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Ausgabe 4/2026

Erfahrungen mit der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Sie legt fest, wie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit einzusetzen sind. Was müssen sie können, welche Aufgaben übernehmen sie, wann kann digitale Informations- und Kommunikationstechnologie unterstützen?

Key Facts

  • Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) hat zum 1. April 2025 als erste BG die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 und die dazu gehörige Regel 100-002 beschlossen. Im Interview erläutert Detlef Guyot, Leiter der Prävention der BGHM, welche Erfahrungen bislang mit der „neuen“ Vorschrift gesammelt wurden.

Herr Guyot, welche praktischen Erfahrungen haben Sie seit der Einführung Ihrer trägerspezifischen Fassung mit der DGUV Vorschrift 2 gesammelt?

Detlef Guyot: Nach dem 1. April 2025 sind sehr zeitnah und in recht großer Zahl Beratungsanfragen eingegangen. Wahrscheinlich, weil wir die Änderungen recht umfangreich auf den BGHM-Internetseiten und im BGHM-Magazin veröffentlicht haben. Mitgliedsunternehmen wollten telefonisch oder im Rahmen der Betriebsbesuche oftmals erläutert bekommen, welche Folgen die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 für sie hat.

Offenbar haben viele Unternehmen und auch Dienstleister bisher intensiv mit den Anhängen 3 und 4 der bisherigen Vorschrift gearbeitet. Diese beschreiben die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für Klein- und Kleinstbetriebe. Die dort enthaltenen Inhalte sind nun in der DGUV Regel 100-002 verankert. Auf der BGHM-Website haben wir Vorschrift und Regel in einem Dokument zusammengeführt. Aus den Gesprächen in Betrieben schließen wir, dass die gemeinsame Darstellung von Vorschrift und Regel in einem Auftritt beziehungsweise in einem PDF-Dokument zwar die inhaltliche Arbeit erleichtert, jedoch dazu führt, dass die empfehlenden Passagen der DGUV Regel 100-002 nicht mehr so eindeutig von den verbindlich umzusetzenden Anforderungen der DGUV Vorschrift 2 zu unterscheiden sind. So scheint zum Beispiel das Auffinden von Betreuungsanlässen schwieriger oder zumindest aufwändiger zu sein. Auf jeden Fall konnten wir durch unsere Beratungsmaßnahmen zahlreiche Betriebe bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 unterstützen.

Welche Themen sind in den letzten Monaten bei Anfragen besonders häufig aufgetreten?

Neben dem eben genannten spielt die Suche nach geeigneten Dienstleistern eine zentrale Rolle. Besonders in strukturschwachen Gegenden scheint mittlerweile nicht nur die Suche nach Betriebsärztinnen und Betriebsärzten mehr als herausfordernd zu sein. Auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit stehen nicht mehr ohne Weiteres flächendeckend zur Verfügung. Der Fachkräftemangel bei Dienstleistern im Bereich von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit hat sich offensichtlich weiter verstärkt.

Außerdem erhalten wir Anfragen zur Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2. Die überarbeitete Vorschrift 2 ermöglicht Unternehmerinnen und Unternehmern mit bis zu 50 Beschäftigten, nach Anlage 3 an der alternativen Betreuung teilzunehmen. In unseren Qualifizierungsangeboten können Unternehmerinnen und Unternehmer die Kompetenz erwerben, Sicherheit und Gesundheit im Betrieb eigenständig zu beurteilen und zu organisieren. Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung entscheiden sie anschließend selbst, in welchem Umfang sie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit hinzuziehen. Entsprechend groß ist derzeit auch die Nachfrage nach unseren Qualifizierungsangeboten.

Auch die Berichtspflichten nach Paragraf 5 spielen eine wichtige Rolle bei den Anfragen zur neuen DGUV Vorschrift 2. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen demnach die bestellten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit neuerdings verpflichten, regelmäßig über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu berichten. Diese Berichte sollen zudem Auskunft geben über die Zusammenarbeit der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit gegebenenfalls eingesetzten Personen mit spezieller Fachkompetenz. Darüber hinaus müssen die Berichte Nachweise über absolvierte Fortbildungen der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthalten. Besonders die verpflichtend aufzunehmenden Fortbildungen werden häufig von Fachkräften für Arbeitssicherheit hinterfragt.

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft vor allem Paragraf 6 zur Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Gibt es neue Erkenntnisse darüber, wie IKT in Betrieben eingesetzt wird?

Die Neuerungen in Paragraf 6 werden von allen Änderungen am stärksten wahrgenommen. Die Rückmeldungen dazu sind nahezu vollständig positiv. Die DGUV-Veröffentlichung „Arbeitsmedizinische Online-Dienstleistungen – Hinweise und Kriterien zur Inanspruchnahme“ ist dabei eine große Hilfe.[1] Dieser DGUV-Kriterienkatalog unterstützt bei der Einordnung von Angeboten betriebsärztlicher Dienstleistungen und erläutert die rechtlichen Anforderungen und Qualitätsstandards. Dadurch wird es unseren Mitgliedsbetrieben erleichtert, geeignete betriebsärztliche Dienstleistungen online zu finden.

In größeren Unternehmen ist die Umsetzung digitaler Beratungsformate häufig bereits weit fortgeschritten. Das Thema spielt auch in der Betriebsbetreuung durch die Aufsichtspersonen eine wichtige Rolle.

Virtuelle Sitzungen bilden dabei den zentralen Bestandteil digitaler Technologien und werden weit über die reine Organisation von Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) hinaus eingesetzt. Die dabei auftretenden Herausforderungen sind in der Regel nicht arbeitsschutzspezifisch. Unzureichende technische Ausstattung, die Vielzahl unterschiedlicher digitaler Tools und Verbindungsprobleme stellen hier relevante Hürden dar.

Nach den bisherigen Rückmeldungen scheinen digitale Formate insbesondere in kleinsten und kleinen Unternehmen ohne festangestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit beziehungsweise ohne Betriebsärztinnen und Betriebsärzte eine größere Rolle zu spielen. Häufig geht es den Betrieben dabei anscheinend vor allem um die Minimierung der Zeiten für An-
und Abreise.

Was die betriebsärztliche Betreuung angeht, entwickelt sich die Situation in kleinen Unternehmen nach aktuellem Stand zunehmend hin zur Telekonsultation. Nach meiner Einschätzung ist dies aktuell die am weitesten verbreitete Form der Telemedizin in der betriebsärztlichen Betreuung. Diese Entwicklung ist zwar noch nicht flächendeckend, nimmt jedoch deutlich zu.

Detlef Guyot,
Leiter der Prävention BGHM
Foto: BGHM/bundesfoto GbR, Fotograf Uwe Völkner

Vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview führte Dr. Ljuba Günther

Fußnoten

  1. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Arbeitsmedizinische Online-Dienstleistungen - Hinweise und Kriterien zur Inanspruchnahme, https://publikationen.dguv.de/praevention/ausschuss-arbeitsmedizin-aamed-guv-dguv-vorsorge/5203/arbeitsmedizinische-online-dienstleistungen-hinweise-und-kriterien-zur-inanspruchnahme (abgerufen am 17.03.2026)

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