Rechtsfragen

Urteil zur Verjährungsfrist: Wann gilt ein Versicherungsfall als anerkannt?

Erstmals musste sich ein Landgericht anhand der Leistungsakte eines Unfallversicherungsträgers eine Auffassung bilden, ob die nach außen gerichtete Korrespondenz weit vor Erlass eines Rentenbescheids bereits derart als bindende Feststellung der Leistungspflicht auszulegen ist, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 113 Satz 1 SGB VII zu laufen begann.

Produkthaftung für selbst hergestellte fehlerhafte Maschinen

In gewerblichen Produktionsbetrieben werden oft Ideen entwickelt, um Arbeitsschritte zu automatisieren und mithilfe von selbst konstruierten Maschinen zu beschleunigen. Dies ist legitim und im optimalen Fall sogar mit geringeren körperlichen Anstrengungen für die Mitarbeitenden verbunden. Allerdings dürfen dabei Arbeitssicherheitsbestimmungen nicht vernachlässigt werden.

Regress nach §§ 110 Abs. 1, 111 SGB VII bei Verstößen gegen das JArbSchG

Key Facts:
  • Jugendliche befinden sich in einer Entwicklungsphase, in der sie eine erhöhte Risikobereitschaft aufweisen und Gefahren nicht immer erkennen können beziehungsweise unterschätzen
  • Daher besteht für Jugendliche ein erhöhter Arbeitsschutz, der durch die erhöhten Sicherheitsvorschriften des JArbSchG vom Gesetzgeber festgelegt wurde
  • Häufig haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die durch den Gesetzgeber zugewiesene Verantwortung für die Gesundheit von jugendlichen Beschäftigten und müssen bei einem grob verschuldeten Unfall haften

Ob ein Regress nach §§ 110 Abs. 1, 111 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gegen einen haftungsprivilegierten Schädiger bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) möglich ist, ist bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt. Diese Tatsache schließt einen Regress des Sozialversicherungsträgers nicht aus.

Versichert oder nicht versichert? Ein Weg vieler Fragen

Bei untypischen Verhaltensweisen am Unfalltag ist allein aus dem objektiven Zurücklegen des Heimweges kein zweifelsfreier Rückschluss auf die erforderliche subjektive Handlungstendenz möglich. Den Zweifeln an einer den Versicherungsschutz rechtfertigenden Handlungstendenz kann im Falle eines untypischen Verlaufs nicht mit einer Beweiserleichterung begegnet werden.

Dürfen ungünstige Änderungen der Rechtsprechung zum Nachteil der Betroffenen werden?

Ein nach dem Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch anzuerkennender Wegeunfall, wonach Versicherte auch während der polizeilichen Schadensaufnahme an der Unfallstelle noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen, führt im Falle einer Verschlimmerung der Unfallfolgen auch unter der nunmehr geänderten Rechtsprechung zu einem Anspruch auf eine höhere Verletztenrente.

Der Alltag kommt auch von außen

„… denn für den Unfallbegriff ist nicht konstitutiv, dass ein besonderes, ungewöhnliches Geschehen vorliegt. Vielmehr genügt als von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis auch ein alltäglicher Vorgang, so dass ein Unfall auch dann vorliegt, wenn durch bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) sich der physiologische Zustand des Verletzten ändert.“

Verwaltungskosten: Aufwendungsersatz gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII präzisiert

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass Unfallversicherungsträger gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auch Verwaltungskosten, Gerichts- und Gutachtengebühren, Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren regressieren können, wenn der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten ohne Haftungsprivilegien des Schädigers nach §§ 104 ff. SGB VII die Höhe der Aufwendungen erreicht.

Zur Darlegungslast hinsichtlich der Erwerbsobliegenheiten von Geschädigten

Erwerbsobliegenheiten von Geschädigten eines fremdverschuldeten Unfalls dürfen nicht – nur um einem Schädiger entgegenzukommen – überspannt werden. Auch dürfen die Anforderungen an eine sekundäre Darlegungslast der Sozialversicherungsträger (SVT) nicht dahin gehend überspannt werden, dass sie dieser Darlegungslast in der Praxis nicht mehr nachkommen können.

Keine Beitragspflicht von Krankenhausträgern für Medizinstudierende im praktischen Jahr

Im praktischen Jahr befindliche Studierende der Humanmedizin stehen nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in einer abhängigen Beschäftigung zum jeweiligen Ausbildungskrankenhaus und sind deshalb nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern gemäß § 2 Abs. 8 Buchstabe c) SGB VII bei der für die Universitätsklinik zuständigen Landesunfallkasse versichert.

Es ist unzulässig, Widerspruch per einfacher E-Mail einzulegen

Das in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 36a Abs. 2 SGB I geregelte Formerfordernis, wonach nur ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, die gesetzlich angeordnete Schriftform wahrt, verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung noch gegen den verfassungsrechtlichen Förderauftrag von Art. 3 Abs. 3 GG.

Keine Befreiung von der Lastenverteilungsumlage für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines im Übrigen als gemeinnützig anerkannten Fußballvereins

Soweit grundsätzlich als gemeinnützig anerkannte Sportvereine neben dem Betrieb einer Abteilung mit ideeller und gemeinnütziger Zwecksetzung (Kinder- und Jugendfußball) auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (erste Fußballmannschaft in der Regionalliga, Bistro) unterhalten, entfällt die Befreiung von den Umlagen zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in diesem Umfang.

Der Faktor Vernunft

Wendet eine Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem Pkw wegen Kreislaufbeschwerden und fährt zurück nach Hause, steht dies unter Unfallversicherungsschutz. Fährt sie jedoch zu einem Arzt, steht dies nicht unter Unfallversicherungsschutz.