetzes begründet keine gemeinsame Betriebsstätte. Denn diese Vorgabe betrifft nicht nur die Unfallbeteiligten, sondern letztlich alle Personen, die eine Werkshalle zu betrieblichen oder privaten Zwecken betreten und benutzen. Sie ist lediglich Folge einer betrieblichen Verkehrssicherungspflicht, die der Vermeidung von Unfällen im Allgemeinen dient, ohne konkret einzelne Arbeitsabläufe zu erfassen.

Zurecht gibt es daher kein Haftungsprivileg für den schädigenden Gabelstaplerfahrer. Er haftet der geschädigten Qualitätsprüferin daher in vollem Umfang, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt. Daneben haftet der Arbeitgeber des Schädigers als Werkbesteller für das Fehlverhalten des Mitarbeiters. Aufgrund der sehr umfangreichen Leistungen an die Verletzte sind die Ansprüche auf sachlich und zeitlich kongruenten Schadensersatz auf die Berufsgenossenschaft übergegangen.

Die Inhalte dieser Rechtskolumne stellen allein die Einschätzungen des Autors dar.

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