Dr. Jerom Konradi

 Dr. Jerom Konradi | ©Stefan Weber PhotoArt
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Rechtsanwalt bei BUSSE Rechtsanwälte

Beiträge der Autorin/des Autors

Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Corona-Maßnahmen

Key Facts:
  • Die staatlichen Corona-Maßnahmen unterliegen einer strengen verfassungsrechtlichen Prüfung
  • Der Einschätzungsspielraum der Behörden ist umso enger, je länger die Pandemie und die damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen und -beschränkungen dauern
  • Je „detailverliebter“ die Einzelregelungen in Corona-Schutz-Verordnungen sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass Gerichte bei einer inhaltlichen Prüfung Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze und verfassungsrechtlich verbürgte Grundrechte feststellen

Die Corona-Pandemie hat auf Bundes- und Länderebene zu neuen Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie darauf gestützter konkreter Einzelmaßnahmen geführt, mit denen nicht jeder einverstanden war. Die Gerichte wurden angerufen, um über die Rechtmäßigkeit der Gesetze, Rechtsverordnungen und Einzelmaßnahmen zu entscheiden. Ein Überblick.

Rechtsfragen

Regressansprüche bei Vernachlässigung von Kontrollpflichten im Gefahrenbereich

Zu glauben oder zu hoffen, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin den Gefahrenbereich einer Maschine, von der eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, verlassen hat, reicht für Arbeitsschutzverantwortliche nicht aus. Sie müssen sich aktiv vergewissern, dass die Person den Gefahrenbereich verlassen hat. Andernfalls drohen Regressansprüche gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII.

Verwaltungskosten: Aufwendungsersatz gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII präzisiert

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass Unfallversicherungsträger gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auch Verwaltungskosten, Gerichts- und Gutachtengebühren, Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren regressieren können, wenn der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten ohne Haftungsprivilegien des Schädigers nach §§ 104 ff. SGB VII die Höhe der Aufwendungen erreicht.

Kein Haftungsprivileg gemäß § 106 Abs. 3 Variante 3 SGB VII zwischen Bauüberwacher und Baggerführer

Die vom Bundesgerichtshof (BGH) formulierten Definitionen zum Haftungsprivileg bei gemeinsamer Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 Variante 3 SGB VII sind sehr komplex. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die BGH-Definition präzisiert. Es hat festgelegt, welche Teile der BGH-Definition stets Voraussetzung für das Haftungsprivileg sein müssen und welche nur als zusätzliche Einschränkungen gelten.

Grobe Fahrlässigkeit eines Fahrdienstleiters

Durch Fehler von Fahrdienstleitenden der Bahn kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Zu prüfen ist dann, ob Sozialversicherungsträger wegen ihrer Leistungen an Geschädigte oder Hinterbliebene Ansprüche bei der fahrdienstleitenden Person, die häufig eine Kollegin oder ein Kollege der Geschädigten oder Getöteten ist, geltend machen können.

Nichtverhindern des aktiven Umgehens von Sicherheitsvorkehrungen an einer Maschine als grob fahrlässiger Pflichtenverstoß

Der Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 110, 111 SGB VII setzt die mindestens grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Haftungsprivilegierte voraus. Stets ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen, ob dies der Fall war. Die hier besprochenen Entscheidungen zeigen, dass Sicherheitsvorkehrungen auch in die Praxis umgesetzt und kontrolliert werden sollten.