In Deutschland sind beruflich bedingte Hauterkrankungen im Sinne der BK-Nr. 5101, zu denen vor allem Kontaktekzeme der Hände gehören, eine häufig angezeigte Berufskrankheit. Etablierte Präventionsstrategien werden im „Hautarztverfahren“ umgesetzt und wissenschaftlich fundiert weiterentwickelt. Der Beitrag beleuchtet das Gesamtkonzept und aktuelle Entwicklungen.
Sowohl bei einer akuten SARS-CoV-2-Infektion als auch bei Long-/Post-COVID-Erkrankungen kann es zu Hautveränderungen kommen, die über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben können. Die meisten bilden sich zurück und sind auf die Akutphase beschränkt. Beschrieben werden die häufigsten Hautmanifestationen, die im Rahmen einer SARS-CoV-2-Infektion auftreten können.
Zum Jahresbeginn 2021 entfiel der Unterlassungszwang, der bisher eine Voraussetzung zur Anerkennung verschiedener Berufskrankheiten (BK) war. Das betrifft auch die BK-Nr. 5101 „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“. Es ist zu erwarten, dass sich hierdurch auch Konsequenzen für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Aspekte beruflich bedingter Hauterkrankungen ergeben.
Zunehmend erreichen das Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV (IPA) Fragen zu Hautveränderungen, die möglicherweise durch das Tragen einer Maske in der Corona-Pandemie auftreten. Ein Überblick über den jetzigen Wissensstand hinsichtlich möglicher Hautbeschwerden und dermatologische Empfehlungen wird vorgestellt.