Eine Hautbeteiligung bei einer SARS-CoV-2-Infektion betrifft zwischen fünf und 20 Prozent der Patientinnen und Patienten
Hautmanifestationen im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen bilden sich in der Regel zurück
Dauerschädigungen der Haut können im Zusammenhang mit einer beruflich bedingten SARS-CoV-2-Infektion im Rahmen der Berufskrankheit (BK) 3101 anerkannt werden
Für beruflich bedingte Hauterkrankungen existieren bereits gut etablierte Maßnahmen der Individualprävention
Eine frühzeitige Meldung und Einleitung der Individualprävention sind entscheidend für deren Wirksamkeit
Durch Wegfall des Unterlassungszwangs werden sich voraussichtlich Änderungen im bisherigen Melde- und Berichtswesen, in der Heilverfahrensstruktur, der Begutachtung und Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben
Mit dem von der gesetzlichen Unfallversicherung etablierten „Hautarztverfahren“, der verwaltungsseitigen Handlungsanleitung „Verfahren Haut“ und den stationären Heilbehandlungen nach dem „Osnabrücker Modell“ existieren bereits bewährte Instrumente zur individuellen Prävention von berufsbedingten Hauterkrankungen
Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Unfallversicherungsträgern, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Hautärztinnen und Hautärzten ist entscheidend für den Erfolg der individuellen Prävention
Kontinuierliche Forschung und Verfahrensoptimierungen sind notwendig, um aktuelle und zukünftige Herausforderungen erfolgreich zu meistern
Das Tragen von Masken kann zur Ausbildung von Hautbeschwerden im Gesicht führen und vorbestehende Hauterkrankungen wie Akne, Rosacea und Neurodermitis verschlechtern
Eine adäquate und regelmäßige Hautpflege und milde Hautreinigung sind zur Prävention unabdingbar
Bei Hautbeschwerden wie starken Rötungen und offenen Hautstellen sollte eine dermatologische Expertise eingeholt werden