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Ausgabe 5/2026

Effiziente und zeitgemäße Prävention durch Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften schaffen den notwendigen rechtsverbindlichen Rahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und in Bildungseinrichtungen. Sie verbinden hohe Schutzstandards mit praxisgerechter Flexibilität und werden kontinuierlich auf Aktualität und Regelungsbedarf geprüft.

Key Facts

  • Unfallverhütungsvorschriften sorgen für klare Leitplanken im Arbeitsschutz und ermöglichen Unternehmen zugleich eine flexible Umsetzung
  • Das untersetzende DGUV Regelwerk gibt Hinweise und Empfehlungen, wie die rechtsverbindlichen Schutzziele erreicht werden können
  • Das gesamte Vorschriftenwerk der gesetzlichen Unfallversicherung wird stetig weiterentwickelt

Als eine der tragenden Säulen der Prävention zählen Unfallverhütungsvorschriften seit jeher zu den wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Hinter ihnen steht ein klarer gesetzlicher Auftrag: Die gesetzliche Unfallversicherung hat nach den §§ 1 und 14 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Zur Umsetzung dieses Präventionsauftrags erlassen die Unfallversicherungsträger rechtsverbindliche Unfallverhütungsvorschriften, in denen wesentliche Schutzziele für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und in Bildungseinrichtungen festgelegt werden.

Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung findet sich in § 15 SGB VII. Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die Arbeits- und Bildungswelt von einer Vielzahl unterschiedlicher Branchen, Tätigkeiten und Gefährdungen geprägt ist. Staatliche Gesetze und Verordnungen können nicht jede Besonderheit einzelner Wirtschaftszweige bis ins Detail regeln. Daher erhalten die Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, auf Basis ihrer fachlichen Expertise und praktischen Erfahrung branchenspezifische und praxisnahe Regelungen zu entwickeln, um damit das gefährdungsbezogene staatliche Arbeitsschutzrecht zu ergänzen.

Der Stellenwert von Unfallverhütungsvorschriften zeigt sich auch in der arbeits- und sozialpolitischen Ausrichtung Deutschlands. Hohe Schutzstandards sind ein zentrales Anliegen im Arbeitsschutz und werden ausdrücklich durch den Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung bekräftigt.[1] Gleichzeitig orientiert sich die gesetzliche Unfallversicherung an der Vision Zero – der Vision einer Arbeitswelt ohne tödliche und schwere Arbeitsunfälle sowie ohne arbeitsbedingte Erkrankungen. Unfallverhütungsvorschriften sind dabei ein unverzichtbares Instrument, um diesem Ziel näherzukommen.

Unfallverhütungsvorschriften entstehen in einem klar geregelten und transparenten Verfahren in den Fachbereichen der DGUV unter Mitwirkung der Hauptabteilung Prävention der DGUV.[2] Ziel des Verfahrens ist eine qualitätsgesicherte, von staatlicher Seite genehmigte und von den Sozialpartnern mitgetragene Unfallverhütungsvorschrift, die die wesentlichen Schutzziele zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und in Bildungseinrichtungen rechtsverbindlich definiert.

Besteht Bedarf für die Erarbeitung einer neuen oder für die Überarbeitung einer bestehenden Unfallverhütungsvorschrift, wird dieser zunächst durch den jeweils zuständigen Fachbereich der DGUV in einer Projektbeschreibung aufgezeigt und begründet und anschließend von der Selbstverwaltung beraten und beschlossen. Im nächsten Schritt wird das Vorhaben mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) als das koordinierende Gremium der Länder abgestimmt. Erst danach beginnt die Erarbeitung eines Entwurfs für eine Mustervorschrift. Die Mustervorschrift dient hierbei als gemeinsame Grundlage für alle Unfallversicherungsträger. Sie gewährleistet, dass Regelungsinhalte trägerübergreifend vereinheitlicht, fachlich abgestimmt und praxisgerecht ausgestaltet werden. Nach einem Stellungnahmeverfahren unter Einbeziehung aller Unfallversicherungsträger (UVT) und der Beschlussfassung durch die Selbstverwaltung wird die Mustervorschrift von den zuständigen staatlichen Stellen (vor-)genehmigt.

Im Anschluss entscheiden die einzelnen Unfallversicherungsträger über die Inkraftsetzung für ihren Zuständigkeitsbereich. Erst mit ihrer Inkraftsetzung entfaltet eine Unfallverhütungsvorschrift Rechtsverbindlichkeit gegenüber den jeweiligen Mitgliedsunternehmen und Versicherten.[3]

Das Vorschriftenwerk im Wandel

Das Vorschriftenwerk der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst im Juli 2026 insgesamt 36 Muster-Unfallverhütungsvorschriften.[4] Seit dem Jahr 2018 wurden 14 Unfallverhütungsvorschriften bei allen Unfallversicherungsträgern außer Kraft gesetzt. Gründe hierfür waren insbesondere der Wegfall des Regelungsbedarfs, etwa weil die betreffenden Anforderungen inzwischen durch staatliche Rechtsvorschriften verbindlich geregelt werden, aber auch die Zusammenführung mehrerer Vorschriften im Zuge von Überarbeitungen. So wurde zum Beispiel die DGUV Vorschrift 13 „Organische Peroxide“ aufgrund der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) sowie der Veröffentlichung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 741 „Organische Peroxide“ im Jahr 2025 von allen Unfallversicherungsträgern außer Kraft gesetzt. Ein weiteres Beispiel ist die Zusammenführung der ehemaligen DGUV Vorschrift 22/23 „Kassen“ und der DGUV Vorschrift 20 „Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken“ zu der heute bestehenden DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“. Zwei weitere DGUV Vorschriften befinden sich zudem im Juli 2026 im laufenden Außerkraftsetzungsverfahren.

Auch ein Blick auf die jüngsten Überarbeitungsprozesse verdeutlicht die kontinuierliche Anpassung des Vorschriftenwerks an neue Entwicklungen:

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

Die bereits bestehenden Regelungen der DGUV Vorschrift 1 werden im Hinblick auf Inhalte und Rechtsbezüge aktualisiert und auch mit Blick auf potenzielle Vereinfachungen im Arbeitsschutz geprüft.

DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ wurde überarbeitet. Die neue Fassung wurde von den meisten Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bereits in Kraft gesetzt. Die neue DGUV Vorschrift 2 schafft mehr Klarheit und Flexibilität in der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Dazu trägt unter anderem die Einführung digitaler Beratungsmöglichkeiten bei.

DGUV Vorschrift 60 „Binnenschifffahrt – Binnenschiffe und schwimmende Geräte“

Die DGUV Vorschrift 60 „Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern“ wurde aktualisiert. Die neue DGUV Vorschrift 60 bündelt die Inhalte mehrerer DGUV Vorschriften nun unter dem Titel „Binnenschifffahrt – Binnenschiffe und schwimmende Geräte“. Mit der Inkraftsetzung der neuen DGUV Vorschrift können die folgenden DGUV Vorschriften bei den betreffenden Unfallversicherungsträgern außer Kraft gesetzt werden:

  • DGUV Vorschrift 62/63 „Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und Schwimmenden Geräten“,
  • DGUV Vorschrift 64 „Schwimmende Geräte“,
  • DGUV Vorschrift 65 „Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen“,
  • DGUV Vorschrift „Lade- und Löscharbeiten“.

Acht weitere DGUV Vorschriften befinden sich derzeit in unterschiedlichen Phasen der Überarbeitung. Im Rahmen der Überarbeitungen werden zum Teil die Inhalte mehrerer DGUV Vorschriften zusammengefasst und in jeweils einer DGUV Vorschrift gebündelt:

  • DGUV Vorschrift 19 „Schausteller- und Zirkusunternehmen“,
  • DGUV Vorschrift 22/23 „Wach- und Sicherungsdienste“,
  • DGUV Vorschrift 42 „Zelte und Tragluftbauten“[5],
  • DGUV Vorschrift 43/44 „Müllbeseitigung“[6],
  • DGUV Vorschrift 70/71 „Fahrzeuge“,
  • DGUV Vorschrift 77/78 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“,
  • DGUV Vorschrift 81 „Schulen“,
  • DGUV Vorschrift 82 „Kindertageseinrichtungen“.

Effiziente und zeitgemäße Prävention

Ein wesentliches Merkmal von Unfallverhütungsvorschriften ist ihr schutzzielorientierter Ansatz. Sie definieren die wesentlichen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und in Bildungseinrichtungen und schaffen damit einen rechtsverbindlichen Rahmen. Gleichzeitig eröffnen sie Unternehmen den notwendigen Gestaltungsspielraum, um die Schutzziele entsprechend ihren individuellen Gegebenheiten umzusetzen. Die erforderliche Unterstützung bei der Erreichung dieser Schutzziele bietet das DGUV Regelwerk (DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze) durch seine Empfehlungen, Erläuterungen und Hinweise. Das DGUV Regelwerk folgt dabei dem Grundsatz „von der Praxis für die Praxis“ und berücksichtigt die besonderen Anforderungen unterschiedlicher Branchen und Tätigkeitsfelder.

Die Sozialpartner sind über ihre Vertretungen in den DGUV Fachbereichen und die Selbstverwaltung über den Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV (GAP) regelmäßig am Erstellungsprozess von DGUV Vorschriften und DGUV Regeln beteiligt. Dadurch ist sichergestellt, dass sich die jeweiligen Bedürfnisse der Unternehmer und Versicherten in den Schriften wiederfinden und eine breite Akzeptanz erfahren.

Im Sinne eines kohärenten und übersichtlichen Vorschriftenwerks werden Unfallverhütungsvorschriften regelmäßig auf ihren Bedarf hin überprüft. Wo staatliche Regelungen einen ausreichenden Schutz gewährleisten, können Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt werden. Auch werden Vorschriften mit ähnlichen Regelungsinhalten gebündelt. Aktuell befindet sich das Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung zudem in einem umfassenden Digitalisierungsprozess. Die Digitalisierung ermöglicht den Anwenderinnen und Anwendern einen schnelleren Zugriff auf neue und überarbeitete Schriften sowie eine interaktive Verknüpfung der Inhalte, die eine bedarfsorientierte und zielgerichtete Informationsrecherche unterstützt.

Neben dem staatlichen Recht bilden Unfallverhütungsvorschriften den rechtsverbindlichen Maßstab für die Beratung, Überwachung und Präventionsarbeit in den Unternehmen und tragen dazu bei, dass Arbeitsschutzanforderungen einheitlich angewendet, nachvollziehbar bewertet und wirksam umgesetzt werden, ohne dabei die Besonderheiten des Einzelfalls außer Acht zu lassen. Die einzelnen Unfallversicherungsträger entscheiden auf Grundlage der jeweiligen branchenspezifischen Gefährdungslagen, welche Unfallverhütungsvorschriften sie für ihre Mitgliedsunternehmen rechtsverbindlich in Kraft setzen.

Die fortlaufende Anpassung und Weiterentwicklung des Vorschriftenwerks ist eine zentrale Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie dient dem Ziel, stets ein praxisgerechtes und anwenderorientiertes Vorschriftenwerk vorzuhalten, das den hohen Arbeitsschutzstandard in Deutschland sichert, den Anforderungen einer sich wandelnden Arbeitswelt gerecht wird und dabei auf die notwendigen Regelungen fokussiert bleibt.

Fußnoten

  1. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD der 21. Legislaturperiode „Verantwortung für Deutschland“, Z. 482

  2. Grundlage für das Verfahren sind der DGUV Grundsatz 300-001, das Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerkes im Arbeitsschutz und die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder zum Verfahren der Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) vom 22.03.2013.

  3. Eine Übersicht über die Unfallverhütungsvorschriften, die bei den Unfallversicherungsträgern in Kraft gesetzt sind, findet sich unter dem folgenden Link im Kasten „Downloads“: https://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/vorschriften/index.jsp (abgerufen am 22.09.2026)

  4. Eine entsprechende Übersicht über die nachfolgenden Entwicklungen enthält auch der der Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Berichtsjahr 2025", der zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels noch nicht veröffentlich ist.

  5. Die Inhalte der DGUV Vorschrift 42 „Zelte und Tragluftbauten“ werden im Rahmen der Überarbeitung mit der DGUV Vorschrift 19 „Schausteller- und Zirkusunternehmen“ zusammengefasst.

  6. Die Inhalte der DGUV Vorschrift 43/44 „Müllbeseitigung“ werden im Rahmen der Überarbeitung mit der DGUV Vorschrift 70/71 „Fahrzeuge“ zusammengefasst.

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