Rahmen, Grenzen und Spielräume der digitalen Betreuung
Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien werden die betriebsärztliche Betreuung dauerhaft prägen. Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 schafft einen verbindlichen Rahmen dafür. Der Beitrag zeigt, welche Möglichkeiten die Telemedizin bietet und wo ihre Grenzen liegen.
Key Facts
- Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 regelt den Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien in der betrieblichen Betreuung
- Bis zu einem Drittel der Leistungen können digital erbracht werden, sofern der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist
- Ein Leitfaden zur Telemedizin erläutert den Einsatz von Telemedizin in der betrieblichen Betreuung
Für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz tragen Unternehmerinnen und Unternehmer die Verantwortung – unabhängig von Branche und Unternehmensgröße. Fachliche Unterstützung erhalten sie dabei durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die maßgebliche Grundlage bildet die aktualisierte DGUV Vorschrift 2, die das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) konkretisiert. Sie regelt, welche Pflichten Unternehmerinnen und Unternehmer im Bereich der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen haben, und beschreibt zugleich die fachlichen Anforderungen sowie die Aufgaben der Betriebsärztinnen und -ärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Betrieb.
Die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beschloss am 28. November 2024 einen überarbeiteten Mustertext mit dem Titel „DGUV Vorschrift 2: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.[1] Mit der Neufassung soll die Vorschrift praxisnäher und in der Anwendung effizienter werden. Flankierend liefert die neue DGUV Regel 100-002[2] den Betrieben konkrete Empfehlungen und Umsetzungshilfen zu den verbindlichen Vorgaben. Eine zentrale Neuerung besteht darin, dass der Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in der betrieblichen Betreuung erstmals geregelt wird (§ 6 der DGUV Vorschrift 2). Der 2025 erschienene Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin (DGUV Information 250-012)[3] informiert über den Einsatz von Telemedizin als Ergänzung zur klassischen arbeitsmedizinischen Betreuung und stellt grundlegende Begriffe der Telemedizin sowie deren praktische Anwendung im betrieblichen Kontext dar.
DGUV Vorschrift 2 und Nutzung der IKT
§ 6 der DGUV Vorschrift 2 definiert die Nutzung digitaler IKT in der betrieblichen Betreuung. Eine Betreuung mittels digitaler Technologien ist nur möglich, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind und die Betreuung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt persönlich erbracht wird. Diese digitale Betreuung ist ausgeschlossen, sobald Sachgründe eine Anwesenheit vor Ort erfordern. Grundsätzlich gilt: Betriebsärztliche Betreuung erfolgt vorrangig in Präsenz.[4] Ist der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt und sind die Voraussetzungen für den Einsatz digitaler Technologien gegeben, so ist es möglich, für die Betreuung nach § 2 Absätze 2 und 3 bis zu einem Drittel der Leistungen digital zu erbringen. Dieser Anteil kann auf bis zu 50 Prozent erhöht werden, sofern der Unfallversicherungsträger (UVT) entsprechende Kriterien in seiner branchenspezifischen Unfallverhütungsvorschrift angegeben hat.
In der betrieblichen Betreuung wird grundsätzlich zwischen zwei Arten von Tätigkeiten unterschieden:
- Tätigkeiten mit Unternehmensbezug – wie der Beratung des Unternehmers oder der Unternehmerin oder der Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss und
- Tätigkeiten mit persönlichem Bezug zu den Beschäftigten – wie beispielsweise Beratung, Vorsorge und Untersuchung.
Die betriebsärztliche Nutzung von IKT umfasst bei der Betreuung von Beschäftigten unter anderem folgende Formen der Telemedizin: Telekonsultation, Telemonitoring und Telekonsil. Auch die Befundübertragung im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorge sowie Erbringung delegierbarer Leistungen – wie Blutdruckmessung, Pulskontrolle, Ruhe-EKG, Audiometrie, Spirometrie oder Otoskopie – kann telemedizinisch erfolgen.[5]
Leitfaden zur Telemedizin
Zur praktischen Umsetzung der betrieblichen Betreuung durch IKT unterstützt der 2025 veröffentlichte „Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin“ (DGUV Information 250-012).[1]; [6] Er wendet sich an alle Akteurinnen und Akteure des betrieblichen Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit, insbesondere an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie an die betreuenden Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, und beschreibt den Einsatz von Telemedizin als Ergänzung zur klassischen arbeitsmedizinischen Betreuung. Erläutert werden zentrale Begriffe wie Telekonsultation, Telediagnostik, Telekonsil und Telemonitoring sowie deren praktische Anwendung im betrieblichen Kontext.
Darüber hinaus zeigt die DGUV-Publikation auf, welche Leistungen telemedizinisch erbracht werden können, in welchen Situationen persönliche Präsenz unverzichtbar bleibt und wie sich auch über räumliche Distanz hinweg eine qualitativ hochwertige Betreuung sichern lässt. Damit erhalten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Orientierung für eine rechtssichere, effiziente und praxisgerechte Integration telemedizinischer Verfahren in ihre tägliche Arbeit.
Für die Arzthaftung gelten bei telemedizinischen Verfahren im Wesentlichen dieselben Vorgaben wie bei einer analogen Behandlung. Ein Haftungsrisiko kann sich beispielsweise aus einer fehlerhaften technischen Ausstattung oder Dokumentation, aus einer fehlenden speziellen Aufklärung zur Fernbehandlung sowie aus Behandlungsfehlern ergeben. Deshalb wird empfohlen, die Nutzung von Telemedizin mit der eigenen Berufshaftpflichtversicherung abzustimmen.[7]
Anbieter telemedizinischer Leistungen werden datenschutzrechtlich zur verantwortlichen Stelle und müssen durch geeignete Maßnahmen – etwa durch die Auswahl geeigneter Geräte, Software und Übertragungswege – die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie weiterer einschlägiger Gesetze gewährleisten. Zugleich müssen die ärztliche Schweigepflicht und sämtliche datenschutzrechtlichen Regelungen jederzeit gewahrt bleiben. Daher müssen Ärztinnen und Ärzte sicherstellen, dass die eingesetzte telemedizinische Software eine sichere Datenübertragung und eine durchgängige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bietet (vergleiche KBV-Standards im BMV-Ä Bundesmantelvertrag – GKV-Spitzenverband).[8] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) führt und aktualisiert eine öffentlich zugängliche Liste der Videodienstanbieter, die von unabhängigen Zertifizierungsstellen nach den Anforderungen der Anlage 31b zum BMV-Ä geprüft worden sind. Sie kann online eingesehen werden.[9] Sowohl für die Beschäftigten als auch für die Betriebsärztin beziehungsweise den Betriebsarzt muss jeweils ein separater Raum bereitstehen, der die Anforderungen an Datenschutz und Privatsphäre erfüllt.[10]
Anders gelagert ist die unternehmensbezogene Betreuung per IKT – etwa die Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses oder die Beratung zu Arbeitsschutzmaßnahmen. Hier treten Schweigepflicht und Datenschutz in den Hintergrund, an ihre Stelle rückt der Schutz von Betriebsgeheimnissen. Für diese Anwendungsfälle genügt in der Regel ein im Unternehmen bereits etabliertes Videokonferenzsystem.[11]
Ausblick
Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien werden die betriebsärztliche Betreuung dauerhaft prägen. Mit der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 steht ein verbindlicher Rahmen zur Verfügung, der Telemedizin als Ergänzung zur Präsenzbetreuung ermöglicht und zugleich klare Grenzen zieht. Entscheidend wird sein, dass Unternehmerinnen und Unternehmer und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte die rechtlichen, datenschutzrechtlichen und technischen Anforderungen konsequent umsetzen. Der Leitfaden der DGUV bietet hierfür eine praxisnahe Orientierungshilfe, indem sie konkrete Einsatzmöglichkeiten, Qualitätsanforderungen und Grenzen telemedizinischer Verfahren in der betrieblichen Betreuung beschreibt.
Fußnoten
DGUV Vorschrift 2 (2024) Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit; https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/5054/betriebsaerztinnen-und-betriebsaerzte-sowie-fachkraefte-fuer-arbeitssicherheit (abgerufen am 21.05.206)
DGUV Regel 100-002, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2; https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/4914/betriebsaerztinnen-und-betriebsaerzte-und-fachkraefte-fuer-arbeitssicherheit-regel-zur-konkretisierung (abgerufen am 21.05.2026)
DGUV Information 250-012, Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin; https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/5125/leitfaden-fuer-betriebsaerztinnen-und-betriebsaerzte-zur-telemedizin (abgerufen am 21.05.2026)
Vgl. DGUV Vorschrift 2 DGUV Regel 100-002: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, S. 17.
Ebd., S. 18.
Die rechtlichen Grundlagen der Telemedizin/Fernbehandlung werden im Leitfaden im Kapitel 3 erläutert. Mit der Novellierung der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO‑Ä, § 7 Abs. 4 Satz 3) wurde im Jahr 2018 das frühere Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung aufgehoben. Vgl. DGUV Information 250-012. Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin, S. 10, https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/5125/leitfaden-fuer-betriebsaerztinnen-und-betriebsaerzte-zur-telemedizin (abgerufen am 28.05.2026)
Ausführlichere Informationen sind dem Leitfaden zu entnehmen. DGUV Information 250-012. Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin, S. 12.
Ebd.
DGUV Information 250-012. Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin, S. 12.
Ebd, S. 14