Voraussetzung der Haftung juristischer Personen gemäß § 111 SGB VII
Der Kreis der nach § 110 Abs. 1 SGB VII haftenden natürlichen Personen, der nach § 111 Satz 1 SGB VII zu einer Haftung des Unternehmens selbst führt, ist streng nach dem sehr engen Wortlaut der Norm zu bestimmen.
Ausgabe 12/2024