EU-Vereinfachungsagenda: Zwischen Anspruch und Umsetzung
Die Kommission hat den Bürokratieabbau zu einer ihrer Prioritäten erklärt. Während die Omnibus-Verfahren bestehende Vorschriften vereinfachen und Unternehmen entlasten sollen, zeichnen sich im Bereich hochwertiger Arbeitsplätze neue Regulierungsvorhaben ab. Der Anspruch, Bürokratie abzubauen, trifft damit auf neue Regulierungsziele.
Key Facts
- Bürokratieabbau ist ein Kernziel der Europäischen Kommission, um die Wirtschaft zu stärken
- Im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind Vereinfachungen nur begrenzt möglich
- Gleichzeitig entstehen mit dem Rechtsakt für hochwertige Arbeitsplätze neue Regulierungsvorhaben
- Arbeitgeber und Gewerkschaften setzen dabei unterschiedliche Schwerpunkte
Regulierung schafft den rechtlichen Rahmen für Wirtschaft und Gesellschaft. Gleichzeitig können komplexe Vorgaben und hohe Bürokratielasten Innovationen hemmen und Unternehmen belasten. Unter dem Leitmotiv „Einfachere Regeln für eine stärkere Wirtschaft“ hat Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen den Bürokratieabbau deshalb zu einer der zentralen wirtschaftspolitischen Prioritäten ihrer zweiten Amtszeit erklärt.
Mit ihrer Vereinfachungsagenda will die Europäische Kommission die Wirtschaft in der Europäischen Union (EU) stärken. Vorgesehen ist unter anderem, die Berichtspflichten für Unternehmen um 25 Prozent und für kleine und mittlere Unternehmen sogar um 35 Prozent zu reduzieren. Nach Schätzungen der Europäischen Kommission könnten dadurch Entlastungen von bis zu 37,5 Milliarden Euro erreicht werden. Im Mittelpunkt stehen dabei sogenannte Omnibus-Verfahren, mit denen mehrere bestehende Rechtsakte gleichzeitig gebündelt, geändert und vereinfacht werden sollen. Im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit lassen sich bürokratische Anforderungen jedoch nur begrenzt abbauen. Viele Vorgaben dienen unmittelbar der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und lassen sich daher nicht ohne Weiteres vereinfachen.
Eine erste Bilanz der europäischen Vereinfachungsoffensive fällt bislang gemischt aus. So wurden die Entlastungswirkungen einzelner Omnibus-Verfahren im Gesetzgebungsverfahren teilweise abgeschwächt. Gleichzeitig erlässt die Europäische Kommission weiterhin zahlreiche delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, mit denen bestehende EU-Vorschriften konkretisiert und umgesetzt werden. Hinzu kommt, dass mit dem angekündigten Rechtsakt für hochwertige Arbeitsplätze bereits neue Regulierungsvorhaben in der Sozial- und Beschäftigungspolitik vorbereitet werden.
Vereinfachung mit Grenzen
Seit Februar 2025 laufen verschiedene Omnibus-Verfahren in zahlreichen Politikbereichen – von der Nachhaltigkeitsberichterstattung über das Chemikalienrecht bis hin zum Binnenmarkt. Sie sollen bestehende Regelungen praxistauglicher machen, Bürokratie abbauen und Doppelbelastungen vermeiden. Zwar hat Exekutiv-Vizepräsidentin Roxana Mînzatu, die für soziale Rechte und hochwertige Arbeitsplätze zuständig ist, bislang kein eigenes Omnibus-Paket vorgelegt. Dennoch betreffen mehrere der insgesamt zwölf Omnibus-Pakete unmittelbar den Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Omnibus-Verfahren:
Ein EU-Gesetzgebungsverfahren, bei dem mehrere bestehende Rechtsakte gebündelt geändert, angepasst oder teilweise aufgehoben werden.
Ein Beispiel ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Mit dem ersten Omnibus-Paket wurden die Vorgaben der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) überarbeitet und die Berichtspflichten reduziert. Der darauf aufbauende delegierte Rechtsakt zu den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS), der die konkreten Berichtsanforderungen festgelegt hat, enthält auch Vorgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Unternehmen müssen unter anderem offenlegen, wie sie ihre Beschäftigten schützen und welche Maßnahmen sie zur Gesundheitsförderung ergreifen.
Zwischen Mai und Juli reduzierte die Europäische Kommission die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte in den ESRS um mehr als 60 Prozent und die Gesamtzahl aller Datenpunkte sogar um über 70 Prozent. Einzelne Vorgaben – etwa zur Berichterstattung über Berufskrankheiten – werden jedoch voraussichtlich weiterhin erheblichen Umsetzungs- und Erhebungsaufwand verursachen. Denn die hierfür erforderlichen Daten liegen in vielen Unternehmen nicht oder nur eingeschränkt vor. Gründe sind unter anderem die unterschiedlichen nationalen Systeme, lange Latenzzeiten bei der Anerkennung von Berufskrankheiten sowie rechtliche Beschränkungen bei der Datenerhebung. Eine spürbare Entlastung bleibt im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung daher bislang aus.
Auch im Chemikalienrecht sieht die Europäische Kommission gezielte Vereinfachung vor. Diese betreffen insbesondere die Vorschriften für Kosmetika und Düngemittel sowie die Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (CLP-Verordnung). Letztere bilden eine wesentliche Grundlage für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Neben der Vereinfachung bestehender Vorgaben zu Kennzeichnungs- und Informationspflichten sollen deshalb verstärkt digitale Lösungen Unternehmen bei der Umsetzung entlasten.
Die ursprünglichen Vereinfachungsvorschläge wurden im Gesetzgebungsverfahren durch Rat und Europäisches Parlament jedoch zugunsten anderer politischer Interessen verwässert. Die schließlich beschlossenen Änderungen sehen zwar Erleichterungen vor, stellen aber zugleich sicher, dass für den Arbeits- und Gesundheitsschutz erforderliche Informationen weiterhin verfügbar bleiben.
Neue Regulierung im Sozialbereich
Während die Kommissionspräsidentin in vielen Wirtschaftsbereichen auf Vereinfachungen setzt, treibt Exekutiv-Vizepräsidentin Roxana Mînzatu parallel neue arbeits- und sozialpolitische Vorhaben voran. Im Mittelpunkt steht der angekündigte Rechtsakt für hochwertige Arbeitsplätze, dessen Vorlage für Ende 2026 geplant ist. Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union an neue Herausforderungen wie Digitalisierung, demografischen Wandel und Klimawandel anzupassen.
Diskutiert werden unter anderem die Überarbeitung der Arbeitsstätten- und der Bildschirmarbeitsrichtlinie, neue Regelungen zur Unterauftragsvergabe sowie zum Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) und algorithmischem Management in der Arbeitswelt. Hinzu kommen Maßnahmen zur Prävention psychischer Belastungen und von Hitze am Arbeitsplatz sowie ein mögliches Recht auf Nichterreichbarkeit und Initiativen zur Stärkung des sozialen Dialogs.
Auch das Europäische Parlament setzt sich für eine Weiterentwicklung verschiedener Regelungen ein. Ende 2025 forderte es die Europäische Kommission auf, Legislativvorschläge für den Umgang mit algorithmischen Überwachungs- und Entscheidungssystemen vorzulegen. Ziel ist es, den Einsatz algorithmischer Systeme transparenter, fairer und sicherer zu gestalten. Darüber hinaus arbeitet das Parlament an einem Initiativbericht, der legislative Maßnahmen gegen psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz anstoßen soll. Hintergrund ist, dass das europäische Arbeitsschutzrecht bislang keine ausdrücklichen Vorgaben zur Berücksichtigung psychosozialer Risiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung enthält. Anders als in Belgien und Deutschland werden sie daher nicht in allen Mitgliedstaaten in Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt.
Neben den Europaabgeordneten fordern auch Gewerkschaften eine Reaktion der Europäischen Kommission auf neue arbeitsbedingte Risiken, infolge von Digitalisierung, Klimawandel und veränderten Arbeitsformen. Im Rahmen des geplanten Rechtsakts für hochwertige Arbeitsplätze will die Europäische Kommission Mindestanforderungen entwickeln, um psychosoziale Risiken wirksamer zu berücksichtigen.
Vereinfachung oder neue Mindeststandards
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite setzen in der Debatte über die künftige Sozial- und Arbeitsschutzpolitik der EU unterschiedliche Schwerpunkte. Während Gewerkschaften auf neue europäische Mindeststandards drängen, plädieren Arbeitgeberverbände vor allem für die konsequente Umsetzung des bestehenden Rechts und warnen vor zusätzlichem bürokratischem Aufwand. Insbesondere der europäische Arbeitgeberverband BusinessEurope und der Europäische Chemiearbeitgeberverband (ECEG) sprechen sich dafür aus, die Vereinfachungsagenda der Europäischen Kommission auch auf das Sozial- und Arbeitsrecht auszuweiten. Der ECEG hat hierzu konkrete Vorschläge für einen Sozial-Omnibus vorgelegt, die unter anderem die KI-Verordnung, die Wanderarbeitnehmerverordnung und die Entgelttransparenzrichtlinie betreffen.
BusinessEurope bündelt seine Vorschläge zum Bürokratieabbau im sogenannten Omnibook. Der europäische Arbeitgeberverband fordert vor allem eine bessere Verzahnung von Arbeits- und Chemikalienrecht. Nach Auffassung des Verbandes sollten bestehende Instrumente konsequenter genutzt und Doppelregulierungen vermieden werden. Als Beispiel nennt der Verband Stoffe wie Dimethylformamid, für die sowohl Beschränkungen nach der REACH-Verordnung als auch der Richtlinie über Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe gelten, insbesondere bei der Festlegung von Arbeitsplatzgrenzwerten. Gefordert wird deshalb eine kohärentere Abstimmung der REACH-Verordnung mit entsprechenden arbeitsschutzrechtlichen Regelungen.
Auch unabhängig von REACH rückt die Diskussion über Vereinfachungen im Arbeitsschutz zunehmend in den Fokus – wenn auch deutlich weniger als in Deutschland. Einen grundlegenden Reformbedarf bei den EU-Arbeitsschutzrichtlinien sieht die Europäische Kommission derzeit allerdings nicht. Im Vordergrund stehen vielmehr der Abbau von Dokumentationspflichten sowie die Modernisierungsvorhaben zur Arbeitsstätten- und Bildschirmarbeitsrichtlinie.
Ein weiterer Schwerpunkt der Vereinfachungsagenda betrifft die nationale Umsetzung des europäischen Rechts in den Mitgliedstaaten. Denn neben der Vereinfachung ihrer eigenen Gesetzgebung richtet die Europäische Kommission ihren Blick in allen Politikbereichen zunehmend auf das sogenannte Gold-Plating, also die Praxis, europäische Mindestvorgaben bei der Umsetzung von Richtlinien durch zusätzliche nationale Anforderungen zu erweitern.
Ob die Europäische Kommission auch bei den auf Mindeststandards beruhenden Arbeitsschutzregelungen weiteres Vereinfachungspotenzial sieht, bleibt abzuwarten. Entscheidend wird sein, Reformen so auszugestalten, dass unnötige Bürokratie abgebaut wird, ohne den hohen Schutzstandard für Beschäftigte zu beeinträchtigen. Denn ein wirksamer und verlässlicher europäischer Arbeits- und Gesundheitsschutz steht nicht im Widerspruch zu wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit, sondern ist eine wichtige Voraussetzung für nachhaltiges Wachstum.