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Ausgabe 12/2025

Atemwegssprechstunden haben Lotsenfunktion

Die Atemwegssprechstunde ist ein wichtiges Steuerungsinstrument im Verfahren der obstruktiven Atemwegserkrankungen. Sie trägt dazu bei, schnell und zielgerichtet notwendige Maßnahmen der Individual­prävention einzuleiten. Dieser Text stellt zwei Anwendungs-Beispiele der BGHM vor.

Key Facts

  • Atemwegssprechstunden sind bundesweit verfügbar
  • Die Sprechstunden für ­Patientinnen und Patienten mit obstruktiven Atemwegs­erkrankungen umfassen eine ärztliche Befundung mit Diagnostik und im ­An­schluss ein gemeinsames Beratungsgespräch
  • Die Atemwegssprechstunde bringt Betroffenen eine schnelle Klärung und wenn nötig die Einleitung not­wendiger Maßnahmen der Individualprävention

Mit der Weiterentwicklung des Berufskrankheiten(BK)-Rechts zum 01.01.2021 wurden Maßnahmen der Individualprävention (IP) zur Verhütung von Berufskrankheiten vom Gesetzgeber stärker in den Fokus gerückt. Da betroffene Personen durch den Wegfall des Unterlassungszwangs in der Berufstätigkeit verbleiben können, waren die Unfallversicherungsträger auf­gefordert, vermehrt IP-Maßnahmen anzubieten.

Atemwegssprechstunden nach Mindeststandards

Für den Bereich der obstruktiven Atemwegserkrankungen identifizierte das zuständige Gremium der DGUV bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern (UVT) bereits bestehende IP-Maßnahmen. Einige UVT, darunter auch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), hatten für ihre Versicherten schon Sprechstundenangebote für obstruktive Atemwegs­erkrankungen fest etabliert. In diesen Atemwegssprechstunden bieten die Unfallversicherungsträger den Versicherten neben einer ärztlichen Untersuchung vor allem Beratung und Unterstützung im Umgang mit den bestehenden Atemwegsbeschwerden an. Nach einer Bedarfsabfrage wurden solche Angebote 2023 allen Unfallversicherungsträgern bundesweit zur Ver­fügung gestellt. Dafür wurden Mindeststandards und eine einheitliche Vergütungsregelung festgelegt.

Nach den Mindeststandards umfasst die Atemwegssprech­stunde unter anderem eine ärztliche Befundung mit Diagnostik und im Anschluss ein gemeinsames Beratungsgespräch. Der zeitliche Rahmen für eine Atemwegssprechstunde ist mit ­mindestens 60 Minuten großzügig bemessen. Vorrangig geht es dabei um das Ziel, für die versicherte Person die bestmög­liche Lösung für die weitere Behandlung zu erreichen und ­gegebenenfalls notwendige IP-Maßnahmen einzuleiten. Mit Einverständnis der versicherten Person können hierzu bei ­Bedarf weitere Experten eingebunden werden.

Auf der Website der DGUV[1] finden Ärztinnen und Ärzte mit dem fachärztlichen Schwerpunkt Pneumologie oder Arbeitsmedizin, die eine Atemwegssprechstunde anbieten möchten, zusätzliche Informationen und Hinweise zur Kontaktaufnahme.

Lotsenfunktion der Atemwegssprechstunde

Obstruktive Atemwegserkrankungen stellen besondere Anforderungen an das Verfahren und die medizinische Betreuung. Für die Betroffenen sind die schnelle Klärung einer möglichen arbeitsbedingten Gesundheitsstörung und die frühzeitige Einleitung notwendiger IP-Maßnahmen essenziell. Der Atemwegs­sprechstunde kommt dabei eine wichtige Lotsenfunktion zu, vor allem dann, wenn sie in einem frühen Stadium des Ver­fahrens angeboten wird.

Zwei Beispiele aus der Praxis sollen zeigen, dass die Atemwegssprechstunde ein sinnvolles Steuerungsinstrument im Verfahren ist.

Beispiel 1: Betriebliche Maßnahmen

Die BGHM erhält die Berufskrankheiten-Anzeige eines Lungenfacharztes. Dieser äußert den Verdacht auf das Vorliegen eines berufsbedingten Asthmas bei seinem Patienten, einem Ver­fahrensmechaniker in einem Stahlwerk. Sein Patient klagt über Luftnot durch die Staubbelastung in der Gießerei.

Im Rahmen eines Erst-Profilings nimmt die BK-Sachbearbeitung der BGHM zeitnah mit dem Versicherten Kontakt auf und erhebt bei ihm für das weitere Verfahren relevante medi­zinische und arbeitsplatzbezogene Informationen. Es zeigt sich, dass der Versicherte an einer Gießwalzanlage tätig und gegenüber Schweiß- und Gießrauchen exponiert ist.
Die BK-Sachbearbeitung empfiehlt im Gespräch mit dem Ver­sicherten zur weiteren Abklärung und Validierung der Verdachtsdiagnose eine Vorstellung in der Atemwegssprechstunde. Diese wird in Absprache mit dem Versicherten unmittelbar veranlasst.

In der Atemwegssprechstunde erfolgen eine umfassende Lungen­funktionsdiagnostik und Befundung, so dass noch in der Sprechstunde der Verdacht einer BK 4302 (durch chemisch-irritativ beziehungsweise toxisch wirkende Arbeitsstoffe verursachte ob­struktive Atemwegserkrankung) gestellt wird. Zusätzlich zu arbeitstechnischen Ermittlungen wird eine Zusammenhangsbegutachtung empfohlen.

Neben der noch näher zu prüfenden BK 4302 wird bereits die konkrete Gefahr einer Verschlimmerung der bestehenden Atemwegserkrankung infolge der beruflichen Exposition ­erkannt, so dass zu diesem frühen Zeitpunkt Maßnahmen der Individualprävention im Rahmen von § 3 der Berufskrank­heitenverordnung (BKV) befürwortet werden.

Die Durchführung eines stationären Heilverfahrens sowie die Versorgung mit einem Gebläseatemschutzsystem für die weitere Ausübung der Tätigkeit werden angeregt. Dieses ­System saugt Umgebungsluft durch einen Filter an und führt die gefilterte Luft über einen Schlauch in einen Atemschutzhelm, wodurch in verschiedenen belasteten Atemwegsum­gebungen Schutz gewährleistet ist.

Das Reha-Management Berufskrankheiten (RM BK) nimmt an der Atemwegssprechstunde teil. Denn zu seinen Aufgaben gehört die umfassende Planung, Koordinierung und aktivierende Begleitung der medizinischen Rehabilitation sowie aller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und sozialen Teilhabe[2].

Durch das RM BK wird der Versicherte in der Atemwegssprechstunde zum weiteren Vorgehen sowie zu möglichen Leistungsansprüchen beraten – nicht nur im Falle einer Anerkennung als Berufskrankheit, sondern auch im Rahmen von § 3 BKV. Zudem werden die zeitnahe Prüfung und Einleitung notwendiger IP-Maßnahmen angekündigt. Hierzu arbeiten das RM BK und der Präventionsdienst der BGHM eng zusammen und stimmen sich zum Verfahren ab.

Der Präventionsdienst berät das Unternehmen im Rahmen ­eines darauffolgenden Betriebsbesuches zur Versorgung des Versicherten mit einem Gebläseatemschutzsystem und stimmt sich mit dem Unternehmen über die Möglichkeit der Beschaffung ab. Die Ausstattung mit dem Atemschutz ermöglicht dem Versicherten, welcher den gebläseunterstützten Helm konsequent trägt und gut damit zurechtkommt, einen Verbleib am Arbeitsplatz.

Der Verbleib im Beschäftigungsbetrieb konnte mit diesen ­Maßnahmen innerhalb weniger Monate ab Meldung der Erkrankung gesichert werden. Die spätere Begutachtung bestä­tigte das Vorliegen einer BK 4302 und die BGHM erkannte eine Berufskrankheit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 Prozent an. Mit dem Betrieb und dem Ver­sicherten ist eine Verlaufskontrolle und Überprüfung der Arbeitsplatzsituation durch die BGHM vereinbart worden.

Beispiel 2: Innerbetriebliche Umsetzung

Der BGHM wird durch die behandelnden Pneumologen der Verdacht auf das Vorliegen eines berufsbedingten Asthmas bei einem Maschinenbediener gemeldet. Der Versicherte ­arbeitet nach ärztlicher Auskunft mit Isocyanaten und gibt ­dabei vermehrt Atemwegsbeschwerden an.

Die BK-Sachbearbeitung nimmt unmittelbar nach Eingang der Verdachtsmeldung für ein telefonisches Erst-Profiling mit dem Versicherten Kontakt auf. Der Versicherte arbeitet an einer Gießanlage und hat nach eigenen Angaben Kontakt zu Iso­cyanaten. Die Atemwegsbeschwerden zeigen einen berufs­bezogenen Verlauf mit deutlicher Besserung während der ­Urlaubszeiten. Zur weiteren Befundung und Diagnostik sowie zur Prüfung von IP-Maßnahmen wird mit dem Versicherten bereits im ersten Profiling-Telefonat die Vorstellung in der Atemwegssprechstunde vereinbart.

Die Lungenfunktionsuntersuchungen im Rahmen der Atem­wegs­sprechstunde bestätigen ein Asthma bronchiale bei berufs­bezogenem Verlauf. Der Versicherte erhält eine aus­führliche Beratung zu den erhobenen Befunden mit der ­Empfehlung, zur weiteren Ursachenklärung eine Antikörper-Bestimmung auf Isocyanate vornehmen zu lassen. Das RM BK thematisiert bereits in der Atemwegssprechstunde die Überprüfung beziehungsweise Optimierung des persönlichen ­Atemschutzes und vereinbart mit dem Versicherten eine ­Besichtigung des Arbeitsplatzes.

Die Atemwegs­sprechstunde trägt dazu bei, schnell und ziel­gerichtet notwendige Maß­nahmen der Indivi­dual­prävention einzuleiten.

Nach einem gemeinsamen Termin im Betrieb, bei dem neben dem Versicherten die IP-Beratung der Prävention der BGHM, die Vorgesetzten des Versicherten, die Fachkraft für Arbeits­sicherheit und der Gefahrstoffbeauftragte des Unternehmens zugegen waren, wird als optimierter Atemschutz ein fremd­belüfteter Atemschutzhelm empfohlen. Der Betrieb beschafft daraufhin einen solchen Atemschutz. Da der Versicherte das längere Tragen von Atemschutz allerdings als beeinträchtigend beschreibt, stellt der Betrieb einen Arbeitsplatzwechsel in die Montage in einem separaten Hallenbereich in Aussicht, weit entfernt von der Isocyanat-Verarbeitung.

Eine spätere Verlaufskontrolle durch die BGHM nach der ­Arbeitsplatzumsetzung bestätigt einen positiven Erkrankungsverlauf; die Beschwerden sind insgesamt rückläufig.

Zwischenzeitlich konnte nach erfolgter Antikörper-Bestimmung eine Berufskrankheit ohne rentenberechtigende MdE anerkannt werden. Diese Entscheidung war aufgrund der ­klaren Befundlage ohne fachärztliche Begutachtung möglich.

Auch in diesem Fall konnten innerhalb weniger Monate die Weiterbeschäftigung im Betrieb durch frühzeitige wirksame IP-Maßnahmen gesichert und ebenso das Vorliegen einer ­Berufskrankheit geklärt werden.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Atemwegssprechstunde ist ein wichtiges Steuerungsinstrument im Verfahren der obstruktiven Atemwegserkrankungen. Sie trägt dazu bei, schnell und zielgerichtet notwendige Maßnahmen der Individualprävention einzuleiten. Daneben können durch die frühzeitige Befundung und Diagnostik eine Beschleunigung des BK-Verfahrens und die vorzeitige Erteilung einer Grundentscheidung erreicht werden. Die Anwesenheit eines Vertreters oder einer Vertreterin des Unfallversicherungsträgers in der Atemwegssprechstunde erweist sich als sinnvoll. Sie ermöglicht noch vor Ort eine gezielte Beratung und im Bedarfsfall eine Absprache des weiteren Vorgehens.

Selbst wenn sich in der Atemwegssprechstunde keine Hin­weise auf eine berufliche Verursachung ergeben, fühlen sich die ­Versicherten erfahrungsgemäß dennoch gut betreut. Denn auch bei außerberuflichen Erkrankungen erfahren sie Unterstützung, beispielsweise durch Therapieempfehlungen, die anschließend in der Regel von der gesetzlichen Krankenver­sicherung oder der Deutschen Rentenversicherung über­nommen werden. Damit stellt die Sprechstunde ebenso ein wichtiges Instrument zur Bedarfserkennung im Sinne des ­Bundesteilhabegesetzes (BTHG) dar.

Neben Angeboten der einzelnen Unfallversicherungsträger gibt es inzwischen bundesweit für alle Unfallversicherungsträger zur Verfügung stehende Atemwegssprechstunden. Ausgerichtet am Bedarf besteht das Ziel, diese Angebote weiter auszubauen, um künftig eine flächendeckende Versorgung in ganz Deutschland sicherzustellen. Das Erreichen dieses Ziels gelingt umso besser, je intensiver die Atemwegssprechstunden durch die Unfallversicherungsträger genutzt werden.

Infokasten

Ärztinnen und Ärzte mit ­dem fachärztlichen Schwerpunkt Pneumologie oder Arbeits­medizin, die eine Atemwegs­sprechstunde anbieten möchten, finden zusätzliche Informationen und Hinweise zur Kontaktaufnahme auf dieser Website: www.dguv.de/atemwegssprechstunde

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