Kennziffern der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 2020
Die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der 24 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für das Jahr 2020 liegen vor. Der Beitrag enthält die Trends zu Unfällen, Berufskrankheiten, Rentenbestand und Leistungsaufwendungen. Organisation und Umfang der Versicherung sowie die Aufbringung der Mittel werden ebenfalls beschrieben.
Das Jahr 2020 stand in vielen Lebensbereichen unter dem maßgeblichen Einfluss der COVID-19-Pandemie. Das gilt auch für die gesetzliche Unfallversicherung, die in vielerlei Hinsicht betroffen war. In den Zahlen zu den Arbeitsunfällen schlagen sich die veränderten Arbeitsbedingungen nieder und haben diese auf ein Allzeittief gesenkt. Das gilt auch für die Unfälle im Bereich der Schülerunfallversicherung, bei denen aufgrund der Schließung der Bildungs- und Betreuungseinrichtungen ein noch deutlicherer Rückgang zu verzeichnen war. Ein gänzlich anderes Bild zeigt sich bei den Berufskrankheiten. Da COVID-19 unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufskrankheit sein kann, erreichten die Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit und auch die anerkannten Fälle die höchsten jemals registrierten Werte.
Bedingt durch die von der Pandemie ausgelöste Wirtschaftskrise ging im Bereich der Berufsgenossenschaften zudem das beitragspflichtige Entgelt zurück. Da das Umlagesoll jedoch in etwa gleichem Ausmaß gesenkt werden konnte, war es möglich, den Durchschnittsbeitrag stabil zu halten.
1.0 Organisation
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie setzen sich zusammen aus den gewerblichen Berufsgenossenschaften, den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau (SVLFG)[1]. Die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften sind unter anderem für gewerbliche Unternehmen, freie Berufe und Einrichtungen in privater Trägerschaft zuständig. Sie sind nach Branchen gegliedert. Die Zahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand beträgt aktuell 24. Sie umfassen insgesamt 19 Unfallkassen und Unfallversicherungsverbände in den Ländern, vier Feuerwehrunfallkassen und die Unfallversicherung Bund und Bahn als bundesunmittelbaren Träger.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind in der DGUV organisiert. Sie führt die Daten der Unfallversicherungsträger zusammen und erstellt hieraus eine Gesamtstatistik. Diese dient mit anderen Datenquellen auch als Grundlage für den Bericht zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, den die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) jährlich für die Bundesregierung erstellt.
Die Zahl der Beschäftigten, die für die in der DGUV organisierten Unfallversicherungsträger tätig sind, liegt nahezu unverändert bei 21.669. Davon gehörten 16.593 (–14) zum Verwaltungspersonal und 5.076 (+24) zum Personal der Prävention.
2.0 Unternehmen und Einrichtungen
Die Mitglieder der DGUV haben 2020 insgesamt 3.813.802 Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen verzeichnet. Davon entfielen 3.152.701 auf den Zuständigkeitsbereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand betreuten 661.101 Unternehmen und Einrichtungen.
In der gewerblichen Wirtschaft war im Jahr 2020 die Entwicklung der Zahl der Unternehmen in den verschiedenen Berufsgenossenschaften uneinheitlich: Den größten Rückgang meldete die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) mit 22,4 Prozent, die im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung der einheitlichen Mitglieds- und Unternehmernummer das Kataster aktualisiert hat. Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) ist der Anstieg der Mitgliedsunternehmen mit 3,4 Prozent am größten. Bei den übrigen Berufsgenossenschaften bewegen sich die Veränderungen zwischen –3,6 Prozent und +1,8 Prozent. Insgesamt ist die Unternehmenszahl im Vergleich zum Vorjahr um 262.871 gesunken (–7,7 Prozent).
Bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand zählen als zugehörige Unternehmen Bund, Länder, Gemeindeverbände, Kommunen, Hilfeleistungsunternehmen, Privathaushalte und selbstständige Unternehmen nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Für das Berichtsjahr 2020 wurden 24.298 Unternehmen, 468.859 Privathaushalte, die Personen beschäftigen, und 22.247 Unternehmen, die Hilfe leisten, ermittelt. Gegenüber dem Vorjahr ist damit hier die Gesamtzahl der Unternehmen auf nun 515.404 (–4,1 Prozent) gesunken.
Außerdem sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für die Einrichtungen in der Schülerunfallversicherung zuständig. Dazu gehören Einrichtungen der Tagesbetreuung (inklusive Tagespflege), allgemeinbildende und Berufsschulen sowie Hochschulen. Die Anzahl der Einrichtungen ist im Vergleich zum Vorjahr um 665 auf 145.697 gestiegen (+0,5 Prozent).
In Grafik 1 ist der langjährige Verlauf der Zahl der Mitgliedsunternehmen und Einrichtungen dargestellt. Trotz einiger Jahre mit zurückgehenden Zahlen ist der langfristige Trend zunehmend.
3.0 Versicherte und Vollarbeiter
Bei den Unfallversicherungsträgern der DGUV waren 2020 etwa 64,2 Millionen Menschen im Rahmen der allgemeinen Unfallversicherung und der Schülerunfallversicherung gegen die Folgen von Arbeits-, Wege-, Schul- und Schulwegunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Diese Personen standen in mehr als 120 Millionen Versicherungsverhältnissen zur Unfallversicherung. Hierbei handelt es sich zunächst um die Beschäftigten in der gewerblichen Wirtschaft und im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es per Satzung oder freiwillig versicherte Unternehmer und Unternehmerinnen. Einen weiteren wesentlichen Teil der Versicherten machen Kinder in Tagesbetreuung (inklusive Tagespflege), Schülerinnen und Schüler sowie Studierende aus. Außerdem umfasst der Kreis der Versicherten bestimmte Sondergruppen, die per Gesetz ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Zu nennen sind hier insbesondere ehrenamtlich Tätige, Personen in Hilfeleistungsunternehmen, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter, Blutspenderinnen und Blutspender, Pflegepersonen, Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer, Arbeitslose oder etwa Strafgefangene. Einige kurzfristig versicherte Personenkreise (zum Beispiel spontane Ersthelfende in Unglücks- oder Notfällen) sind mangels statistischer Quellen unberücksichtigt.
Informationen, aus denen sich der Umfang der Versicherung ableiten lässt, erhält die gesetzliche Unfallversicherung von den Unternehmen und Einrichtungen im Rahmen verschiedener Meldungen, insbesondere im Rahmen des Beitragsverfahrens in Form des digitalen Lohnnachweises. Die Daten sind im Regelfall für das jeweilige Unternehmen und die jeweilige Einrichtung aggregiert. Sie umfassen neben der Zahl der versicherten Personen die Lohnsumme, die Zahl der Arbeitsstunden sowie Angaben zu den jeweiligen Gefahrtarifklassen.
In den Jahren 2018 und 2019 wurden die Verfahren zur Meldung der Arbeitsstunden und der Versicherten überarbeitet. Dadurch liegen nun zwar einerseits präzisere Angaben zu den versicherten Personen und den geleisteten Arbeitsstunden vor, andererseits kommt es bei Zeitreihen, in die diese Größen einfließen, zu Brüchen. Das betrifft insbesondere Angaben zu Unfallquoten, deren jahresübergreifender Vergleich in diesem Zeitraum daher nur eingeschränkt möglich ist.
Für die Berechnung von relativen Arbeitsunfallquoten (vgl. Abschnitt 4.1) werden versicherte Teilzeitbeschäftigte statistisch in „Vollarbeiter“ (Vollzeitarbeitsleistungen) umgerechnet. Ein Vollarbeiter entspricht der durchschnittlich von einer vollbeschäftigten Person im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich tatsächlich geleisteten – nicht der tariflichen – Arbeitsstundenzahl. Berücksichtigt werden dabei die kalendarischen Arbeitstage, die durchschnittlichen Urlaubs- und Krankheitstage sowie die bezahlten Wochenstunden.
Für 2020 beträgt die Zahl der Vollarbeiter bei den Mitgliedern der DGUV insgesamt 41.219.318 und ist damit gegenüber dem Vorjahr um 0,8 Prozent gesunken. 33.129.825 der Vollarbeiter entfielen auf den Bereich der gewerblichen Wirtschaft, was gegenüber 2019 einen Rückgang um 2,7 Prozent darstellt. Von diesen wurden 50,4 Milliarden Arbeitsstunden geleistet; das sind 4,6 Prozent weniger als im Vorjahr. Im öffentlichen Bereich ist die Vollarbeiterzahl um 7,8 Prozent auf 8.089.493 gestiegen. Die Bestimmung der Rechengröße Vollarbeiter wird für die Versicherten der Schülerunfallversicherung nicht vorgenommen. Stattdessen wird für die Berechnung von Unfallquoten auf den Bestand der Versicherungsverhältnisse zu einem Stichtag zurückgegriffen. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der Versicherten in der Schülerunfallversicherung am Stichtag etwas gestiegen (+0,5 Prozent).
4.0 Arbeits- und Wegeunfälle
Vorbemerkung: Die Unfälle im Bereich der Schülerunfallversicherung werden in Abschnitt 5 beschrieben.
4.1 Begriffe und Unfallquoten
Als meldepflichtige Unfälle werden in den Geschäftsergebnissen die Unfallanzeigen nach § 193 SGB VII gezählt. Danach sind Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet, binnen drei Tagen Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen anzuzeigen, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen – ohne den Unfalltag – oder den Tod zur Folge haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so werden auch Anzeigen von Verletzten, Durchgangsarztberichte sowie durch Krankenkassen angezeigte Fälle gezählt. Das Gleiche gilt für Wegeunfälle; das sind Unfälle auf dem Weg zum oder vom Ort einer versicherten Tätigkeit, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind.
Verläuft ein Arbeits- oder Wegeunfall tödlich oder hat er so schwere Folgen, dass es zu einer Entschädigung in Form einer Rente oder Abfindung kommt, so wird er in den Geschäftsergebnissen zusätzlich als „neue Unfallrente“ nachgewiesen. Voraussetzung für eine solche Entschädigung ist, dass der Unfall allein oder zusammen mit einem früheren Arbeitsunfall für einen gesetzlich festgelegten Mindestzeitraum zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent geführt hat.
Bei der statistischen Erfassung der tödlichen Unfälle werden diejenigen Fälle gezählt, bei denen der Unfall im Berichtsjahr gemeldet wurde und der Tod innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall eingetreten ist.
Zur Beurteilung des durchschnittlichen Arbeitsunfallrisikos werden die absoluten Arbeitsunfallzahlen einerseits zur Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und andererseits zur Zahl der Vollarbeiter ins Verhältnis gesetzt. Bei letzterer wird die durchschnittliche Expositionszeit eines oder einer Vollbeschäftigten gegenüber der Gefahr, einen Arbeitsunfall zu erleiden, berücksichtigt und damit auch die konjunkturell und tariflich bedingte Schwankung der Jahresarbeitszeit.
Jede versicherte Tätigkeit, ob als Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung oder als kurzfristige Aktivität wie das Blutspenden, bringt jedoch ein eigenes Wegeunfallrisiko mit sich. Darüber hinaus kann dieselbe versicherte Person in mehr als einem Versicherungsverhältnis stehen und entsprechend mehr versicherte Wege zurücklegen. Daher werden die Wegeunfälle auf die Zahl der Versicherungsverhältnisse bezogen. Diese Zahl wird bei denjenigen Gruppen, die eine deutlich geringere Zahl von versicherten Wegen zurücklegen als Unternehmer und Unternehmerinnen, abhängig Beschäftigte sowie Schüler und Schülerinnen, entsprechend dem tatsächlichen Risiko gewichtet. Für das Berichtsjahr ergeben sich insgesamt 50.093.941 gewichtete Versicherungsverhältnisse (ohne Schülerunfallversicherung).
4.2 Meldepflichtige Arbeitsunfälle
Im gewerblichen und öffentlichen Bereich waren im Berichtsjahr 760.492 meldepflichtige Arbeitsunfälle zu verzeichnen; dies sind 12,7 Prozent weniger als im Vorjahr. Da die Zahl der Vollarbeiter gleichzeitig zurückging, ist das Risiko, einen Arbeitsunfall zu erleiden, je 1.000 Vollarbeiter von 20,97 im Vorjahr auf 18,45 im Jahr 2020 etwas weniger stark um 12,0 Prozent gesunken.
Die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden ist im Vergleich zum Vorjahr stärker gesunken als die der Vollarbeiter, wodurch die Häufigkeit der meldepflichtigen Arbeitsunfälle je eine Million geleistete Arbeitsstunden nur um 10,3 Prozent gesunken ist. Diese Unfallquote betrug im Berichtsjahr 12,14, während sie im Vorjahr noch bei 13,53 gelegen hatte.
Die Darstellung der Häufigkeitsquoten der meldepflichtigen Arbeitsunfälle getrennt nach den verschiedenen Bereichen der gesetzlichen Unfallversicherung für die vergangenen Jahre in den Tabellen 1 und 2 verdeutlicht die strukturell bedingten Unterschiede. In Tabelle 1 ist die Häufigkeit der meldepflichtigen Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter dargestellt, in Tabelle 2 je eine Million geleistete Arbeitsstunden.
Die Quoten sind bei allen Berufsgenossenschaften und auch im öffentlichen Bereich gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Die deutlichste Abnahme ist bei den Verwaltungstätigkeiten zu verzeichnen. Hier war es vermutlich häufiger möglich, von zu Hause aus zu arbeiten, als im verarbeitenden Gewerbe und der Bauwirtschaft, wo die Rückgänge unterdurchschnittlich ausfallen.
4.3 Meldepflichtige Wegeunfälle
Bei den Wegeunfällen handelt es sich um alle Unfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und Ort der versicherten Tätigkeit, nicht etwa nur um Straßenverkehrsunfälle. Die Straßenverkehrsunfälle werden in den Geschäftsergebnissen nicht gesondert ausgewiesen; sie stellen zwar den überwiegenden Teil der Wegeunfälle, finden sich aber auch zu einem geringen Anteil bei den Arbeitsunfällen (zum Beispiel bei Berufskraftfahrern und Berufskraftfahrerinnen).
Im Jahr 2020 ereigneten sich 152.823 meldepflichtige Wegeunfälle. Das entspricht gegenüber 2019 einer Abnahme um 18,1 Prozent. Bezogen auf 1.000 (gewichtete) Versicherungsverhältnisse (vgl. Abschnitt 4.1 „Unfallquoten“) gab es eine Abnahme von 3,61 im Vorjahr auf 3,05 im Berichtsjahr um 15,4 Prozent.
4.4 Neue Arbeitsunfallrenten
Die Zahl der schweren Arbeitsunfälle, bei denen es erstmals zur Zahlung einer Rente oder eines Sterbegeldes gekommen ist, ist von 13.362 im Vorjahr um 1,0 Prozent auf 13.227 im Jahr 2020 zurückgegangen. Dabei hat ihre Häufigkeit je 1.000 Vollarbeiter von 0,322 auf 0,321 im Berichtsjahr um 0,2 Prozent abgenommen. Bezogen auf eine Million geleistete Arbeitsstunden ist ein Anstieg um 1,8 Prozent zu verzeichnen: von 0,207 im Jahr 2019 auf 0,211 im Berichtsjahr. Diese im Vergleich zu den Arbeitsunfällen widersprüchlich erscheinende Entwicklung lässt sich damit erklären, dass zwischen Unfallereignis und Feststellung einer Rente häufig ein längerer Zeitraum liegt. So lag nur bei rund 8 Prozent der 2020 neu zuerkannten Renten das Unfallereignis im selben Jahr. Die Aufgliederung dieser beiden Unfallquoten nach den verschiedenen Bereichen der gesetzlichen Unfallversicherung für die vergangenen Jahre ist in den Tabellen 4 und 5 dargestellt.
4.5 Neue Wegeunfallrenten
Die Zahl der neuen Wegeunfallrenten ist von 4.626 im Jahr 2019 auf 4.413 im Berichtsjahr um 4,6 Prozent gesunken. Dabei ist das Unfallrisiko je 1.000 (gewichtete) Versicherungsverhältnisse um 1,4 Prozent von 0,089 auf 0,088 gesunken. Tabelle 6 zeigt die Veränderungen der Quote gegenüber dem Vorjahr in den verschiedenen Bereichen.
4.6 Verhältnis von Unfallrenten zu meldepflichtigen Unfällen
Im Jahr 2020 kamen auf 1.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle 17 neue Arbeitsunfallrenten, auf 1.000 meldepflichtige Wegeunfälle hingegen 29 neue Wegeunfallrenten. Daraus ist zu ersehen, dass Wegeunfälle im Vergleich zu Arbeitsunfällen weitaus häufiger besonders schwere Folgen haben.
4.7 Tödliche Unfälle
Bei den tödlichen Arbeitsunfällen ist gegenüber dem Vorjahr eine Abnahme um 98 Fälle auf 399 Todesfälle zu verzeichnen. Diese Abnahme geht zu einem großen Teil auf Todesfälle in den Jahren 2000 bis 2005 zurück, die bedingt durch den Abschluss von Strafprozessen erst 2019 in die Statistik aufgenommen werden konnten.[2] Die Zahl der tödlichen Wegeunfälle nahm um 71 Fälle auf 238 ab.
Während auf 1.000 neue Arbeitsunfallrenten 30 tödliche Arbeitsunfälle kamen, entfielen auf 1.000 neue Wegeunfallrenten mit 54 tödlichen Wegeunfällen deutlich mehr Todesfälle. Dies verdeutlicht – ebenso wie die entsprechende Aussage in Abschnitt 4.6 – die überproportionale Schwere der Wegeunfälle gegenüber den Arbeitsunfällen.
5.0 Schul- und Schulwegunfälle
Im Berichtsjahr ereigneten sich 763.048 meldepflichtige Schülerunfälle (Schul- und Schulwegunfälle). Die Pflicht zur Unfallanzeige besteht in der Schülerunfallversicherung dann, wenn die versicherte Person getötet oder so verletzt wird, dass sie ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen muss. Gegenüber dem Vorjahr ist die Zahl der Schülerunfälle um 40,6 Prozent gesunken. Der Anteil der 71.764 meldepflichtigen Schulwegunfälle liegt bei 9,4 Prozent. Das Schülerunfallrisiko ist im Berichtsjahr ebenfalls erheblich gesunken (–40,9 Prozent). Die Rate liegt bei 43,2 Schülerunfällen je 1.000 versicherte Schülerinnen und Schüler.
Bei der Zahl der neuen Schülerunfallrenten ist eine Zunahme um 7,4 Prozent auf insgesamt 859 erstmalige Entschädigungen zu verzeichnen. Der Anteil der neuen Schulwegunfallrenten liegt bei 29,1 Prozent. Das Risiko einer schweren Verletzung ist demnach bei Schulwegunfällen um ein Vielfaches höher als bei Schulunfällen. Auch bei den neuen Schülerunfallrenten fand das zugrunde liegende Unfallereignis nur in circa 12 Prozent der Fälle im Jahr 2020 statt.
Die Zahl der tödlichen Schülerunfälle sank um 17 Fälle auf 27. Der überwiegende Teil der tödlichen Schülerunfälle ereignete sich auf dem Schulweg. Im Jahr 2020 lag deren Anteil bei 88,9 Prozent.
6.0 Berufskrankheiten
6.1 Listen-Berufskrankheitensystem und Erweiterung
In Deutschland gilt ebenso wie in vielen anderen Ländern ein gemischtes Berufskrankheitensystem (Liste und Einzelfälle). Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 SGB VII diejenigen „Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden“. In diese Liste können ausschließlich Erkrankungen durch besondere gefährdende Einwirkungen aufgenommen werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299) wurde die Liste mit Wirkung zum 1. August 2017 bisher letztmalig ergänzt.[3] Darüber hinaus ist nach § 9 Abs. 2 SGB VII eine nicht in der Liste aufgeführte Krankheit anzuerkennen und zu entschädigen, wenn nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die sonstigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SGB VII erfüllt sind.
Damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann, muss zwischen versicherter Tätigkeit und schädigender Einwirkung sowie zwischen dieser Einwirkung und der Erkrankung ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang bestehen. Bei einigen Krankheiten müssen zusätzlich – neben diesem Kausalzusammenhang und den jeweiligen medizinischen Merkmalen – besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein[4]: Zum Beispiel müssen Hauterkrankungen zusätzlich zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Darüber hinaus muss das Tatbestandsmerkmal „schwere Krankheit oder wiederholte Rückfälligkeit“ erfüllt sein.
In der ehemaligen DDR galt ebenfalls ein gemischtes Berufskrankheitensystem. Auch wenn das Berufskrankheitenrecht der ehemaligen DDR seit dem 1. Januar 1992 nicht mehr gilt, werden Leistungen in vollem Umfang nach SGB VII und BKV auch weiterhin für solche Berufskrankheiten erbracht, die sich auf die Berufskrankheitenliste der ehemaligen DDR (DDR-BKVO-Liste) gründen. Sind diese jedoch nicht gleichzeitig Gegenstand der Berufskrankheitenliste der BKV, muss der Eintritt der Erkrankung vor dem 1. Januar 1992 gelegen haben und der zuständige Unfallversicherungsträger muss vor dem 1. Januar 1994 Kenntnis davon erlangt haben.
6.2 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit
Für Ärztinnen und Ärzte besteht nach § 202 SGB VII eine Anzeigepflicht bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit. Für Unternehmerinnen und Unternehmer besteht eine Meldepflicht gemäß § 193 Abs. 2 SGB VII bereits bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit bei Versicherten in ihren Unternehmen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte müssen auch Krankenkassen eine Anzeige erstatten. Es können jedoch auch Versicherte und andere Stellen den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit melden. Der Unfallversicherungsträger prüft von Amts wegen durch das Feststellungsverfahren, ob tatsächlich eine Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 1 oder 2 SGB VII vorliegt. Naturgemäß ist die Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit höher als die Zahl der Fälle, bei denen sich im Feststellungsverfahren dieser Verdacht bestätigt.
Im Jahr 2020 sind bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand 106.491 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit eingegangen: Dies stellt gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg um 26.359 Fälle beziehungsweise um 32,9 Prozent dar. In der Schülerunfallversicherung sind Berufskrankheiten erwartungsgemäß seltene Ereignisse. Im Berichtsjahr wurden 102 BK-Verdachtsanzeigen registriert. Bei der Mehrzahl dieser Fälle handelt es sich um Haut-, Infektions- und von Tieren übertragbare Krankheiten.
Die Aufschlüsselung der Verdachtsanzeigen der vergangenen Jahre nach Krankheitsgruppen in Tabelle 7 erlaubt eine differenzierte Betrachtung:
Abweichend von den Vorjahren stellt die Gruppe mit den Infektionskrankheiten mit 34.131 Anzeigen den größten Anteil. Allein zur BK 3101, unter die auch Anzeigen im Zusammenhang mit COVID-19[5] fallen, wurden 33.614 Verdachtsanzeigen gemeldet. Die zweitgrößte Gruppe sind die Hautkrankheiten. Die Zahl dieser Verdachtsanzeigen hat in den vergangenen Jahren durch die seit 2015 mögliche Anerkennung von Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit deutlich zugenommen. Für die hohe Zahl bei diesen Anzeigen spielt es ebenfalls eine Rolle, dass auch Meldungen nach § 3 BKV und Hautarztberichte statistisch bei den Verdachtsanzeigen zu erfassen sind. Mit Meldungen nach § 3 BKV wird auf die Gefahr hingewiesen, dass eine Berufskrankheit entstehen, wieder aufleben oder sich verschlimmern kann. Die Verdachtsanzeigen aufgrund von Lärmeinwirkung liegen mit 13.096 Anzeigen an dritter Stelle. Die viertgrößte Gruppe bilden die 12.790 Anzeigen auf Verdacht einer Erkrankung aufgrund anorganischer Stäube.
6.3 Entschiedene Fälle
Die durch Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ausgelösten Feststellungsverfahren führen zu einer der nachfolgend beschriebenen versicherungsrechtlichen Entscheidungen: Sind alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit – wie in Abschnitt 6.1 beschrieben – erfüllt, so wird diese anerkannt. Bei bestimmten Berufskrankheiten müssen dafür besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, wie zum Beispiel die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Sind nur diese nicht erfüllt, so wird zwar die Berufskrankheit im juristischen Sinne nicht anerkannt, es werden jedoch gegebenenfalls im Rahmen von § 3 BKV Leistungen zur Individualprävention beziehungsweise zur medizinischen Rehabilitation erbracht. Beide Fallgruppen werden statistisch als „bestätigte Berufskrankheiten“ zusammengefasst. In den übrigen Fällen muss eine Ablehnung erfolgen, weil entweder nicht nachgewiesen werden kann, dass die Erkrankten am Arbeitsplatz überhaupt einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt waren, oder weil zwar der schädigende Einfluss am Arbeitsplatz festgestellt werden kann, nicht aber ein Zusammenhang zwischen dieser Einwirkung und der Erkrankung.
Bei einem Teil der anerkannten Berufskrankheiten wird aufgrund des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen – insbesondere einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent – im Geschäftsjahr Verletztenrente (beziehungsweise Gesamtvergütung) oder Sterbegeld (beziehungsweise Hinterbliebenenrente) erstmals durch Verwaltungsakt festgestellt (sogenannte „neue Berufskrankheitenrenten“). Bei den anerkannten Berufskrankheiten ohne Rentenzahlung werden vielfach Leistungen in anderer Form erbracht, zum Beispiel Heilbehandlung, Verletztengeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Übergangsgeld.
In Tabelle 8 wird ein zahlenmäßiger Überblick über alle in den vergangenen zehn Jahren im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand entschiedenen Fälle gegeben. Auch hier sind die wenigen Fälle aus dem Bereich der Schülerunfallversicherung enthalten. Im Berichtsjahr wurden insgesamt 101.206 Feststellungsverfahren abgeschlossen. Dabei wurde in 52.956 Fällen – und damit zu 52,3 Prozent – der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit bestätigt. Unter diesen bestätigten Fällen waren 37.181 anerkannte Berufskrankheiten im engeren Sinn. In den übrigen 15.775 bestätigten Fällen – überwiegend Hauterkrankungen – waren die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Bei 5.056 Fällen wurde eine Rente, Abfindung oder Sterbegeld gezahlt (neue Berufskrankheitenrenten). In 48.250 Fällen musste eine Ablehnung erfolgen.
In Tabelle 9 sind die entschiedenen Fälle des Berichtsjahres nicht nur nach Art der versicherungsrechtlichen Entscheidung, sondern zusätzlich nach Krankheitsgruppen aufgegliedert. Es wird unter anderem deutlich, dass es besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nur bei bestimmten Berufskrankheiten gab. Dadurch ist die Rangfolge der häufigsten Berufskrankheiten auch unterschiedlich, je nachdem, ob man die anerkannten oder die bestätigten Fälle betrachtet.
6.4 Übergangsleistungen
Wenn eine versicherte Person eine gefährdende berufliche Tätigkeit wegen der Entstehung, dem Wiederaufleben oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit aufgibt, so wird eine hierdurch verursachte Verdiensteinbuße oder ein anderer wirtschaftlicher Nachteil vom Träger der Unfallversicherung ausgeglichen. Diese Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV kann als einmalige Zahlung bis zur Höhe der Jahresvollrente gewährt werden. Es können aber auch monatliche Zahlungen bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente für längstens fünf Jahre erfolgen.
Im Jahr 2020 wurden von den Unfallversicherungsträgern insgesamt 2.610 Übergangsleistungen gewährt, davon 2.468 im Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Ihre Verteilung nach Krankheitsgruppen und Unfallversicherungsträgern weist deutliche Schwerpunkte auf: Mit 1.103 Fällen sind 42,3 Prozent durch Hautkrankheiten begründet, die überwiegend bei den Berufsgenossenschaften Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Holz und Metall (BGHM) sowie Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) zu finden sind. In weiteren 855 Fällen (32,8 Prozent) handelt es sich um obstruktive Atemwegserkrankungen, die zu 58,2 Prozent auf die BGN entfallen. Weitere 552 Übergangsleistungen (21,1 Prozent) wurden aufgrund von Erkrankungen durch mechanische Einwirkungen erbracht. Es verbleiben 100 Fälle (3,8 Prozent), die sich auf die übrigen Erkrankungen verteilen.
7.0 Rentenbestand
1991 hatten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Ausweitung ihrer Zuständigkeit auf die neuen Bundesländer den gesamten laufenden Rentenbestand aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von der Sozialversicherung der ehemaligen DDR übernommen. Damit war der Rentenbestand im Jahre 1991 um rund ein Drittel angestiegen. Ende 2020 belief er sich auf 746.569 Renten, was einem Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 1,8 Prozent entspricht.
Der Rentenbestand kann in verschiedener Weise aufgegliedert werden. Die wichtigsten Aufteilungen ergeben folgendes Bild:
- 658.337 Renten (88 Prozent) stammen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft.
- 68.987 Renten (9 Prozent) stammen aus dem Bereich der öffentlichen Hand.
- 19.245 Renten (3 Prozent) stammen aus dem Bereich der Schüler-Unfallversicherung.
- 635.580 Renten (85 Prozent) laufen aufgrund von Unfällen.
- 110.989 Renten (15 Prozent) laufen aufgrund von Berufskrankheiten.
- 648.718 Renten (87 Prozent) werden an Verletzte und Erkrankte gezahlt.
- 97.851 Renten (13 Prozent) werden an Hinterbliebene gezahlt.
8.0 Entschädigungsleistungen
In diesem Abschnitt werden summarisch alle Entschädigungsleistungen einschließlich der Aufwendungen im Rahmen der Schülerunfallversicherung dargestellt, die Unfallversicherungsträger im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand im Jahr 2020 für ihre Versicherten erbracht haben. Als Entschädigungsleistungen gelten die Dienst-, Sach- und Barleistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles an Verletzte und Erkrankte sowie an Hinterbliebene. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Heilbehandlung inklusive Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, Pflege- und Geldleistungen. Die Entschädigungsleistungen beliefen sich 2020 auf 11,200 Milliarden Euro. Das waren 76 Millionen Euro beziehungsweise 0,7 Prozent mehr als im Vorjahr. Darunter entfielen 4,874 Milliarden Euro auf Heilbehandlung, 165 Millionen Euro auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und 6,044 Milliarden Euro auf Renten, Abfindungen und Beihilfen.
8.1 Heilbehandlung
2020 lagen die gesamten Aufwendungen für Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation, Geldleistungen, Pflege und ergänzender Leistungen in Höhe von 4,874 Milliarden Euro um 0,7 Prozent beziehungsweise um 35 Millionen Euro unter denen des Vorjahres. Ihre detaillierte Aufgliederung in Tabelle 10 zeigt, dass die Kostensenkung auf die Entwicklung bei der ambulanten Heilbehandlung und der stationären Behandlung zurückzuführen ist. Hier gab es vor der Pandemie noch jährliche Zuwächse von durchschnittlich mehr als 5 Prozent.
8.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Im Berichtsjahr betrugen diese Aufwendungen 165 Millionen Euro. Sie waren damit ebenfalls etwas niedriger als im Vorjahr. In Tabelle 11 sind sie nach den verschiedenen Teilbereichen aufgeschlüsselt. Mit 82 Millionen Euro wurde weiterhin etwa die Hälfte aller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Sachleistungen aufgewendet. Auf Übergangsgeld entfielen mit 39 Millionen Euro weitere 23,4 Prozent der Kosten.
8.3 Renten, Beihilfen und Abfindungen
Die gesamten Aufwendungen dieser Art in Höhe von 6,044 Milliarden Euro weisen 2020 gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg um 1,9 Prozent auf; sie sind in Tabelle 12 näher aufgeschlüsselt. Mit 5,928 Milliarden Euro wurden 98,1 Prozent davon für Renten an Verletzte, Erkrankte und Hinterbliebene ausgegeben, wobei 4,420 Milliarden Euro auf Versichertenrenten entfielen und 1,442 Milliarden Euro auf Hinterbliebenenrenten. Weitaus kleinere Beträge wurden für Beihilfen an Hinterbliebene und für Abfindungen an Versicherte und Hinterbliebene aufgewendet.
9.0 Steuerungskosten für Prävention
Die Unfallversicherungsträger haben gemäß § 15 SGB VII den gesetzlichen Auftrag, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, zu deren Einhaltung die Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet sind. Die Unfallversicherungsträger tragen die Steuerungskosten, die bei der Einleitung von Präventionsmaßnahmen anfallen. Dagegen werden die Durchführungskosten, deren Umfang statistisch nicht erfasst wird, die jedoch mit Sicherheit um ein Vielfaches höher liegen, von den Unternehmen und Einrichtungen getragen.
2020 haben die Unfallversicherungsträger 1,230 Milliarden Euro für Prävention, arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste sowie Erste Hilfe ausgegeben. Diese Aufwendungen lagen um 4,3 Prozent unter denen des Vorjahres. Fast drei Fünftel der Ausgaben entfielen auf die Personal- und Sachkosten der Prävention. Für die Aus- und Fortbildung von Personen, die in den Unternehmen mit der Durchführung der Prävention betraut sind, wurde deutlich weniger als im Vorjahr aufgewendet, da viele Veranstaltungen pandemiebedingt nicht stattfinden konnten. Die nähere Aufgliederung der übrigen Kosten der Prävention ist in Tabelle 13 zu finden.
10.0 Aufbringung der Mittel
Die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger im aktuellen Berichtsjahr sind in Grafik 2 anteilig dargestellt.
Das Finanzierungsverfahren unterscheidet sich im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften strukturell von demjenigen im Bereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Aus diesem Grunde ist beiden Bereichen hier ein eigener Abschnitt gewidmet. Dieser enthält jeweils auch eine Überblicksdarstellung der Aufwands- und Ertragsrechnung.
10.1 Aufbringung der Mittel und Beitragssatz der Berufsgenossenschaften
Das Umlagesoll für 2020 beläuft sich auf 12,168 Milliarden Euro und ist damit um 228 Millionen Euro beziehungsweise um 1,8 Prozent niedriger als der Vorjahreswert. Das beitragspflichtige Entgelt ist um 2,0 Prozent auf 1.066,6 Milliarden Euro gesunken. Damit konnte der durchschnittliche Beitragssatz konstant bei 1,14 Prozent gehalten werden. Das ist wie im Vorjahr der zweitniedrigste Wert seit dem Beginn der Erhebung dieser Daten.
Anders als in den übrigen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, in denen in den vergangenen Jahrzehnten zum Teil erhebliche Beitragsanstiege zu verzeichnen waren, weist der durchschnittliche Beitragssatz der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der langjährigen Entwicklung eine sinkende Tendenz auf. Dementsprechend ist der Anteil dieses Beitragssatzes am Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz von mehr als 6 Prozent in den 1960er-Jahren auf 2,79 Prozent im Berichtsjahr 2020 gesunken.
Die Finanzmittel für die Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der gewerblichen Berufsgenossenschaften werden nach Ablauf eines Geschäftsjahres nachträglich von den Unternehmerinnen und Unternehmern in der gewerblichen Wirtschaft im Umlageverfahren aufgebracht. Die Aufwendungen sind höher als das Umlagesoll, das die Unternehmer und Unternehmerinnen in der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung aufzubringen haben. Die Berufsgenossenschaften erwirtschaften nämlich auch Einnahmen, wie zum Beispiel Regresseinnahmen, die zunächst einen Teil der Aufwendungen decken, sodass nur noch die Differenz umgelegt werden muss. Dies ist dargestellt in Tabelle 14, die als zusammenfassende Abschlussübersicht die gegliederte Darstellung aller umlagewirksamen Aufwendungen und Erträge sowie das daraus resultierende Umlagesoll enthält.
Der Anteil pro Unternehmer beziehungsweise Unternehmerin an diesem Umlagesoll richtet sich zunächst nach deren beitragspflichtigem Entgelt im Unternehmen. Darunter sind die Arbeitsentgelte der abhängig Beschäftigten sowie die Versicherungssummen der versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer zu verstehen. Darüber hinaus erfolgt eine Einstufung des Unternehmens nach dem Gefahrtarif aufgrund der generellen Unfallgefahr in dem jeweiligen Gewerbezweig. Zusätzlich setzen die gewerblichen Berufsgenossenschaften Beitragszuschläge und -nachlässe fest, deren Höhe sich nach Zahl, Schwere und Kosten der Arbeitsunfälle (ohne Wegeunfälle) im einzelnen Unternehmen richtet. Diese Zuschläge und Nachlässe geben dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Anreiz, möglichst effektiv Unfälle zu verhüten.
10.2 Aufbringung der Mittel der UVT der öffentlichen Hand
Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand finanzieren sich in erster Linie aus Beiträgen der Kommunen, Landkreise, Länder und des Bundes. Die Beiträge werden dabei durch Haushaltsplanung errechnet. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, der versicherten Personen oder den Arbeitsentgelten. Die zusammenfassende Abschlussübersicht der Aufwendungen und Erträge ist in Tabelle 15 synoptisch dargestellt.