Kommunikation als Präventionsmittel – Regressanspruch bei fehlender Kommunikation
Wer nicht oder nicht ausreichend kommuniziert, setzt sich, wie im Fall des OLG Frankfurt am Main, nach einem Arbeitsunfall einem Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers aus, der den Versicherungsfall entschädigt.
Dr. Jerom Konradi
• Ausgabe 12/2021