Beiträge der Autorin/des Autors

Anwendungsorientierte Forschung braucht interaktive Ideen- und Ermöglichungsräume

Key Facts:
  • Die enge Verzahnung von Wissenschaft und Praxis ist Leitidee und kennzeichnendes Merkmal von Hochschulen für angewandte Wissenschaft
  • Zwischen Unfallversicherungsträgern und Hochschulen soll dieser Austausch weiterentwickelt und etabliert werden
  • Hierfür braucht es interaktive und innovationsförderliche Formate und Methoden; als Beispiel kann das Forschungsforum der Hochschulen dienen

Rechtsfragen

Keine Bindungswirkung zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Krankenkasse, wenn Unfallereignis kein Arbeitsunfall ist

Der bestandskräftige Bescheid eines Unfallversicherungsträgers, mit dem gegenüber einem Versicherten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber dem Krankenversicherungsträger, der die Kosten der Krankenbehandlung aus dem Unfallereignis von dem Unfallversicherungsträger erstattet bekommen möchte. Des Weiteren ist der Weg von der Wohnung zu einer Kindertagesstätte und zurück, um im Homeoffice aufgrund einer dahingehenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu arbeiten, weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII versichert.

Wiedereinsetzen des Versicherungsschutzes für Nutzende öffentlicher Verkehrsmittel nach Unterbrechung des unmittelbaren Weges

Nach einer Unterbrechung des Heimwegs setzt der Wegeunfallversicherungsschutz für Nutzende öffentlicher Verkehrsmittel wieder ein, sobald sie subjektiv mit der Handlungstendenz unterwegs sind, die eigene Wohnung zu erreichen, und objektiv dieselbe Strecke in dieselbe Richtung wie das öffentliche Verkehrsmittel zurücklegen, ohne dass das Verkehrsmittel wieder genutzt werden muss.

Dürfen ungünstige Änderungen der Rechtsprechung zum Nachteil der Betroffenen werden?

Ein nach dem Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch anzuerkennender Wegeunfall, wonach Versicherte auch während der polizeilichen Schadensaufnahme an der Unfallstelle noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen, führt im Falle einer Verschlimmerung der Unfallfolgen auch unter der nunmehr geänderten Rechtsprechung zu einem Anspruch auf eine höhere Verletztenrente.

Keine Beitragspflicht von Krankenhausträgern für Medizinstudierende im praktischen Jahr

Im praktischen Jahr befindliche Studierende der Humanmedizin stehen nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in einer abhängigen Beschäftigung zum jeweiligen Ausbildungskrankenhaus und sind deshalb nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern gemäß § 2 Abs. 8 Buchstabe c) SGB VII bei der für die Universitätsklinik zuständigen Landesunfallkasse versichert.

Es ist unzulässig, Widerspruch per einfacher E-Mail einzulegen

Das in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 36a Abs. 2 SGB I geregelte Formerfordernis, wonach nur ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, die gesetzlich angeordnete Schriftform wahrt, verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung noch gegen den verfassungsrechtlichen Förderauftrag von Art. 3 Abs. 3 GG.

Die Auslandsunfallversicherung unterliegt nicht der Versicherungssteuer bei Unfällen im Ausland

Entgelte für Auslandsunfallversicherungen im Sinne von § 140 Abs. 2 SGB VII für Beschäftigte, die bei Tätigkeit im Ausland weder aufgrund des Territorialprinzips noch nach den Regelungen der sogenannten Ausstrahlung (vgl. § 4 SGB IV) oder des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, unterliegen nicht der Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Versicherungssteuergesetz (VersStG.)

Keine Befreiung von der Lastenverteilungsumlage für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines im Übrigen als gemeinnützig anerkannten Fußballvereins

Soweit grundsätzlich als gemeinnützig anerkannte Sportvereine neben dem Betrieb einer Abteilung mit ideeller und gemeinnütziger Zwecksetzung (Kinder- und Jugendfußball) auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (erste Fußballmannschaft in der Regionalliga, Bistro) unterhalten, entfällt die Befreiung von den Umlagen zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in diesem Umfang.