Der Einsatz von Wearables generiert personenbezogene Daten, die dem Beschäftigtendatenschutz unterliegen
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten ist nur dann gewahrt, wenn dabei die betrieblichen Interessen und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden
Die Verwendung von Wearables ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn sie eine Rundumüberwachung der Beschäftigten ermöglicht