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Ausgabe 2/2026

Biostoffe am Arbeitsplatz: das unsichtbare Risiko

Im Beitrag wird erklärt, was Biostoffe sind, wie sie sich von Gefahrstoffen unterscheiden, wo Beschäftigte ihnen begegnen und welche Anforderungen und Maßnahmen die Biostoffverordnung enthält.

Key Facts

  • Biostoffe sind keine Gefahrstoffe
  • Es gibt keine Grenzwerte für Biostoffe
  • Bei der Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten am Arbeitsplatz müssen auch Biostoffe berücksichtigt werden
  • Biostoffe können am Arbeitsplatz gemessen werden

Biostoffe sind Mikroorganismen wie Bakterien, Schimmelpilze, Hefen, Einzeller oder auch Viren, Zellkulturen, Endoparasiten und Proteinpartikel wie der Rinderwahnsinn-Erreger. Sie können Beschäftigte durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxine oder sensibilisierende Wirkungen gefährden. Abgesehen von Viren und Prionen sind Biostoffe Lebewesen. Sie können sich selbstständig vermehren, genetisches Material weitergeben oder absterben. Der entscheidende Unterschied zu Gefahrstoffen ist: Auch Gefahrstoffe können sich durch Einflüsse von Temperatur, Strahlung oder durch Reaktion mit anderen Gefahrstoffen verändern, aber die Ausgangsmenge vermehrt sich nie. Biostoffe sind mikroskopisch klein und können als Einzelzellen, einzelne Organismen oder Partikel nicht mit bloßem Auge wahrgenommen werden. Optisch erkennbare Ansammlungen von Biostoffen bestehen aus sehr vielen Zellen (Bakterienkolonien, Schimmelpilzwachstum). Viren können in der Umwelt oder auf Oberflächen zeitweise aktiv bleiben. Eine Vermehrung ist jedoch nur in geeigneten Wirtszellen möglich.

Die Biostoff-Verordnung (BioStoffV) regelt in Deutschland Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen. Sie gilt sowohl für Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden als auch mit gentechnisch veränderten Formen.[1] Die Bezeichnungen „Biostoffe“ und „biologische Arbeitsstoffe“ stammen aus der englischen Fassung der EU-Richtlinie, die der Biostoff-Verordnung zugrunde liegt.[2] Dort ist von „biological agents“ die Rede – also Biostoffen. Um „Stoffe“ im eigentlichen Wortsinn handelt es sich nur bei Stoffwechselprodukten wie Mykotoxinen oder Zellbestandteilen wie Endotoxinen aus Bakterienzellwänden. Diese können nach dem Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt zu Gesundheitsschäden bei Beschäftigten führen.

Biostoffe kommen überall vor. Beschäftigte sind tagtäglich mit ihnen in Kontakt: Bakterien, Schimmelpilze und Hefen sind in Boden, Wasser und Luft enthalten. Sie werden zur Herstellung von Lebensmitteln, Arzneimitteln und Feinchemikalien verwendet und besiedeln Pflanzen und Tiere. Ohne Mikroorganismen kommt weder die Verdauung von Insekten und Würmern noch die von Menschen aus. Auf der Haut und in den Schleimhäuten eines Menschen siedeln etwa 1014 Mikroorganismen. Der Mensch selbst besteht dagegen nur aus 1013 Körperzellen. Es gibt kein Leben ohne Biostoffe. Darum sind Biostoffe auch an sehr vielen Arbeitsplätzen anzutreffen – von der Abfallwirtschaft über Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion bis hin zu Krankenhäusern, Laboratorien und Friedhöfen.

Die einfachsten Schutzmaßnahmen gegen Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe sind allgemeine Hygienemaßnahmen. Die einzigen, ausschließlich gegen Biostoffe wirksamen Maßnahmen sind Desinfektionsmaßnahmen.[3]

Gefährdungsbeurteilung für Biostoffe

Beschäftigte können bei der Arbeit gezielt oder nicht gezielt mit Biostoffen in Kontakt kommen. Eine gezielte Tätigkeit mit Biostoffen ist beispielsweise das Überimpfen einer Reinkultur von Bakterien der Art Legionella pneumophila von einer Nährbodenplatte auf eine neue im Labor. Der Biostoff, auf den die Tätigkeit ausgerichtet ist – das Überimpfen –, ist bis zur Art bekannt. Weiterhin ist bekannt, dass Bakterien der Art Legionella pneumophila beim Einatmen aus feinstverteilten Tröpfchen zu einer Erkrankung führen können. Die Exposition der Person, die die Kultur überimpft, ist somit hinreichend bekannt und sehr gut abschätzbar, weil festgestellt werden kann, ob dabei einatembare Tröpfchen entstehen, die Legionella pneumophila enthalten. Damit sind alle Bedingungen nach BioStoffV erfüllt. Bei nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen ist dagegen meist unbekannt, welche Arten vorliegen oder die Tätigkeit ist nicht unmittelbar auf die Biostoffe ausgerichtet. Dies gilt insbesondere, wenn Biostoffe Teil des Arbeitsprozesses sind, beispielsweise bei der Abwasserbehandlung mit biologischen Reinigungsstufen oder der Lebensmittelproduktion. Biostoffe können auch mit den Arbeitsmaterialien in den Arbeitsbereich gelangen wie bei der Kompostierung, der Herstellung von Textilien aus Naturmaterialien oder der Verwendung von Altpapier bei der Papierherstellung.[4]

Bezeichnung von Biostoffen

Bakterien und Pilze werden mit zwei Namen bezeichnet: Der erste Name, hier Legionella, bezeichnet die Bakteriengattung, der zweite Name L. pneumophila die Bakterienart.

Gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen

Ein gezielter Umgang mit Biostoffen findet nach BioStoffV statt, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Die Biostoffe sind bis zur biologischen Art bekannt, die Tätigkeiten sind auf einen oder mehrere Biostoffe unmittelbar ausgerichtet und die Exposition der Beschäftigten ist im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen liegen vor, wenn mindestens eine dieser Anforderungen nicht erfüllt ist.

Biostoffe am Arbeitsplatz messen

Mögliche Gefährdungen durch Biostoffe werden oft nicht direkt erkannt und deshalb häufig unterschätzt. Andererseits kann eine unsachgemäße Berichterstattung in den Medien auch zur Überschätzung von Gefährdungen führen. Die Fehleinschätzung nicht nachvollziehbarer Gefährdungen kann eine psychische Belastung der Beschäftigten hervorrufen. Solche Zusammenhänge werden gerade bei der Gefährdungsbeurteilung zum Vorkommen von Biostoffen am Arbeitsplatz häufig beobachtet. Es kann daher sinnvoll sein, Art, Höhe, Dauer und Häufigkeit der Exposition von Beschäftigten gegenüber Biostoffen in der Luft am Arbeitsplatz zu ermitteln. Auch zur Beurteilung der Wirksamkeit technischer oder organisatorischer Schutzmaßnahmen oder im Rahmen der Berufskrankheiten-Ermittlung kann es erforderlich sein, Biostoffmessungen durchzuführen. Wie solche Messungen durchzuführen sind, wird in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 405, Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biostoffe, beschrieben.[5]

Fußnoten

  1. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung-BiostoffV) vom 15. Juli 2013. Bundesgesetzblatt. I: 2514-2534.

  2. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG). ABl. EG (2000) Nr. L 262, S. 21; zul. geänd. Richtlinie 2020/739/EU, ABl. EU (2020) Nr. L 175, S. 11. Amtsblatt der Europäischen Union.

  3. Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe: Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (TRBA 500). GMBl. 28. August 2025: 512-519.

  4. Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (TRBA 400). GMBl. 31. März 2017: 158-182.

  5. Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe: Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biostoffe (TRBA 405). GMBl. 11. Dezember 2023: 1092-1101

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