Online‑Wahlen als Option bei den Sozialversicherungswahlen
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) wird die Möglichkeit der Online‑Stimmabgabe bei den Sozialversicherungswahlen dauerhaft eröffnet. Der Beitrag bewertet Chancen und Grenzen aus Sicht der DGUV.
Key Facts
- Online-Wahlen als freiwillige Ergänzung zur Briefwahl – Entscheidung durch die Selbstverwaltung
- Friedenswahlen bleiben erhalten und sichern bewährte Verfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung
- Satzungshoheit der Träger gewährleistet bedarfsgerechte Umsetzung digitaler Wahloptionen
Die in einem Modellprojekt der Krankenkassen im Jahr 2023 erprobte Möglichkeit der Online-Wahlen wird für künftige Sozialversicherungswahlen verstetigt und ausgeweitet. Die DGUV begrüßt diesen Schritt ausdrücklich, denn er erweitert die Wahloptionen, ohne die bisher bewährten Verfahren zu verdrängen.
Satzungshoheit stärkt Selbstverwaltung
Besonders hervorzuheben an der gesetzlichen Regelung, die am 22. Januar 2026 in Kraft getreten ist, ist aus Sicht der DGUV, dass die Entscheidung über die Einführung von Online-Wahlen vollständig bei den Sozialversicherungsträgern verbleibt. Die Satzungshoheit stellt sicher, dass organisatorische, technische und personelle Voraussetzungen realistisch bewertet werden können.
Für die gesetzliche Unfallversicherung ist dies besonders relevant, weil der Versichertenstatus tätigkeitsbezogen ist. Ein Versichertenkataster würde beträchtlichen Aufwand bedeuten und nur mit erheblichen Unsicherheiten umsetzbar sein.
Friedenswahlen erhalten
Aus diesen Gründen betont die DGUV den hohen Stellenwert der Friedenswahl nach § 46 Absatz 2 SGB IV. Sie hat sich über Jahrzehnte als effizientes und demokratisch legitimiertes Verfahren bewährt. Bei einer Friedenswahl erfolgt keine Wahlhandlung, wenn innerhalb der Gruppe der Arbeitgebenden oder der Versicherten entweder nur eine Liste zugelassen ist oder die Zahl der vorgeschlagenen Personen der Zahl der zu wählenden Selbstverwaltungsmitglieder entspricht. Diese Form der Wahl vermeidet unnötige Kosten, reduziert bürokratische Belastungen und stellt in einem umfangreichen Abstimmungsprozess durch die Listenträger im Vorfeld der Wahlen sicher, dass die Selbstverwaltung bei dem jeweiligen Versicherungsträger ein repräsentatives Spiegelbild der Arbeitgebenden und Versicherten darstellt. Dieses Verfahren bleibt gemäß BRSG II uneingeschränkt möglich, weil das Gesetz keine verpflichtenden Änderungen einführt.
Chancen und technische Vorgaben
Bei Friedenswahlen bleibt kein Raum für Online-Wahlen. Denn ohne Wahlhandlung bleiben die Online-Wahlen nicht mehr als eine Option. Unabhängig von den Friedenswahlen als zentrales Verfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung bieten Online-Wahlen Chancen zur Modernisierung. Sie können die Beteiligung erhöhen, Zugänge erleichtern und insbesondere digitalaffine Wählerinnen und Wähler stärker erreichen. Voraussetzung hierfür sind jedoch hohe Datenschutzstandards, transparente technische Verfahren und robuste Sicherheitsmechanismen.
Die IT-sicherheitstechnischen Vorgaben für Online-Wahlen sind gesetzlich geregelt. Nach § 54 Absatz 5 SGB IV darf die Online-Wahl nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahl sind mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des BSI in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Das BSI veröffentlicht die jeweils geltende Fassung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169 auf seiner Internetseite und macht einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt.
Nach § 54 Absatz 6 SGB IV können Versicherungsträger die Online-Wahl mit anderen Versicherungsträgern gemeinsam vorbereiten und durchführen. Hierfür bilden sie Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a Satz 1 SGB X. Auf diese Weise sollen Erfahrungen aus dem Modellprojekt in den Prozess eingebracht und Ressourcen gemeinsam genutzt werden können.
Die DGUV unterstützt ausdrücklich den Ansatz des Gesetzes, Wahlmöglichkeiten zu erweitern, ohne funktionierende Verfahren zu beeinträchtigen.
Fazit
Für den Zeitraum bis zu den nächsten Sozialversicherungswahlen bedeutet dies, dass Träger, die den Einsatz von Online-Wahlen erwägen, nun über klare Rechtsgrundlagen und Planungssicherheit verfügen. Die Kombination aus Briefwahl, optionaler Online-Stimmabgabe und dem Fortbestand der Friedenswahl ermöglicht es, praxistaugliche und zugleich moderne Wahlverfahren einzusetzen. Die DGUV unterstützt daher ausdrücklich den Ansatz des Gesetzes, Wahlmöglichkeiten zu erweitern, ohne funktionierende Verfahren zu beeinträchtigen.