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Ausgabe 2/2026

Korrektur von Bescheiden der Rentenausschüsse aus formellen Gründen

Ein entgegen der Kompetenzregel in § 36a Sozialgesetzbuch (SGB) IV erlassener bestandskräftiger Bescheid des Rentenausschusses über die Ablehnung eines Arbeitsunfalls ist nicht im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X aufzuheben, wenn materiell keine andere Entscheidung in der Sache ergehen konnte.

LSG Darmstadt 2.6.2025 – L 9 U 45/22

Im vorliegenden Verfahren hatte sich die Klägerin nachträglich gegen die Ablehnung eines Arbeitsunfalls gewehrt, dessen Anerkennung sie bereits im Jahr 2016 begehrt hatte. Sie war am Unfalltag, dem 2. Februar 2016, an ihrem häuslichen Arbeitsplatz tätig. Dem lag eine vertragliche Vereinbarung zur Regelung der Telearbeit bei Einrichtung eines außerbetrieblichen Arbeitsplatzes in der häuslichen Wohnung der Klägerin zugrunde. Als sie nach mehreren Videokonferenzen aufstehen und die Toilette aufsuchen wollte, bemerkte sie nicht, dass ihr linkes Bein durch längeres Sitzen eingeschlafen war. Noch im Arbeitszimmer stürzte sie und zog sich eine pilon-tibiale Fraktur des Unterschenkels zu. Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte mit einem Bescheid des Rentenausschusses vom 21. März 2016 Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 2. Februar 2016 ab, weil ein Arbeitsunfall mangels eines von außen wirkenden Ereignisses nicht vorliege. Im Widerspruchsverfahren wurde nach Begutachtung durch einen Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie ein mögliches Unfallgeschehen, zurückgehend auf die versicherte Tätigkeit, zwar für möglich erachtet, der Versicherungsschutz beim Gang zur Toilette im Homeoffice aber auf Grundlage der damaligen Rechtslage abgelehnt. Nachdem die Klägerin im Juli 2017 darum bat, ihren Fall erneut zu öffnen und einen Arbeitsunfall anzuerkennen, wurde dies mangels neuer Erkenntnisse durch einen Bescheid des Rentenausschusses nach § 44 SGB X und durch einen erneuten Widerspruchsbescheid abgelehnt.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht erhielt die Klägerin mit ihrem Begehren auf Anerkennung des Unfallereignisses Recht. Das Sozialgericht verpflichtete den beklagten Unfallversicherungsträger unter Aufhebung der Bescheide sowohl aus 2017 als auch der ursprünglich ablehnenden Bescheide im Jahr 2016, das Unfallereignis vom 2. Februar 2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil sich die Klägerin noch im Arbeitszimmer und damit auf einem versicherten Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII befunden habe. Diese Rechtsauffassung fußte auf einer ausführlichen Würdigung der vertraglichen Einzelheiten zur Ausgestaltung des heimischen Tele-Arbeitsplatzes.

Das LSG, das in der Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes beim Gang zur Toilette auf der Grundlage des alten Rechts (vor Einfügung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII zur Gleichstellung von Tätigkeiten im Homeoffice mit solchen auf der Betriebsstätte im Jahr 2021) in der Sache eine andere Auffassung vertritt, hatte sich zuvor mit der Rechtswidrigkeit der Bescheide der Rentenausschüsse zu befassen. Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV können Unfallversicherungsträger durch Satzung (§ 34 SGB IV) nur die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse (Buchstabe a) sowie Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Buchstabe b) besonderen Ausschüssen übertragen. Der in § 36a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV aufgeführte Kompetenzkatalog umfasse demnach weder die isolierte Ablehnung eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) noch Entscheidungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten mit einer solchen Feststellung. Allerdings habe der beklagte Unfallversicherungsträger in dem hier gewählten gestuften Verfahren über das Vorliegen eines Versicherungsfalls vorab durch Verwaltungsakt entschieden und damit eine verbindliche Entscheidung über die Leistungsgewährung zunächst zurückgestellt. Auch wenn diese Kompetenzüberschreitung durch den Rentenausschuss nicht zur Nichtigkeit der Verwaltungsakte geführt habe, erwiesen sich beide Bescheide (sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Bescheid über dessen Rücknahme nach § 44 SGB X) als rechtswidrig und seien deshalb vom beklagten Unfallversicherungsträger grundsätzlich aufzuheben. Der Verstoß gegen die Kompetenzregel des § 36a SGB IV bedeute auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Nichtigkeit der Bescheide. Anspruchsgrundlage für die Aufhebung der Bescheide (im gestuften Verfahren) sieht das LSG – anders als das BSG in einer Entscheidung vom 27.9.2023 (B 2 U 13/21 R) – § 44 Abs. 1 SGB X, da der Ablehnungsentscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung die mittelbare Gewährung einer Sozialleistung immanent ist und damit auch im gestuften Verfahren bereits über die Erbringung von Leistungen mitentschieden werde.

Allerdings reiche dies bei materieller Rechtmäßigkeit der sachlichen Entscheidung nicht aus, die Beklagte zur Rücknahme ihrer Entscheidung zu verpflichten. Denn § 44 SGB X solle ausschließlich materiell-rechtliche Fehler beheben. Sei in der Sache richtig entschieden worden, habe sich die formelle Rechtswidrigkeit materiell-rechtlich nicht nachteilig ausgewirkt, sodass in diesem Fall das Interesse am Fortbestand des Verwaltungsakts und damit das Prinzip der Rechtssicherheit überwiege. In dieser Situation bestehe kein Anspruch darauf, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zurückzunehmen, den die Behörde sogleich wieder erneut erlassen müsste.

Die Behörde ist nicht verpflichtet, einen bestandskräftigen Bescheid trotz seiner formellen Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn seine materielle Rechtmäßigkeit feststeht.

Für diese „Kehrtwendung“ konnte sich das LSG auf die bereits zitierte Entscheidung des BSG berufen. Dort hatte das BSG gegen Ende der Urteilsbegründung, in der die materielle Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung noch offen geblieben war, ausgeführt: „Ist in der Sache richtig entschieden worden, hat sich die formelle Rechtswidrigkeit materiell-rechtlich nicht nachteilig ausgewirkt, sodass in diesem Fall das Interesse am Fortbestand des Verwaltungsakts und damit das Prinzip der Rechtssicherheit überwiegt. In dieser Situation kann der Betroffene nicht verlangen, dass die Behörde verpflichtet wird, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zurückzunehmen, den sie sogleich wieder erneut erlassen müsste.“ (BSG a.a.O. Rn. 34)

Diese als Kompromiss zwischen dem Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln einerseits und Rechtssicherheit beziehungsweise auch Prozessökonomie andererseits gefundene Lösung ist mit der Entscheidung des LSG nochmals deutlich ins Bewusstsein gerückt. Die Behörde ist also nicht verpflichtet, einen bestandskräftigen Bescheid trotz seiner formellen Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn seine materielle Rechtmäßigkeit feststeht. Dies entspricht dem Grundgedanken des (hier nicht einschlägigen) § 42 SGB X. Demnach führen Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsfehler nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes, wenn sie die materielle Richtigkeit der Entscheidung nicht beeinflusst haben.

Das LSG ist wegen des seiner Meinung nach (auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R) nicht gegebenen Versicherungsschutzes auf dem Weg zur Toilette im Homeoffice zur Ablehnung eines Arbeitsunfalls gelangt. Wege innerhalb des Wohngebäudes, die bei einer häuslichen Arbeitsstätte zurückgelegt würden, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, seien von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als versicherte Betriebswege anerkannt worden. Es betont ausdrücklich, dass sich dies mit der Gleichstellung von Versicherungsschutz im häuslichen Bereich mit den auf der Betriebsstätte versicherten Tätigkeiten durch den neu eingefügten § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 (Bundesgesetzblatt Teil I 2021, Seite 1762) mit Wirkung zum 18.6.2021 geändert habe. Allerdings übersieht das LSG, dass auch das BSG mit seinem damaligen Urteil vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG durchaus Kritik erfahren hatte (Köhler, VSSAR 2019, S. 3 ff., 26; Mülheims, SozSich 2017, S. 372 ff., 375 ff.). Außerdem wird dem Umstand, dem das Sozialgericht (SG) Darmstadt mit sehr ausführlicher Begründung erhebliche Bedeutung beigemessen hatte, dass sich der Unfall noch innerhalb des mit Billigung und unter Mitwirkung des Arbeitgebers eingerichteten häuslichen Arbeitszimmers ereignet hatte, keinerlei Bedeutung beigemessen. Auch wird der Toilettengang als auf ausschließlich eigenwirtschaftlicher Motivationslage beruhend eingestuft, gleichwohl zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit ebenso erforderlich (vgl. Keller in Hauck/Noftz, SGB VII [Stand: XII/2025], § 8 Rn. 43h). Unter diesen Aspekten hätte sich bei sorgfältiger Analyse des damaligen Urteils des BSG, bei dem der Unfall sich außerhalb des Arbeitszimmers ereignete, auch die vom SG gefundene Lösung rechtfertigen lassen. Soweit ersichtlich, wurde aber keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG mit Hinweis auf die ab 18.6.2021 geänderte Rechtslage eingelegt.

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