Im beruflichen Alltag des öffentlichen Diensts kann es immer wieder zu herausfordernden Situationen kommen. Umso wichtiger ist es, dass Arbeitgebende Verantwortung übernehmen und gezielt in den Schutz ihrer Mitarbeitenden investieren. Das Landratsamt Ravensburg zeigt, wie durch innovative Konzepte und moderne Technik ein sicheres Arbeitsumfeld geschaffen werden kann.
Im Bereich der Sozial- und Gesundheitspolitik verfügt die Europäische Union nur über eingeschränkte Kompetenzen.
Beitragsforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden von der Restschuldbefreiung des Schuldners erfasst und können als unvollkommene Verbindlichkeiten nicht gegen laufende Ansprüche auf Geldleistungen durch einen Sozialleistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I aufgerechnet werden.
Aktuelle Personalmeldungen
Liebe Leserin, lieber Leser, 100 Jahre alt wird die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) im Mai dieses Jahres. Krankheiten sind in der Regel kein Grund zum Feiern. Der Einsatz für die Unterstützung Betroffener im Krankheitsfall und für die Gesunderhaltung bei der Arbeit bietet hingegen eine gute Grundlage für das Jubiläum.
Beim Vorliegen aller Voraussetzungen können mit Stand heute 85 Erkrankungen nach der Berufskrankheitenliste anerkannt werden. Bis dahin war es ein langer Weg, der bereits im 17. Jahrhundert begann.
Vor 100 Jahren wurde die erste Berufskrankheiten-Verordnung verabschiedet. Von damals elf ist die Zahl auf aktuell 85 Erkrankungen in der Berufskrankheitenliste gestiegen. Diese Fortschreibung hat die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erfolgreich begleitet, zuletzt mit dem „Weißbuch zur Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechts“.
Berufskrankheiten (BKen) sind seit kurz nach ihrer Einführung vor 100 Jahren durch die „Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten“ vom 12. Mai 1925 (RGBl. I S. 69) Gegenstand richterlicher Entscheidungen. Der Beitrag will die Bedeutung von BKen für die richterliche Praxis aufzeigen.
In Deutschland sind beruflich bedingte Hauterkrankungen im Sinne der BK-Nr. 5101, zu denen vor allem Kontaktekzeme der Hände gehören, eine häufig angezeigte Berufskrankheit. Etablierte Präventionsstrategien werden im „Hautarztverfahren“ umgesetzt und wissenschaftlich fundiert weiterentwickelt. Der Beitrag beleuchtet das Gesamtkonzept und aktuelle Entwicklungen.
Neben der Diagnose einer klar definierten Erkrankung ist das Vorliegen einer relevanten Einwirkung am Arbeitsplatz eine entscheidende Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit. Daher fördern die Unfallversicherungsträger kontinuierlich die Entwicklung einheitlicher Qualitätsstandards für die Ermittlung und Bewertung der Einwirkung im BK-Verfahren.