Regress nach §§ 110 Abs. 1, 111 SGB VII bei Verstößen gegen das JArbSchG
Ob ein Regress nach §§ 110 Abs. 1, 111 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gegen einen haftungsprivilegierten Schädiger bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) möglich ist, ist bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt. Diese Tatsache schließt einen Regress des Sozialversicherungsträgers nicht aus.
Anna-Lena Koepke
• Ausgabe 9/2020