Beim Aussteigen und Entladen von Zelten aus einem Bus des Pfadfindervereins ist der Vorsitzende als ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege Tätiger nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versichert.
Beitragsforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden von der Restschuldbefreiung des Schuldners erfasst und können als unvollkommene Verbindlichkeiten nicht gegen laufende Ansprüche auf Geldleistungen durch einen Sozialleistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I aufgerechnet werden.
Bei der Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung für Beschäftigte in einer Krankenhausküche kann sich die betriebliche Handlungstendenz auch aus dem allgemeinen personalwirtschaftlichen Ziel ergeben, grippebedingte Fehl- und Ausfallzeiten durch Präventivmaßnahmen zu vermeiden und ferner besonders vulnerable Patientinnen und Patienten keinem Ansteckungsrisiko auszusetzen.
Eine mit Zustimmung und Billigung des Arbeitgebers im Homeoffice arbeitende und an betriebliche Vorgaben gebundene Arbeitnehmerin, die während der (vorgegebenen) Mittagspause auf dem Rückweg vom Erwerb einer Mittagsmahlzeit zum alsbaldigen Verzehr im häuslichen Bereich verunglückt, steht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Mitglied eines Elternbeirats eines Kindergartens in kommunaler Trägerschaft steht unter Versicherungsschutz, wenn sich die Tätigkeit nach gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen dem qualifizierten Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Kindergartens zuordnen lässt.
Ein Beschäftigter, der den Weg zu seiner Arbeitsstätte wegen einer Erkrankung endgültig abbricht und – ohne die Arbeitsstätte erreicht zu haben – zu seiner Wohnung zurückkehrt, steht auf dem Rückweg nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unternehmensdienliche Verrichtungen wie das Hochfahren des Heizungstemperaturreglers im Homeoffice, um die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen, stehen auch dann im rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn sich eine private Gefahr, wie eine defekte häusliche Heizungsanlage, beim unfallbringenden Ereignis realisiert.
Das in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 36a Abs. 2 SGB I geregelte Formerfordernis, wonach nur ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, die gesetzlich angeordnete Schriftform wahrt, verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung noch gegen den verfassungsrechtlichen Förderauftrag von Art. 3 Abs. 3 GG.