Aus Betroffenen Beteiligte machen – der neue § 9 Abs. 4 SGB VII
Die Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechts beinhaltet für die Unfallversicherung den Auftrag, ihre Präventionsaktivitäten zu intensivieren. Die Stärkung von Maßnahmen zur Individualprävention ist deshalb ein wichtiges strategisches Ziel. So gestalten der Leistungsbereich und die Prävention der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) diese Aufgabe.
Simone Wouterse • Dr. Sibylle Staufenberger • Marita Klinkert
• Ausgabe 10/2022