DGUV Vorsorge – nachgehende Vorsorge unter einem Dach

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben ein Informations- und Meldeportal rund um das Thema der nachgehenden Vorsorge eingerichtet. Arbeitgebende können hier ihre Verpflichtung zum Vorsorgeangebot auf den Unfallversicherungsträger übertragen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – vorzugsweise unter Einbindung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes – klären, ob und in welchem Umfang für Beschäftigte arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen ist. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Häufig treten arbeitsbedingte Erkrankungen oder Berufskrankheiten erst lange nach der beruflichen Belastung auf. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten daher gemäß der ArbMedVV auch nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, eine nachgehende Vorsorge anbieten.

Bei welchen Einwirkungen oder Tätigkeiten dies genau der Fall ist, ist im Anhang der Verordnung geregelt (siehe Infokasten „Anlässe für nachgehende Vorsorge“).

Für den Bereich der beruflichen Strahlenexposition gelten gesonderte Regelungen nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Verpflichtung zum Angebot der nachgehenden Vorsorge mit Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung betreiben verschiedene Einrichtungen, um die arbeitsmedizinische Vorsorge von Versicherten nach der Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen und Einwirkungen auch über das Beschäftigungsende hinaus sicherzustellen. Derzeit nehmen für die Unfallversicherungsträger fünf Organisationsdienste die Aufgaben der nachgehenden Vorsorge wahr (siehe Infokasten „Organisationsdienste der gesetzlichen Unfallversicherung für die nachgehende Vorsorge“).

Unter dem Dach DGUV Vorsorge (www.dguv-vorsorge.de) haben sich alle Organisationsdienste der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die nachgehende Vorsorgen zusammengeschlossen. Sie verfolgen das Ziel, ein übergreifendes Vorsorgeportal zu installieren, das die bedarfsgerechte Organisation und Dokumentation der jeweiligen nachgehenden Vorsorge ermöglicht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, aber auch Versicherte können sich hier ebenfalls rund um das Thema „nachgehende Vorsorge“ informieren.

Neues Meldeportal

Als ein zentrales Element von DGUV Vorsorge steht seit Ende 2019 ein gemeinsames Meldeportal zu Verfügung. Dort können Meldungen zur nachgehenden Vorsorge an die Organisationsdienste – Gesundheitsvorsorge (GVS), Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN),  Fachkompetenzcenter Strahlenschutz der  Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) sowie an den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst der BG BAU (ASD der BG BAU) – vorgenommen werden.

Dort können Meldungen zur nachgehenden Vorsorge an die Organisationsdienste an die Gesundheitsvorsorge (GVS) und den Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN) sowie an das Fachkompetenzcenter Strahlenschutz der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) und den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) vorgenommen werden.

Als ein zentrales Element von DGUV Vorsorge steht seit Ende 2019 ein gemeinsa­mes Meldeportal zu Verfügung.

Die Anmeldung betroffener Personen kann zu jedem Zeitpunkt vorgenommen werden, also zu Beginn, während oder nach Ausübung der gefährdenden Tätigkeit. Solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch die arbeitsmedizinische Vorsorge selbst anbieten.

Spätestens nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder der Einrichtung ist aber eine Meldung mit dem Datum der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der Dauer der Exposition im DGUV-Meldeportal erforderlich. Mit dieser Meldung übertragen die Arbeitgebenden die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Vorsorge gemäß § 5 Abs. 3 ArbMedVV auf den zuständigen Unfallversicherungsträger oder den beauftragten Organisationsdienst.

Auch Anmeldungen beruflich exponierter Personen der Kategorie A können laut Strahlenschutzrecht nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses über dieses Meldeportal vorgenommen werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass der nach Strahlenschutzrecht ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Ärztin eine Empfehlung für nachgehende Untersuchungen ausgesprochen und die betroffene Person diesen Untersuchungen und der Durchführung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger zugestimmt hat.

Einwilligung notwendig

Unabhängig von den Meldezeitpunkten und Vorsorgeanlässen dürfen die Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person im Meldeportal von DGUV Vorsorge erfasst und übermittelt werden. Meldende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen daher vor einer Weitergabe der Daten an die Unfallversicherungsträger beziehungsweise die Organisationsdienste sicherstellen, dass die schriftliche Einwilligung der zu meldenden Person vorliegt. Diese Erklärung ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern aufzubewahren und kann im Einzelfall vom zuständigen Unfallversicherungsträger oder Vorsorgedienst angefordert werden. Im Meldeportal wird hierzu eine datenschutzkonforme Einwilligungserklärung zum Herunterladen bereitgestellt.

Nach erfolgreicher Anmeldung prüft der Vorsorgedienst seine Zuständigkeit und bestätigt gegebenenfalls der angemeldeten Person die Aufnahme in die nachgehende Vorsorge. Hierbei wird auch ausführlich über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung informiert.

Anlässe für nachgehende Vorsorge

  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern
    • der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff oder ein Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder
    • die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden;
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen;
  • Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i des Anhangs zur ArbMedVV.

Anlässe für nachgehende Vorsorge können auch Tätigkeiten sein mit:

  • Exposition gegenüber fibrogenen Stäuben (Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten – Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV)
  • Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (Verordnung über den Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung – StrlSchV)

Weitere Informationen

www.dguv-vorsorge.de

Kontakt für Rückfragen:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Geschäftsstelle DGUV Vorsorge
Alte Heerstr. 111
53757 Sankt Augustin
E-Mail dguv-vorsorge@dguv.de