Bei Tätigkeiten im Freien steigt das Risiko, an den Auswirkungen schädlicher UV-Strahlung, die unter anderem zu Hautkrebs führen kann, zu erkranken
Seit Aufnahme des weißen Hautkrebses in die Liste der Berufskrankheiten im Jahr 2015 wurden der BG BAU in jedem Jahr über 2.500 Verdachtsfälle gemeldet
Auch bei hohen Temperaturen ist es wichtig, sich mit geeigneten Maßnahmen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen
Mesotheliome sind bösartige Tumoren der serösen Häute, vor allem des Brustfells und Bauchfells, die häufig infolge einer zurückliegenden Asbestexposition auftreten
Trotz des seit 1993 in Deutschland bestehenden Verwendungsverbots für Asbest ist die Zahl der Mesotheliomerkrankungen weiterhin hoch
Biomarker, die am Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV (IPA) entwickelt wurden, dienen der weltweit ersten Etablierung einer Früherkennung von Mesotheliomen
Arbeitsunfälle, Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten können durch Prävention, menschenwürdige Arbeitsbedingungen und die Einhaltung der Verpflichtungen von Unternehmen und Menschenrechten verhindert werden
Ziel des Vision Zero-Rating System India ist die Entwicklung einer „Kultur für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit“, um das Ziel Vision Zero durch kontinuierliche Verbesserung zu erreichen
Sichere und gesunde Arbeitsbedingungen wirken sich auch positiv auf den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen aus
Bislang war unklar, welche besonderen Eigenschaften Sonnenschutzpräparate für das Arbeiten im Freien erfordern und wie diese Eigenschaften überprüft werden können
In dem von der DGUV geförderten Forschungsprojekt wurden Prüfkriterien zu Sonnenschutzpräparaten für Außenbeschäftigte entwickelt und entsprechende Anwendungstests definiert. Diese sind eine sinnvolle Ergänzung zu den standardisierten EU-Pflicht-Wirkaussagen in Bezug auf Sonnenschutzpräparate
In der Studie wurden auch UV-Expositionsmarker untersucht mit dem Ziel, die Wirksamkeit von Sonnenschutz in vivo zu bestimmen. Perspektivisch könnte damit zum Beispiel die Effektivität von Lichtschutzkonzepten evaluiert werden
Ein Kernziel der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Personen mit berufsbedingten Gesundheitsstörungen eine gefährdungsfreie Fortsetzung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen
Dieses Ziel wurde durch Änderungen im Recht der Berufskrankheiten zum 1. Januar 2021 weiter gestärkt
Zur Zielerreichung sind individuell abgestimmte Maßnahmen erforderlich. Der Zusammenarbeit zwischen Prävention und Rehabilitation kommt dabei eine Schlüsselrolle zu
§ 9 Abs. 4 Satz 2 SGB VII statuiert eine besondere Aufklärungspflicht der Unfallversicherungsträger gegenüber den Versicherten über die mit der beruflichen Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen
Die persönliche, individuelle Beratung vor Ort am Arbeitsplatz stellt eine besonders effektive, allerdings auch aufwendige Interventionsmaßnahme dar
Versicherte aktiv einzubinden, Wissen und Verständnis in einer Begegnung auf Augenhöhe im persönlichen Kontakt zu vermitteln und die Möglichkeit für Rück- und Verständnisfragen zu geben, macht Versicherte handlungssicher und stärkt gleichzeitig ihre Eigenverantwortung
Begutachtungsempfehlungen richten sich in erster Linie an ärztliche Sachverständige und bieten diesen eine aktuelle, wissenschaftlich gesicherte Grundlage zu berufskrankheitsspezifischen und unfallversicherungsrechtlichen Fragestellungen
Die wesentlichsten Änderungen in der aktualisierten Königsteiner Empfehlung stellen die überarbeiteten Tabellen zur Berechnung des prozentualen Hörverlustes aus Ton- und Sprachaudiogramm dar, durch die die Bewertung des prozentualen Hörverlustes bei der be-ginnenden bis geringgradigen Lärmschwerhörigkeit künftig in den meisten Fällen etwas höher ausfällt
In Zukunft ist die Bedeutung der Kombinationswirkung von Lärm mit ototoxischen Arbeitsstoffen weiter zu beobachten und – wenn für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit validierte Forschungsergebnisse vorliegen – auch darüber zu diskutieren, wie Audiometrieverfahren mit Störgeräuschen eingesetzt werden können
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ hat empfohlen, Lungenkrebs durch Passivrauchen bei Nierauchenden als neue Berufskrankheit in Anlage 1 der BKV aufzunehmen
Für die Anerkennung als Berufskrankheit muss eine versicherte Passivrauchexposition von mindestens 2.000 (μg/m³ Nikotin x Jahre) – in der Regel 40 Jahre – vorliegen
Die Unterscheidung zwischen privater und arbeitsbedingter Passivrauchexposition kann im Einzelfall schwierig sein
Mit der im Januar 2021 in Kraft getretenen Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechts wurde die Individualprävention (IP) stärker in den Fokus zur Verhütung von Berufskrankheiten gerückt
Vor diesem Hintergrund wurde das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) gebeten, bestehende IP-Programme der Unfallversicherungsträger im Bereich Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) zu sichten und ein Konzept zur Standardisierung und möglichen Erweiterung zu erarbeiten
Das Konzept besteht aus zehn Grundbausteinen von IP-MSE-Maßnahmen und wurde nun als IFA-Report veröffentlicht
Die Zahl der Anerkennungen von Hauterkrankungen im Sinne der BK-Nummer 5101 hat sich im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr mehr als verzehnfacht
Häufigster Grund für die Einstellung einer gemäß § 12 BKV begonnenen Überprüfung ist das fehlende Interesse der versicherten Person
Im Jahr 2021 haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand über 100.000 Maßnahmen der Individualprävention erbracht
Die überarbeitete AWMF-S2k-Leitlinie „Diagnostik und Begutachtung asbestbedingter Berufskrankheiten“ wurde im November 2020 veröffentlicht
Daran soll sich im ersten Quartal 2021 die Überarbeitung der „Empfehlung für die Begutachtung asbestbedingter Berufskrankheiten – Falkensteiner Empfehlung“ anschließen
Das Update der Leitlinie gibt unter anderem Hinweise zur sogenannten Asbestos Airways Disease, zur Anwendung der neuen GLI-Sollwerte, zu Aspekten der akutmedizinischen Versorgung und zur Rehabilitation, zur neuen Berufskrankheit „Eierstockkrebs“ (BK-Nr. 4104) und zu den erweiterten Vorsorgeangeboten der DGUV zur Früherkennung von Lungenkrebs und malignen Mesotheliomen
In den Jahren 2020 und 2021 wurden insgesamt 120.398 COVID-19-Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt
In knapp drei Prozent der anerkannten Fälle wurde die Diagnose Long- beziehungsweise Post-COVID dokumentiert
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben bis Ende 2021 insgesamt 87,6 Millionen Euro für Rehabilitations- und Rentenleistungen in Zusammenhang mit COVID-19 als Berufskrankheit erbracht
Von Pandemiebeginn bis Ende 2023 wurden über 650.000 COVID-19-Erkrankungen als Berufskrankheit, Arbeits- oder Schulunfall gemeldet und knapp 400.000 als Versicherungsfall anerkannt
In rund 8.150 der anerkannten Fälle wurde die Diagnose Long beziehungsweise Post-COVID dokumentiert; dies entspricht einem Anteil von gut zwei Prozent
Für die Rehabilitation und Entschädigung der Personen mit einer anerkannten COVID-19-Erkrankung haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand bis Ende 2023 insgesamt 486 Millionen Euro aufgewendet
Durch den Wegfall des Unterlassungszwangs werden mehr Berufskrankheiten anerkannt
Maßnahmen der Individualprävention stehen im Fokus
Die Unfallversicherungsträger müssen die Versicherten mit einer anerkannten Berufskrankheit, die weiterhin einer gefährdenden Tätigkeit nachgehen, umfassend aufklären
Neue Therapieansätze und Biomarker zur Früherkennung haben die Optionen erweitert, maligne Mesotheliome zu diagnostizieren und zu behandeln
Gemeinsam mit der Deutschen Krebsgesellschaft hat die DGUV die Etablierung von zertifizierten Mesotheliomzentren konzipiert
In den Mesotheliomzentren sollen Sprechstunden etabliert werden, in denen betroffene Versicherte eine interdisziplinär ausgerichtete Beratung rund um Fragen der Diagnostik und Therapie maligner Mesotheliome erhalten
Im Jahr 2020 wurden insgesamt 18.065 COVID-19-Erkrankungen als Berufskrankheit (BK-Nr. 3101) anerkannt
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben 2020 insgesamt rund 6,4 Millionen Euro für Rehabilitations- und Rentenleistungen in Zusammenhang mit COVID-19 erbracht
In knapp 98 Prozent der Fälle hat die Infektion in Bereichen des Gesundheitsdienstes stattgefunden