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Ausgabe 5/2026

Erste Hilfe im Betrieb kann Leben retten

Im Arbeitsschutz wird die Verpflichtung, im Unternehmen die Erste Hilfe zu organisieren, bisweilen als Bürde empfunden. Aber: Erste Hilfe kann Leben retten. Häufig sind es gerade die Personen im eigenen Umfeld, wie zum Beispiel am Arbeitsplatz, die wir im Notfall durch Erste Hilfe unterstützen können und müssen.

Key Facts

  • Erste Hilfe schützt Menschenleben, minimiert Unfallfolgen und trägt wesentlich zu einem sicheren Arbeitsumfeld bei
  • Die Erste Hilfe im Unternehmen ist weit mehr als eine rechtliche Pflicht
  • Konsequentes Umsetzen der Anforderungen ist eine Investition in die Sicherheit, Gesundheit und Motivation der Beschäftigten

Erste Hilfe[1] umfasst lebensrettende und gesundheitserhaltende Sofortmaßnahmen, die jeder Laie bei Unfällen oder medizinischen Notfällen anwenden kann, um Leben zu retten, Folgeschäden zu verringern und die Zeit bis zum Eintreffen professioneller Hilfe zu überbrücken. Dazu gehören auch das Absetzen des Notrufes, gegebenenfalls die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der verunfallten oder erkrankten Person.

Erste Hilfe im Unternehmen ist unverzichtbar

Ein Arbeitsunfall oder medizinischer Notfall kann jederzeit eintreten – im Büro ebenso wie in der Werkstatt, im Lager oder auf einer Baustelle. In einer solchen Situation muss es schnell gehen: Ersthelferinnen und Ersthelfer im Betrieb müssen in einer angespannten Situation schnell entscheiden und das Richtige tun. Mit der richtigen Vorbereitung ist ein Betrieb dafür gut aufgestellt.

Häufig entscheiden die ersten Minuten darüber, wie schwer die Folgen für die betroffene Person ausfallen. Betroffene wissen es und Studien belegen, dass schnell geleistete Erste Hilfe mit geeigneten Maßnahmen dazu beiträgt, die Folgen eines Unfalls oder einer Erkrankung zu minimieren und eine baldige Genesung der betroffenen Person zu begünstigen.

Gerade in Unternehmen mit erhöhtem Unfallrisiko ist eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation unverzichtbar. Darüber hinaus trägt sie zur Stärkung des Sicherheitsbewusstseins aller Beschäftigten und zur Förderung einer positiven Sicherheitskultur im Unternehmen bei. Die Organisation der Ersten Hilfe im Unternehmen gehört daher zu den grundlegenden Pflichten jedes Arbeitgebers und ist ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen Arbeitsschutzes.[2]

Rechtsgrundlagen der Ersten Hilfe im Betrieb

Im Kontext des Arbeitslebens ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, Maßnahmen für die Erste Hilfe zu treffen und Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen (§ 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)). Regelungen zu Arbeitsstätten hinsichtlich der betrieblichen Notfallvorsorge sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (insbesondere ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe) dargestellt. Die Anforderungen des staatlichen Rechts werden im Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger praxisgerecht präzisiert. Die wichtigste Grundlage für eine umfassende Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb stellt die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ dar.

Die Prävention durch die Unfallversicherungsträger umfasst unter anderem die Sorge für eine wirksame Erste Hilfe (§ 14 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Zur Erfüllung ihres Auftrages aus § 23 SGB VII tragen die Unfallversicherungsträger die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Erster Hilfe bei anerkannten Ausbildungsstellen. So wurden in den Jahren 2022 bis 2024 pro Jahr zwischen 2,1 und 2,4 Millionen Menschen[3], [4], [5] in Deutschland durch die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in Erster Hilfe aus- beziehungsweise fortgebildet.

Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb

Die Organisation der Ersten Hilfe umfasst deutlich mehr als das Bereitstellen eines Verbandkastens. Wenn jedoch einige organisatorische Elemente etabliert sind, ist sie weniger aufwendig als gedacht.

Wichtige Akteurinnen und Akteure in der Ersten Hilfe sind selbstverständlich die ausgebildeten betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfenden richtet sich insbesondere nach der Zahl der anwesenden Versicherten (vgl. Infokasten). Grundsätzlich ist erst ab zwei anwesenden Personen eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer notwendig.

Nicht immer passiert bei einem Unfall am Arbeitsplatz gleich das Schlimmste, häufig kümmern sich die Ersthelfenden um kleinere Verletzungen wie Schnittwunden oder Prellungen. Im Erste-Hilfe-Kurs wurden sie aber nicht nur darauf vorbereitet, sondern sie kennen auch die richtigen Maßnahmen, um eine bewusstlose Person zu versorgen oder zu reagieren, wenn die Person nicht normal atmet.

Jedes Unternehmen benötigt geeignete Erste-Hilfe-Materialien. Grundsätzlich richten sich die Art und Menge sowie die Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials nach der Zahl der Beschäftigten, den vorhandenen betrieblichen Gefährdungen, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und gegebenenfalls der Organisation des betrieblichen Rettungswesens. Das erforderliche Erste-Hilfe-Material kann zum Beispiel in dem kleinen Verbandkasten nach DIN 13157 „Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C“ oder dem großen Verbandkasten nach DIN 13169 „Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E“ zur Verfügung gestellt werden. Dabei ersetzen zwei kleine einen großen Verbandkasten.

Wie viele Ersthelfende braucht mein Unternehmen?

Die DGUV Vorschrift 1 fordert mindestens folgende Zahl an Ersthelfenden:

  1. Bei zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten eine Ersthelferin/ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    • a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent der anwesenden Versicherten.
    • b) in sonstigen Betrieben 10 Prozent der anwesenden Versicherten.

Um Abwesenheiten aufgrund von Schichtarbeit, Urlaub oder Krankheit auszugleichen, sollten ausreichend zusätzlich Ersthelfende bestellt werden. Sofern aufgrund der räumlichen und zeitlichen Flexibilisierung der Arbeit weniger Beschäftigte im Unternehmen als gewöhnlich anwesend sind, ist dementsprechend auch eine geringere Zahl an anwesenden Ersthelfenden erforderlich. Die geforderte Quote gilt jedoch weiterhin.

Die Ausbildung betrieblicher Ersthelferinnen und Ersthelfer erfolgt bei einer anerkannten Ausbildungsstelle. Damit sie im Notfall zuverlässig die Maßnahmen der Ersten Hilfe anwenden können, müssen Ersthelfende ihre Kenntnisse auffrischen. Nach derzeitiger Rechtslage ist alle zwei Jahre eine Fortbildung notwendig.

In der Regel übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Kosten der Aus- beziehungsweise Fortbildung der betrieblich erforderlichen Ersthelferinnen und Ersthelfer. Eine Liste der aktuellen Ausbildungsstellen ist stets abrufbar unter: https://meine.bg-qseh.de/ausbildungsstellen.

Die Grundlage zur Festlegung der erforderlichen Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe bildet die Gefährdungsbeurteilung. In Abhängigkeit von der Art der Tätigkeiten, den Unfall- und Gesundheitsgefahren, dem möglichen Umgang mit Gefahrstoffen sowie organisatorischen Aspekten wie Schichtbetrieb oder Alleinarbeit können zusätzliche Mittel oder Einrichtungen zur Ersten Hilfe und für die Notfallorganisation erforderlich sein. Eine wichtige Unterstützung zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb leistet der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.

Die Anschaffung eines Automatisierten Externen Defibrillators (AED) ist für Unternehmen nicht vorgeschrieben, sie kann jedoch durchaus sinnvoll sein. Anhaltspunkte, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollten, sind neben der Betriebsgröße, die Anzahl und das Alter der Beschäftigten, möglicher Publikumsverkehr oder besondere Gefährdungen wie zum Beispiel durch Strom. Aufgrund einer Anpassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) im Jahre 2025 können die grundsätzlich spätestens alle zwei Jahre durchzuführenden sicherheitstechnischen Kontrollen nun unter bestimmten Voraussetzungen auch für AED im nicht öffentlichen Raum entfallen.

Die Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe, gegebenenfalls vorhandene Erste-Hilfe-Räume und Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) müssen eindeutig gekennzeichnet sein, damit sie im Notfall jederzeit leicht erreichbar sind.

Durch eine gute Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe wird eine funktionierende Rettungskette sichergestellt, bei der Erste-Hilfe-Leistungen und weitergehende medizinische Maßnahmen ineinandergreifen (vgl. Abb. 1).

Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung

Erste-Hilfe-Leistungen müssen aus verschiedenen Gründen dokumentiert werden. Treten zum Beispiel nach einer Verletzung oder Erkrankung bei der Arbeit Spätfolgen auf, so dient die Dokumentation als Nachweis, dass diese im Rahmen der Tätigkeit aufgetreten sind. Dies kann für eine spätere Anerkennung durch die gesetzliche Unfallversicherung wesentlich sein. Die Dokumentation kann im Meldeblock oder elektronisch erfolgen. Für den Betrieb stellen die Aufzeichnungen der Erste-Hilfe-Leistungen insbesondere auch von nicht meldepflichtigen Unfällen eine wichtige Informationsquelle zum Unfallgeschehen dar. Auf dieser Basis können Gefahrenquellen frühzeitig erkannt und Präventionsmaßnahmen ergriffen werden.

Teil einer gelebten Sicherheitskultur

Auch bei einer guten Organisation der Ersten Hilfe im Unternehmen ist entscheidend, dass alle Beschäftigten wissen, wie sie sich im Notfall verhalten müssen. Regelmäßige Unterweisungen, praktische Übungen und eine offene Sicherheitskultur fördern das Vertrauen der Beschäftigten und sorgen dafür, dass im Ernstfall schnell und richtig gehandelt wird.

Wissenswert:

Von der Ersten Hilfe im eigentlichen Sinne ist die sogenannte „psychische Erste Hilfe“ zu differenzieren, die sich auf unterstützende Maßnahmen für Menschen in akuten Belastungssituationen bezieht, zum Beispiel nach einem traumatischen Ereignis, insbesondere um emotionale Stabilisierung zu bieten und Sicherheit zu vermitteln.

Weitergehende Definition und zugehörende Maßnahmen gemäß WHO unter Psychische Erste Hilfe finden sich in der Publikation: Fachbereich AKTUELL FBGIB-009: Betriebliche psychologische Erstbetreuung nach traumatischen Ereignissen, sogenannte „psychische erste Hilfe“ und Erste Hilfe: Was ist was?

Fußnoten

  1. Definition angepasst aufgrund von Erste Hilfe - DocCheck Flexikon (Stand 27.04.2009, abgerufen: 26.02.2026)

  2. Ausführliche Informationen zu allen Fragen der Ersten Hilfe im Betrieb bietet die Informationsseite des Fachbereiches Erste Hilfe der DGUV: https://www.dguv.de/fb-erstehilfe/index.jsp (abgerufen am 27.07.2026)

  3. DGUV-Statistiken für die Praxis 2022, S. 94

  4. DGUV-Statistiken für die Praxis 2023, S. 94

  5. DGUV-Statistiken für die Praxis 2024, S. 106

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