Als Nichtbetreiben eines Verfahrens kann es nicht angesehen werden, dass Prozessbevollmächtigte einer Klägerin die vor der Gewährung von Akteneinsicht wiederholt vom Gericht angeforderte Prozessvollmacht nicht vorlegen.
Recht
Zum Jahreswechsel sind einige Änderungen im Berufskrankheitenrecht in Kraft getreten. Dieser Beitrag stellt sie vor.
Grob fahrlässige Verursachung eines Unfalls an einer Maschine mit der Folge eines Regresses gemäß §§ 110, 111 SGB VII.
Bei untypischen Verhaltensweisen am Unfalltag ist allein aus dem objektiven Zurücklegen des Heimweges kein zweifelsfreier Rückschluss auf die erforderliche subjektive Handlungstendenz möglich. Den Zweifeln an einer den Versicherungsschutz rechtfertigenden Handlungstendenz kann im Falle eines untypischen Verlaufs nicht mit einer Beweiserleichterung begegnet werden.
Europa steckt auch im Herbst mitten in der Coronapandemie: steigende Infektionszahlen, neue Einschränkungen und ein politisches Ringen um die richtige Antwort. In Brüssel sucht die EU nach langfristigen Lehren – mit der Idee einer Europäischen Gesundheitsunion.
Ob ein Regress nach §§ 110 Abs. 1, 111 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gegen einen haftungsprivilegierten Schädiger bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) möglich ist, ist bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt. Diese Tatsache schließt einen Regress des Sozialversicherungsträgers nicht aus.
Wearables optimieren betriebliche Abläufe. Sie generieren jedoch personenbezogene Daten der Verwendenden und haben daher eine erhebliche Relevanz für den Beschäftigtendatenschutz. Es besteht ein rechtliches Spannungsverhältnis zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten und der technischen Notwendigkeit des betrieblichen Einsatzes.
Entgelte für Auslandsunfallversicherungen im Sinne von § 140 Abs. 2 SGB VII für Beschäftigte, die bei Tätigkeit im Ausland weder aufgrund des Territorialprinzips noch nach den Regelungen der sogenannten Ausstrahlung (vgl. § 4 SGB IV) oder des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, unterliegen nicht der Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Versicherungssteuergesetz (VersStG.)
Corona machte deutlich: Auch in der EU ist Reisefreiheit nicht selbstverständlich. Unterschiedliche Regeln, Passierscheine und lange Wartezeiten führten zu Kritik. Ein europaweit abgestimmtes System mit klaren Daten und einer einheitlichen Karte soll Abhilfe schaffen – doch die Umsetzung bleibt eine Herausforderung.
Ein Plädoyer für die Gleichstellung von Homeoffice und der Arbeit im Unternehmen beim Arbeitsunfallschutz