Rechtsfragen

Es ist unzulässig, Widerspruch per einfacher E-Mail einzulegen

Das in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 36a Abs. 2 SGB I geregelte Formerfordernis, wonach nur ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, die gesetzlich angeordnete Schriftform wahrt, verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung noch gegen den verfassungsrechtlichen Förderauftrag von Art. 3 Abs. 3 GG.

Keine Befreiung von der Lastenverteilungsumlage für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines im Übrigen als gemeinnützig anerkannten Fußballvereins

Soweit grundsätzlich als gemeinnützig anerkannte Sportvereine neben dem Betrieb einer Abteilung mit ideeller und gemeinnütziger Zwecksetzung (Kinder- und Jugendfußball) auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (erste Fußballmannschaft in der Regionalliga, Bistro) unterhalten, entfällt die Befreiung von den Umlagen zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in diesem Umfang.

Kein Haftungsprivileg gemäß § 106 Abs. 3 Variante 3 SGB VII zwischen Bauüberwacher und Baggerführer

Die vom Bundesgerichtshof (BGH) formulierten Definitionen zum Haftungsprivileg bei gemeinsamer Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 Variante 3 SGB VII sind sehr komplex. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die BGH-Definition präzisiert. Es hat festgelegt, welche Teile der BGH-Definition stets Voraussetzung für das Haftungsprivileg sein müssen und welche nur als zusätzliche Einschränkungen gelten.

„Dritter Ort“ – nunmehr grenzenlos?

Neben der notwendigen Handlungstendenz der Versicherten „ist nicht zusätzlich … einschränkend zu fordern, dass der Weg zum Ort der Tätigkeit, den der Versicherte nicht von seinem Lebensmittelpunkt … aus angetreten hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Ort der Tätigkeit steht“.

Neuere BSG-Rechtsprechung zum Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII

Key Facts:
  • Das BSG präzisiert seine Rechtsprechung zum Wegeunfall, der Gesetzgeber ändert diese teilweise für Unfälle ab dem 18. Juni 2021 wieder ab
  • Das Betanken von Kraftfahrzeugen auf den Wegen zwischen dem Privatbereich und der Arbeitsstelle ist eine unversicherte Unterbrechung
  • Für einen sogenannten Dritten Ort als Ersatz für die Privatwohnung kommt es nicht (mehr) auf einen Vergleich der Wegstrecke mit dem üblichen Arbeitsweg oder dem erforderlichen Zeitaufwand an

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 30. Januar 2020 über vier Revisionen entschieden, die allesamt Aspekte des Wegeunfalls betreffen. Für die praktische Arbeit haben die Urteile eine große Relevanz.

Hunde und Brief-/Paketzustellende: mehr als eine sprunghafte Beziehung

Hunde als Haustiere mögen des Menschen bester Freund sein. Post- und Paketbotinnen und -boten erleben aber oft etwas anderes. Wie das Zusammentreffen zwischen ihnen und Hunden mit Gesundheitsverletzungen des Menschen rechtlich bewertet wird, soll anhand einer fallübergreifenden und zugleich für solche Schadensfälle typischen landgerichtlichen Entscheidung dargestellt werden.

Regress nach Versicherungsfällen wegen Hantierens mit Brandbeschleuniger

Brandverletzungen gehören je nach Schweregrad zu den potenziell tödlichen Verletzungsbildern. Sie sind nur schwer zu behandeln und führen oftmals zu physischen und psychischen Beschwerden sowie massiven Funktionsbeeinträchtigungen. Es bedarf regelmäßiger Aufklärung der Konsequenzen im Fall des Einsatzes von Brandbeschleunigern.

Grobe Fahrlässigkeit eines Fahrdienstleiters

Durch Fehler von Fahrdienstleitenden der Bahn kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Zu prüfen ist dann, ob Sozialversicherungsträger wegen ihrer Leistungen an Geschädigte oder Hinterbliebene Ansprüche bei der fahrdienstleitenden Person, die häufig eine Kollegin oder ein Kollege der Geschädigten oder Getöteten ist, geltend machen können.

Wer macht was? Ein Richter ärgert sich

„Das Gericht überprüft die Entscheidung der Verwaltung von Amts wegen und ‚ersetzt‘ hierbei nicht die fehlende Sachverhaltsaufklärung.“ „Im Zuge der Gewaltenteilung ist es eine wichtige Aufgabe der Gerichte, auch die Verwaltungspraxis auf verfahrensrechtliche und tatsächliche Fehler hin zu überprüfen und im Rahmen der geltenden Gerichtsordnungen zu handeln.“

Nichtverhindern des aktiven Umgehens von Sicherheitsvorkehrungen an einer Maschine als grob fahrlässiger Pflichtenverstoß

Der Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 110, 111 SGB VII setzt die mindestens grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Haftungsprivilegierte voraus. Stets ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen, ob dies der Fall war. Die hier besprochenen Entscheidungen zeigen, dass Sicherheitsvorkehrungen auch in die Praxis umgesetzt und kontrolliert werden sollten.