Rechtsfragen

Grobe Fahrlässigkeit eines Fahrdienstleiters

Durch Fehler von Fahrdienstleitenden der Bahn kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Zu prüfen ist dann, ob Sozialversicherungsträger wegen ihrer Leistungen an Geschädigte oder Hinterbliebene Ansprüche bei der fahrdienstleitenden Person, die häufig eine Kollegin oder ein Kollege der Geschädigten oder Getöteten ist, geltend machen können.

Wer macht was? Ein Richter ärgert sich

„Das Gericht überprüft die Entscheidung der Verwaltung von Amts wegen und ‚ersetzt‘ hierbei nicht die fehlende Sachverhaltsaufklärung.“ „Im Zuge der Gewaltenteilung ist es eine wichtige Aufgabe der Gerichte, auch die Verwaltungspraxis auf verfahrensrechtliche und tatsächliche Fehler hin zu überprüfen und im Rahmen der geltenden Gerichtsordnungen zu handeln.“

Keine Aufrechnung mit rückständigen Beitragsforderungen nach erteilter Restschuldbefreiung

Beitragsforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden von der Restschuldbefreiung des Schuldners erfasst und können als unvollkommene Verbindlichkeiten nicht gegen laufende Ansprüche auf Geldleistungen durch einen Sozialleistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I aufgerechnet werden.

Nichtverhindern des aktiven Umgehens von Sicherheitsvorkehrungen an einer Maschine als grob fahrlässiger Pflichtenverstoß

Der Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 110, 111 SGB VII setzt die mindestens grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Haftungsprivilegierte voraus. Stets ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen, ob dies der Fall war. Die hier besprochenen Entscheidungen zeigen, dass Sicherheitsvorkehrungen auch in die Praxis umgesetzt und kontrolliert werden sollten.