Der sogenannte „Unterlassungszwang“ als Anerkennungsvoraussetzung für bestimmte Berufskrankheiten ist zum Jahreswechsel entfallen
Die Einführung neuer Pflichten für die Versicherten zur Mitwirkung bei der Individualprävention soll negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit verhindern
Um die Fortschreibung der BK-Liste zu beschleunigen und den Prozess transparenter zu machen, soll der ÄSVB institutionalisiert und durch die BAuA stärker unterstützt werden
Mit den Änderungen des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes rückt die Individualprävention in der gesetzlichen Unfallversicherung stärker in den Fokus
Es sollen gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz gemindert werden, die zu einer Berufskrankheit führen, sie verschlimmern oder wieder aufleben lassen können
Bereits jetzt existieren einige erfolgreiche individualpräventive Angebote, weitere Maßnahmen werden für die Zukunft entwickelt
COVID-19 kann unter bestimmten Bedingungen als Arbeitsunfall eingestuft werden
Daneben können SARS-CoV-2-Infektionen auch eine Berufskrankheit darstellen
Bislang gibt es keine wissenschaftlichen Nachweise dafür, dass die BK-Nr. 3101 auf Berufsgruppen außerhalb des Gesundheitsdienstes ausgeweitet werden sollte