Mehr digitale Angebote mit dem Onlinezugangsgesetz 2.0

Von der Anmeldung eines Unternehmens bis zur Unfallmeldung: Mehr als 30 Serviceleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden seit dem Jahreswechsel auch online angeboten. Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG-ÄndG) wird der Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung geschaffen.

Einen Arbeitsunfall anzeigen, ein Unternehmen an- oder abmelden – seit dem 16. Dezember 2022 stehen mehr als 30 Serviceleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auch online zur Verfügung. Unter www.serviceportal-uv.dguv.de können Versicherte und Unternehmen ihre Anliegen zeit- und ortsunabhängig erledigen. Sie werden über das Portal an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet. Auch über das Bundesportal (www.bund.de) beziehungsweise den Portalverbund können Versicherte und Unternehmen die Serviceleistungen abrufen.

Je nach Leistung und gewähltem Kommunikationsweg müssen sich die Nutzerinnen und Nutzer identifizieren oder elektronisch ausweisen. Dies können sie über die sicheren Angebote des Bundes erledigen: Versicherte über die BundID, das sogenannte Nutzerkonto für Bürgerinnen und Bürger, und Unternehmen über das einheitliche Organisationskonto „Mein Unternehmenskonto“.

Über die Zugangskonten können Antragstellende für die Inanspruchnahme einer Verwaltungsleistung die gegebenenfalls erforderliche Authentifizierung vornehmen. Zudem können Daten hinterlegt werden, die anschließend in verschiedene Formulare übernommen werden. Bescheide und Mitteilungen werden, sofern gewünscht, digital an das Postfach zugestellt. Daneben ist in vielen Fällen eine einmalige Authentifizierung über einen „Gastzugang“ (temporärer Log-in) möglich, wobei kein permanentes Konto inklusive Postfach angelegt wird.

Mit der Digitalisierung ihrer Leistungen hat die gesetzliche Unfallversicherung die Anforderungen aus dem Onlinezugangsgesetz fristgerecht umgesetzt. Die digitalen Services sind ein zusätzliches Angebot für Versicherte und Unternehmen. Die bisherigen Kommunikationswege für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben erhalten.

Neue Aufgaben kommen mit dem OZG-Änderungsgesetz

Parallel zur Umsetzung der Angebote durch die öffentliche Verwaltung entwickelt sich das Onlinezugangsgesetz weiter. Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG 2.0) werden die Weichen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung gestellt.

Folgende Punkte lassen sich aus diesem Gesetzentwurf entnehmen:

Die Umsetzungsfrist für das OZG ist abgelaufen und wird ersatzlos gestrichen. Um jedoch sicherzustellen, dass die Digitalisierung weiter vorangetrieben wird und nicht an notwendiger Intensität verliert, wird dies zukünftig als Daueraufgabe gesehen. Zusätzlich wird eine Monitoring- und Evaluierungsklausel als kontinuierlich wirkendes Überprüfungsinstrument eingeführt.

Zentrale Basisdienste werden zukünftig, wie bereits bei BundID, durch den Bund festgelegt und bereitgestellt. Wichtigste Neuerung ist dabei die Bereitstellung eines qualifizierten elektronischen Siegels, das zukünftig die Schriftform bei der Abwicklung von Onlinediensten ersetzen soll. Damit wird eine wichtige Hürde in der Digitalisierung beseitigt, die bisher oft zu Medienbrüchen führte.

Für den weiteren Abbau von Medienbrüchen werden BundID und das einheitliche Unternehmenskonto zukünftig eine vorgangsbezogene bidirektionale Kommunikation ermöglichen. Es besteht somit die Möglichkeit, Angaben im Verfahren zu korrigieren, zu ergänzen oder Nachfragen zum Verfahrensstand zu stellen. Dadurch kann der Prozess von der Antragstellung bis zur Antwort der Behörde in elektronischer Form medienbruchfrei erfolgen.

Ein notwendiger und konsequenter Meilenstein in der Digitalisierung der Verwaltung ist die Regelung des Once-Only-Prinzips durch eine Generalklausel im Änderungsgesetz. Die antragstellende Person hat damit bei elektronischen Verwaltungsverfahren die Wahl zwischen den Möglichkeiten: den benötigten und vorzulegenden Nachweis selbst digital einzureichen oder einen elektronischen Nachweisabruf von der Behörde aus zu veranlassen. Daten, die bei den Behörden bereits vorliegen, sind somit nicht noch einmal bei den Antragstellenden zu erheben, sondern direkt im Zuge der digitalen Antragsverfahren abzurufen. Dies ist selbstverständlich nur mit digitalisierten und vernetzten Registern, Stichwort: „Registermodernisierung“, realisierbar.

Für Unternehmensleistungen sieht der Gesetzentwurf eine klare „Digital Only“-Regelung spätestens ab dem Jahr 2029 vor. Dadurch entfällt für Unternehmen die Möglichkeit, Verwaltungsleistungen auf analogem Wege, also in Papierform, zu beantragen. Bürgerinnen und Bürger sollen zunächst weiterhin eine Wahlfreiheit beim Verwaltungszugang behalten.

Serviceportal zukünftig auch für Leistungserbringende

Auch für die Leistungserbringenden der gesetzlichen Unfallversicherung wird zukünftig ein weiterer Service zur Verfügung stehen. Dazu zählen unter anderem ärztliche Fachkräfte, insbesondere aus dem Bereich der Psycho- und Physiotherapie und Kliniken. Über das Serviceportal der Unfallversicherung wird es möglich sein, dass Leistungserbringende eine Mitteilung an die Unfallversicherungsträger digital übersenden können. Im Fokus wird hier die Übersendung von Dokumenten stehen. Beispiele hierfür sind Übersendungen von ärztlichen Befunden, Berichten, Rechnungen sowie Verordnungen. Mit dieser Kontakt- beziehungsweise Dokumentenübertragungsmöglichkeit wird das Angebot des Serviceportals weiter ausgebaut. Das Formular ist einfach aufgebaut, sodass in diesem nur die notwendigsten Daten abgefragt werden.

Mit den bevorstehenden Neuerungen verfolgt die gesetzliche Unfallversicherung das von der Bundesregierung gesteckte Ziel, ein breites digitales Onlineangebot bereitzustellen.