In gewerblichen Produktionsbetrieben werden oft Ideen entwickelt, um Arbeitsschritte zu automatisieren und mithilfe von selbst konstruierten Maschinen zu beschleunigen. Dies ist legitim und im optimalen Fall sogar mit geringeren körperlichen Anstrengungen für die Mitarbeitenden verbunden. Allerdings dürfen dabei Arbeitssicherheitsbestimmungen nicht vernachlässigt werden.
Recht
Das Bundessozialgericht hat faktisch eine neue Berufskrankheit (BK) – die PTBS für Rettungssanitäter und -sanitäterinnen – eingeführt. Weder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch sein Beratungsgremium, der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“, hatten bisher neue medizinische Erkenntnisse für die Einführung dieser BK festgestellt.
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass Unfallversicherungsträger gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auch Verwaltungskosten, Gerichts- und Gutachtengebühren, Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren regressieren können, wenn der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten ohne Haftungsprivilegien des Schädigers nach §§ 104 ff. SGB VII die Höhe der Aufwendungen erreicht.
Ein Beschäftigter, der den Weg zu seiner Arbeitsstätte wegen einer Erkrankung endgültig abbricht und – ohne die Arbeitsstätte erreicht zu haben – zu seiner Wohnung zurückkehrt, steht auf dem Rückweg nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unternehmensdienliche Verrichtungen wie das Hochfahren des Heizungstemperaturreglers im Homeoffice, um die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen, stehen auch dann im rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn sich eine private Gefahr, wie eine defekte häusliche Heizungsanlage, beim unfallbringenden Ereignis realisiert.
Zu glauben oder zu hoffen, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin den Gefahrenbereich einer Maschine, von der eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, verlassen hat, reicht für Arbeitsschutzverantwortliche nicht aus. Sie müssen sich aktiv vergewissern, dass die Person den Gefahrenbereich verlassen hat. Andernfalls drohen Regressansprüche gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII.
Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen rund 400 Millionen Europäerinnen und Europäer ein neues Parlament – und damit auch den politischen Kurs der EU für die kommenden Jahre. Prognosen deuten auf einen Rechtsruck hin, der die Agenda und Machtverhältnisse in Brüssel nachhaltig verändern könnte.
Das in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 36a Abs. 2 SGB I geregelte Formerfordernis, wonach nur ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, die gesetzlich angeordnete Schriftform wahrt, verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung noch gegen den verfassungsrechtlichen Förderauftrag von Art. 3 Abs. 3 GG.
Kurz vor Jahresende hat die EU-Kommission ein Gesetzespaket vorgestellt, das die Bewertung von Chemikalien in Europa vereinfachen und transparenter machen soll. Mit dem Prinzip „ein Stoff – eine Bewertung“ will Brüssel Doppelprüfungen vermeiden, Risiken schneller erkennen und den Arbeitsschutz stärken.
Erstmals musste sich ein Landgericht anhand der Leistungsakte eines Unfallversicherungsträgers eine Auffassung bilden, ob die nach außen gerichtete Korrespondenz weit vor Erlass eines Rentenbescheids bereits derart als bindende Feststellung der Leistungspflicht auszulegen ist, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 113 Satz 1 SGB VII zu laufen begann.