Nachgehende Vorsorge – digitales Meldeportal DGUV Vorsorge
Über das Portal von DGUV Vorsorge können Meldungen zur nachgehenden Vorsorge online vorgenommen werden. Meldungen erfolgen in der Regel durch die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ehemals gefährdete Beschäftigte sowie Unfallversicherungsträger Anmeldungen zur nachgehenden Vorsorge vornehmen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – vorzugsweise unter Einbindung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes – klären, ob und in welchem Umfang für Beschäftigte arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen ist. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Häufig treten arbeitsbedingte Erkrankungen oder Berufskrankheiten erst lange nach der beruflichen Belastung auf. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten daher gemäß der ArbMedVV auch nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, eine nachgehende Vorsorge anbieten.
Bei welchen Einwirkungen oder Tätigkeiten dies genau der Fall ist, ist im Anhang der Verordnung geregelt (siehe Infokasten „Anlässe für nachgehende Vorsorge“).
Für den Bereich der beruflichen Strahlenexposition gelten gesonderte Regelungen nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Verpflichtung zum Angebot der nachgehenden Vorsorge mit Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung betreiben verschiedene Einrichtungen, um die arbeitsmedizinische Vorsorge von Versicherten nach der Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen und Einwirkungen auch über das Beschäftigungsende hinaus sicherzustellen. Unter dem Dach von DGUV Vorsorge nehmen für die Unfallversicherungsträger vier Vorsorgedienste die Aufgaben der nachgehenden Vorsorge wahr (siehe Infokasten „Vorsorgedienste der gesetzlichen Unfallversicherung für die nachgehende Vorsorge“).
Anlässe für nachgehende Vorsorge:
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern
- der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff oder ein Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder
- die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden;
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen;
- Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i des Anhangs zur ArbMedVV.
Anlässe für nachgehende Vorsorge können auch Tätigkeiten sein mit:
- Exposition gegenüber fibrogenen Stäuben (Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten – Gesundheitsschutz Bergverordnung GesBergV)
- Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen – StrlSchV)
Meldeportal
Als ein zentrales Element von DGUV Vorsorge steht seit Ende 2019 ein gemeinsames Meldeportal zur Verfügung. Meldungen zur nachgehenden Vorsorge können über das Portal online an die Vorsorgedienste Gesundheitsvorsorge (GVS) und den Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN) sowie an das Fachkompetenzcenter Strahlenschutz der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) vorgenommen werden.
Die Anmeldung betroffener Personen kann zu jedem Zeitpunkt vorgenommen werden, also auch zu Beginn der gefährdenden Tätigkeit oder während beziehungsweise nach Ausübung der Tätigkeit. Solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch die arbeitsmedizinische Vorsorge selbst anbieten.
Spätestens nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder der Einrichtung ist aber eine Meldung mit dem Datum der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der Dauer der Exposition im Meldeportal erforderlich. Mit dieser Meldung übertragen die Arbeitgebenden die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Vorsorge gemäß § 5 Abs. 3 ArbMedVV auf den zuständigen Unfallversicherungsträger beziehungsweise den beauftragten Vorsorgedienst.
Auf Grundlage der Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten und Einwirkungen werden die Meldungen automatisch dem zuständigen Vorsorgedienst zugeordnet. So können für ein und dieselbe Person zum Beispiel auch verschiedene gefährdende Expositionen und Arbeitgebende erfasst werden, die jeweils getrennte Meldungen beim zuständigen Vorsorgedienst auslösen.
Auch Anmeldungen beruflich exponierter Personen der Kategorie A nach der StrlSchV[1] können nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses über das Portal vorgenommen werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass der nach Strahlenschutzrecht ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Ärztin eine Empfehlung für nachgehende Untersuchungen ausgesprochen und die betroffene Person diesen Untersuchungen und der Durchführung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger zugestimmt hat.
Einwilligung notwendig
Unabhängig von den Meldezeitpunkten und Vorsorgeanlässen dürfen die Daten betroffener Personen nur mit ihrer Einwilligung im Meldeportal von DGUV Vorsorge erfasst und übermittelt werden. Meldende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen daher vor einer Weitergabe der Daten an die Unfallversicherungsträger beziehungsweise die Vorsorgedienste sicherstellen, dass die schriftliche Einwilligung der zu meldenden Person vorliegt. Diese Erklärung ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern aufzubewahren und kann im Einzelfall vom zuständigen Unfallversicherungsträger oder Vorsorgedienst angefordert werden. Im Meldeportal wird hierzu eine datenschutzkonforme Einwilligungserklärung zum Herunterladen bereitgestellt.
Nach erfolgreicher Anmeldung prüft der Vorsorgedienst seine Zuständigkeit und bestätigt gegebenenfalls der angemeldeten Person die Aufnahme in die nachgehende Vorsorge. Hierbei werden neben Informationen zur nachgehenden Vorsorge auch Informationen zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung gegeben.
Vorsorgedienste der gesetzlichen Unfallversicherung für die nachgehende Vorsorge:
- Gesundheitsvorsorge (GVS)
- Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN)
- Fachkompetenzcenter Strahlenschutz der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
- Bergbaulicher Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen fibrogene Stäube – BONFIS
Neu: Meldungen durch Unfallversicherungsträger
Unfallversicherungsträger können seit Januar 2021 über ein Portal im UV-Net Meldungen online und mit wenig personellem und sachlichem Aufwand an den Vorsorgedienst übermitteln.
Grundsätzlich sieht die ArbMedVV nur vor, dass Arbeitgebende ihre Verpflichtung zum Angebot der nachgehenden Vorsorge auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen. Eine Anmeldung von Betroffenen bei den Vorsorgediensten durch die Unfallversicherungsträger selbst ist nicht der Regelfall und an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft:
- Die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Vorsorge nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ArbMedVV wurde bisher noch nicht auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen und
- der oder die Arbeitgebende kann der Meldeverpflichtung nicht mehr nachkommen und
- die oder der betroffene Arbeitnehmende hat sich nicht selbst im Meldeportal von DGUV Vorsorge angemeldet.
Ein Beispiel hierfür ist, dass die oder der zur Meldung verpflichtete Arbeitgebende nicht mehr existiert (zum Beispiel wegen Betriebsschließung oder Insolvenz). Bei Ermittlungen des Präventionsdienstes oder im BK-Feststellungsverfahren stellt der Unfallversicherungsträger fest, dass in dem ehemaligen Mitgliedsunternehmen
- relevante gefährdende Expositionen gegeben waren (Erstfeststellung) oder
- auch in anderen Tätigkeits- oder Unternehmensbereichen relevante Gefährdungen vorlagen oder
- noch weitere Beschäftigte des Unternehmens einer relevanten Gefährdung ausgesetzt waren (zum Beispiel auch Bystander[2]).
Weitere Konstellationen sind denkbar, die gegebenenfalls vor einer Meldung im Portal mit dem zuständigen Vorsorgedienst abgestimmt werden sollten.
Meldeportal und ZED
Versicherte Unternehmen und Einrichtungen, die ihrer Verpflichtung nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), ein Verzeichnis (Expositionsverzeichnis) über die durch krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe gefährdeten Beschäftigten zu führen, über die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) nachkommen, können auf Wunsch die in der ZED erfassten Daten auch für das Angebot nachgehender Vorsorge bei GVS und ODIN nutzen. Sofern die Beschäftigten dieser Nutzung zugestimmt haben, entfällt eine gesonderte Meldung über das Meldeportal.
Angebot der Gesundheitsvorsorge (GVS) wird 50
Beschäftigte, die während ihrer Arbeit gefährlichen Stäuben wie Asbest ausgesetzt waren, können auch nach ihrem Berufsleben auf die Unterstützung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zählen. Denn sie haben ein hohes Risiko, aufgrund ihrer Arbeit Lungenerkrankungen oder Krebs zu bekommen. In Deutschland betrifft das mehrere Hunderttausend Menschen. Schon seit 1972 bieten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ihren Versicherten daher eine regelmäßige kostenlose Vorsorge an. So können mögliche Erkrankungen früh erkannt werden.
Krebserzeugende Stoffe lösen eine Erkrankung manchmal erst Jahre oder Jahrzehnte nach dem Kontakt aus. Um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen, müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen daher auch ihren ehemaligen Mitarbeitenden eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, wenn sie krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgesetzt waren. Das ist die sogenannte nachgehende Vorsorge. Diese wichtige Aufgabe übernehmen in der Regel Berufsgenossenschaften und Unfallkassen für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Um diese Beschäftigten bestmöglich betreuen zu können, haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen besondere Einrichtungen gegründet. Sie sind spezialisiert und gewährleisten, dass die Vorsorge regelmäßig nach besten medizinischen Standards durchgeführt wird. Eine dieser Einrichtungen ist die 1972 als „Zentrale Erfassungsstelle Asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer“ gegründete Gesundheitsvorsorge (GVS) in Augsburg, die von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) als Auftragseinrichtung geführt wird. 2022 feiert sie ihr 50-jähriges Bestehen.
Die GVS kümmert sich um Beschäftigte, die während ihres Berufslebens Stäuben von Asbestfasern, kristallinem Siliziumdioxid (Quarzstaub) oder künstlichen Mineralfasern ausgesetzt waren. Wie wichtig das kostenlose und umfangreiche Angebot der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ist, zeigen die Zahlen: 2020 waren insgesamt 253.866 Menschen für die nachgehende Vorsorge gemeldet. 1.781 Menschen starben 2020 an den Folgen von Berufskrankheiten, die durch gefährliche Stäube verursacht wurden – das sind drei Viertel aller Todesfälle durch Berufskrankheiten in diesem Jahr.
Die Versicherten selbst müssen sich dabei um nichts kümmern: Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen melden ihre Daten für die nachgehende Vorsorge online über ein extra eingerichtetes Portal (www.dguv-vorsorge.de), den Rest erledigen die Einrichtungen der Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen.
Weitere Informationen
Kontakt für Rückfragen:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Geschäftsstelle DGUV Vorsorge
Alte Heerstr. 111
53757 Sankt Augustin
E-Mail: dguv-vorsorge@dguv.de