Eberhard Ziegler

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Eberhard Ziegler

Referat Grundlagen des Leistungsrechts der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

Beiträge der Autorin/des Autors

Versicherungsschutz bei gewaltsamen Auseinandersetzungen

Key Facts:
  • Wenn allein private Beweggründe für die tätliche Auseinandersetzung verantwortlich sind, ist ein Arbeitsunfall abzulehnen
  • Auch ein Angriff unter Kollegen und Kolleginnen kann ein Arbeitsunfall sein; es kommt auf den sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit an
  • Fortgesetzte psychische Gewalteinwirkung, etwa in Form von Mobbing, erfüllt grundsätzlich weder die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls noch die einer Berufskrankheit

Ein Arbeitsunfall ist als Unfall einer versicherten Person infolge der versicherten Tätigkeit definiert. Unter welchen Bedingungen können tätliche Auseinandersetzungen als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden? Eine Annäherung in Beispielen.