Rechtsfragen

Das Onlinezugangsgesetz – Herausforderung und Chance für die Unfallversicherung

Key Facts:
  • Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund und Länder, bis zum 31. Dezember 2022 ihre Verwaltungsleistungen elektronisch anzubieten sowie ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen
  • Auch die gesetzliche Unfallversicherung ist verpflichtet, das OZG umzusetzen
  • Mit dem Aufbau eines UV-Serviceportals schafft die gesetzliche Unfallversicherung einen einheitlichen und zentralen Zugang zu ihren digitalen Verwaltungsleistungen

Mit dem Onlinezugangsgesetz haben Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zukünftig die Möglichkeit, Leistungen der Verwaltung auch digital in Anspruch zu nehmen. Der Beitrag beschreibt die Aufgaben des Onlinezugangsgesetzes und wie die gesetzliche Unfallversicherung diese umsetzt.

Rechtliche Grundlagen zum Homeoffice und der Telearbeit

Key Facts:
  • Klare, verbindliche, individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und Beschäftigten helfen Rechtssicherheit im Homeoffice zu gewährleisten
  • Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz gelten auch für Tätigkeiten im Homeoffice
  • Bei Einhaltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen des Arbeitsschutzes erfüllt sind

Durch COVID-19 hat sich Arbeit in die eigenen vier Wände verlagert und dürfte in vielen Bereichen zum "New Normal" werden. Die rechtlichen Grundlagen der Arbeitszeitgestaltung, des Arbeits-, Daten- und Gesundheitsschutzes im Homeoffice sind nicht immer klar ersichtlich. Dieser Beitrag beleuchtet die aktuellen Herausforderungen insbesondere für die Tätigkeit der Beschäftigten im Homeoffice und welche Pflichten den Arbeitgeber und die Arbeitgeberin treffen.

Rechtliche Aspekte des betrieblichen Einsatzes von Wearables

Key Facts:
  • Der Einsatz von Wearables generiert personenbezogene Daten, die dem Beschäftigtendatenschutz unterliegen
  • Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten ist nur dann gewahrt, wenn dabei die betrieblichen Interessen und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden
  • Die Verwendung von Wearables ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn sie eine Rundumüberwachung der Beschäftigten ermöglicht

Wearables optimieren betriebliche Abläufe. Sie generieren jedoch personenbezogene Daten der Verwendenden und haben daher eine erhebliche Relevanz für den Beschäftigtendatenschutz. Es besteht ein rechtliches Spannungsverhältnis zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten und der technischen Notwendigkeit des betrieblichen Einsatzes.

Homeoffice reloaded

Key Facts:
  • Wenn sich die Rahmenbedingungen von Arbeit ändern, dann sind auch staatliche Sicherungssysteme – hier die gesetzliche Unfallversicherung – angehalten, sich zu bewegen
  • Der Gesetzgeber kann durch die Gleichstellung von Homeoffice mit der traditionellen Arbeit im Unternehmen auch für eine Gleichstellung des Arbeitsunfallschutzes sorgen
  • Die aktuelle Pandemie, in der sich Homeoffice als effektives Mittel des „Social Distancing“ erweist, sollte unseren Blick in diese Richtung schärfen

Das deutsche Arbeitszeitgesetz im Spannungsfeld von COVID-19 und der europäischen Rechtsprechung

Key Facts:
  • Die befristete Verlängerung der Arbeitszeit ist im aktuellen außergewöhnlichen Notfall möglich
  • Die EU-Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen
  • Entsteht durch die Pandemie ein Anpassungsbedarf des Arbeitszeitgesetzes?

Wie viel zusätzliche Regelung braucht das Homeoffice?

Key Facts:
  • Die Pandemie hat die Verbreitung des Homeoffice befördert
  • Die Regeln des Arbeitsschutzes gelten auch im Homeoffice
  • Die Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Unternehmen brauchen ein Update

Corona hat gezeigt, dass etwa 85 Prozent der Bürobeschäftigten potenziell von zu Hause aus arbeiten können. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will einen entsprechenden Rechtsanspruch für Beschäftigte durchsetzen. Wie geht es weiter mit dem Homeoffice? Ein Gespräch mit Steffen Kampeter, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), und Anja Piel, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).

Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Corona-Maßnahmen

Key Facts:
  • Die staatlichen Corona-Maßnahmen unterliegen einer strengen verfassungsrechtlichen Prüfung
  • Der Einschätzungsspielraum der Behörden ist umso enger, je länger die Pandemie und die damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen und -beschränkungen dauern
  • Je „detailverliebter“ die Einzelregelungen in Corona-Schutz-Verordnungen sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass Gerichte bei einer inhaltlichen Prüfung Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze und verfassungsrechtlich verbürgte Grundrechte feststellen

Die Corona-Pandemie hat auf Bundes- und Länderebene zu neuen Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie darauf gestützter konkreter Einzelmaßnahmen geführt, mit denen nicht jeder einverstanden war. Die Gerichte wurden angerufen, um über die Rechtmäßigkeit der Gesetze, Rechtsverordnungen und Einzelmaßnahmen zu entscheiden. Ein Überblick.

Rechtsanspruch auf Homeoffice überflüssig

Key Facts:
  • Gemäß der Gewerbeordnung legen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der Praxis fest, ob Beschäftigte ihre Arbeitsleistung im Betrieb oder auch mobil erbringen
  • Der aktuell diskutierte gesetzliche Anspruch auf Homeoffice wäre ein schwerwiegender Eingriff in die unternehmerische Freiheit und verfassungsrechtlich fragwürdig
  • Rechtliche Rahmenbedingungen, die auf die Eigenverantwortung von Unternehmen und Beschäftigten sowie gegenseitiges Vertrauen setzen, können mobiles Arbeiten fördern

Deutschland hinkt im internationalen Vergleich bei der Digitalisierung deutlich hinterher. Das zeigt sich gerade auch in dem Verständnis, das manchen gesetzgeberischen Vorschlägen zu neuen digitalen Arbeitsformen zugrunde liegt. Ein aktuelles Beispiel ist die Diskussion um ein Recht auf Homeoffice und die Ankündigung des Bundesarbeitsministers, ein solches einführen zu wollen.

"Beherzt eingegriffen: Unfallversichert!" – Kampagne der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW)

Key Facts:
  • Menschen, die andere bei einem Angriff verteidigen oder schützen, Erste Hilfe bei Verunfallten leisten oder Ertrinkende retten, sind als Hilfeleistende nach § 2 SGB VII über die gesetzliche Unfallversicherung versichert
  • Mit einer breit angelegten Kampagne informierte die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) über die Rolle von Hilfeleistenden sowie deren Versicherungsschutz
  • Im Zentrum der Kampagne standen Informationen zum korrekten Verhalten in Notsituationen

"Sie sind die Ersten, die bei einem Unfall oder körperlichen Angriff zur Stelle sind: Menschen, die Erste Hilfe leisten oder beherzt eingreifen, um andere in einer Notsituation zu retten oder zu schützen." Mit diesem Satz startete die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) in eine Informationskampagne, die neben der wichtigen Rolle von Hilfeleistenden auch deren Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung in den Mittelpunkt stellte.

Neues Arbeitsschutzkontrollgesetz für mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Key Facts:
  • Das Arbeitsschutzkontrollgesetz soll die Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Aufsichtsbehörden und die allgemeinen Arbeitsbedingungen verbessern
  • Für die Verbesserung des Arbeitsschutzes sind besonders die Einführung einer Mindestbesichtigungsquote und die Verpflichtung zum Datenaustausch zwischen Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern wichtige Schritte
  • In Zukunft soll die proaktive Überwachung der Arbeitsschutzbehörden stimuliert werden, indem das Gefährdungspotenzial bei der Auswahl der zu besichtigenden Betriebe berücksichtigt wird

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz soll die Rechtsdurchsetzung im Arbeitsschutz verbessern. Neben Regelungen für die Fleischindustrie sind weitere Bestimmungen enthalten, die sich auf die Überwachungs- und Beratungstätigkeiten der Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger nachhaltig auswirken.

Hören und Nachdenken

Eine Fahrdienstleiterin für die Deutsche Bahn, die aufgrund einer Weisung ihres Arbeitgebers ihren Dienst nicht ohne Ersatzbatterien für ihr Hörgerät antreten darf und ihren Arbeitsweg zwecks Kaufs von Ersatzbatterien beim Gehörakustiker unterbricht, steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wheelie oder nicht Wheelie, das ist hier die Frage

Ein Bauleiter, der auf dem Weg vom Büro zu einer nahe gelegenen Baustelle mit seinem Motorrad während des Fahrens auf nur einem Reifen verunglückt, steht gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn nicht erwiesen ist, dass es sich hierbei um einen "absichtlichen Wheelie" gehandelt hat.

Wehren erlaubt

Es besteht ein auch im Rechtsstaatsprinzip begründetes Bedürfnis, den Sozialversicherungsträgern ungeachtet ihrer fehlenden eigenen Grundrechtsfähigkeit die Möglichkeit einzuräumen, im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder eine gerichtliche Prüfung gesetzlicher Regelungen auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sozialversicherung herbeizuführen.

Urteil zur Verjährungsfrist: Wann gilt ein Versicherungsfall als anerkannt?

Erstmals musste sich ein Landgericht anhand der Leistungsakte eines Unfallversicherungsträgers eine Auffassung bilden, ob die nach außen gerichtete Korrespondenz weit vor Erlass eines Rentenbescheids bereits derart als bindende Feststellung der Leistungspflicht auszulegen ist, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 113 Satz 1 SGB VII zu laufen begann.

Regressansprüche bei Vernachlässigung von Kontrollpflichten im Gefahrenbereich

Zu glauben oder zu hoffen, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin den Gefahrenbereich einer Maschine, von der eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, verlassen hat, reicht für Arbeitsschutzverantwortliche nicht aus. Sie müssen sich aktiv vergewissern, dass die Person den Gefahrenbereich verlassen hat. Andernfalls drohen Regressansprüche gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII.

Arbeitsunfall beim Bedienen der häuslichen Heizungsanlage im Homeoffice

Unternehmensdienliche Verrichtungen wie das Hochfahren des Heizungstemperaturreglers im Homeoffice, um die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen, stehen auch dann im rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn sich eine private Gefahr, wie eine defekte häusliche Heizungsanlage, beim unfallbringenden Ereignis realisiert.