Die Friedenswahl ist eine Wahl ohne Wahlhandlung. Das gibt Anlass zur Kritik. Allerdings verfügen die vorgeschlagenen Vertreter und Vertreterinnen über ein besonderes Maß an Erfahrung, die sie in die Selbstverwaltung einbringen können.
Recht
Ziel der Aktualisierung der DGUV Vorschrift 2 ist die Verbesserung der betrieblichen Betreuung. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Anpassungen für eine verständlichere, zielgerichtetere und modernere Vorschrift vorgestellt. Diese Klarstellungen helfen bei der rechtssicheren Umsetzung der DGUV Vorschrift 2.
Eine mit Zustimmung und Billigung des Arbeitgebers im Homeoffice arbeitende und an betriebliche Vorgaben gebundene Arbeitnehmerin, die während der (vorgegebenen) Mittagspause auf dem Rückweg vom Erwerb einer Mittagsmahlzeit zum alsbaldigen Verzehr im häuslichen Bereich verunglückt, steht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kreis der nach § 110 Abs. 1 SGB VII haftenden natürlichen Personen, der nach § 111 Satz 1 SGB VII zu einer Haftung des Unternehmens selbst führt, ist streng nach dem sehr engen Wortlaut der Norm zu bestimmen.
Künstliche Intelligenz ist längst Teil des Alltags – auch in der Sozialversicherung. Mit dem am 1. August 2024 in Kraft getretenen KI-Gesetz schafft die EU erstmals einen verbindlichen Rechtsrahmen für sichere und vertrauenswürdige KI. Der Beitrag zeigt, was genau geregelt wird, welche Fristen und Pflichten auf Anbieter und Nutzer zukommen – und warum besonders die Sozialversicherung jetzt handeln muss.
Das Mitglied eines Elternbeirats eines Kindergartens in kommunaler Trägerschaft steht unter Versicherungsschutz, wenn sich die Tätigkeit nach gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen dem qualifizierten Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Kindergartens zuordnen lässt.
In gewerblichen Produktionsbetrieben werden oft Ideen entwickelt, um Arbeitsschritte zu automatisieren und mithilfe von selbst konstruierten Maschinen zu beschleunigen. Dies ist legitim und im optimalen Fall sogar mit geringeren körperlichen Anstrengungen für die Mitarbeitenden verbunden. Allerdings dürfen dabei Arbeitssicherheitsbestimmungen nicht vernachlässigt werden.
Das Bundessozialgericht hat faktisch eine neue Berufskrankheit (BK) – die PTBS für Rettungssanitäter und -sanitäterinnen – eingeführt. Weder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch sein Beratungsgremium, der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“, hatten bisher neue medizinische Erkenntnisse für die Einführung dieser BK festgestellt.
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass Unfallversicherungsträger gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auch Verwaltungskosten, Gerichts- und Gutachtengebühren, Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren regressieren können, wenn der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten ohne Haftungsprivilegien des Schädigers nach §§ 104 ff. SGB VII die Höhe der Aufwendungen erreicht.
Ein Beschäftigter, der den Weg zu seiner Arbeitsstätte wegen einer Erkrankung endgültig abbricht und – ohne die Arbeitsstätte erreicht zu haben – zu seiner Wohnung zurückkehrt, steht auf dem Rückweg nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.